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   BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00   

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BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 (https://dejure.org/2000,1904)
BVerfG, Entscheidung vom 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 (https://dejure.org/2000,1904)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 (https://dejure.org/2000,1904)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Telemedicus

    Sparkasse Mannheim

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Bundesverfassungsgericht - Strafverfahren - Fernsehaufnahmen - Fernsehaufzeichnung - Filmaufnahmen - Sitzungssaal - Sitzungspolizeiliche Anordnung - Verfassungsbeschwerde

  • opinioiuris.de

    Aufnahmen von Richtern und Schöffen

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; GVG § 169 Satz 2; ; GVG § 176; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG § 22

  • recht.help (Kurzinformation und Volltext)

    Richter und Schöffen dürfen bei Ausübung ihrer gerichtlichen Tätigkeit abgelichtet werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GVG § 176
    Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen in einem Strafverfahren vor der Urteilsverkündung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2890
  • NStZ 2000, 543
  • StV 2001, 149
  • DVBl 2000, 1778
  • afp 2000, 454
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95

    Ablehnung des Erlasses einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen während einer

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951; stRspr).

    Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Zweitens müssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951).

  • BVerfG, 16.04.1999 - 1 BvR 622/99

    Keine einstweilige Anordnung zugunsten von ntv

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951; stRspr).

    Bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Bei den oben bezeichneten sitzungspolizeilichen Entscheidungen des Vorsitzenden (§ 176 GVG) handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt, die selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).

    Es ist dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher nicht zuzumuten, den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu beschreiten (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Bei den oben bezeichneten sitzungspolizeilichen Entscheidungen des Vorsitzenden (§ 176 GVG) handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt, die selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951; stRspr).
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00
    Ein Rechtsbehelf am Ausgangsverfahren nicht Beteiligter gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen ist nach allgemeiner Ansicht nicht vorgesehen (vgl. BGHSt 17, 201 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Aber auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden steht ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn Veröffentlichungen von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2007 - 1 BvR 1438/07 -, NJW-RR 2007, S. 1416).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Es hat hierbei ausgesprochen, dass Richter, Verteidiger und Staatsanwälte kraft des ihnen übertragenen Amtes bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege anlässlich ihrer Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen und ein berechtigtes Interesse dieser Personen, nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 - DVBl 2000, 1778 und vom 7. Juni 2007 - 1 BvR 1438/07 - NJW-RR 2007, 1416; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119, 309 ; Kammerbeschluss vom 30. März 2012 - 1 BvR 711/12 - NJW 2012, 2178 ).

    Ein Vorrang der Persönlichkeitsrechte von mitwirkenden Verteidigern und Staatsanwälten gegenüber dem Informationsinteresse der Presse ist bei Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann anzunehmen, sofern diese Personen erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 a.a.O. S. 324; Kammerbeschluss vom 21. Juli 2000 a.a.O.).

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 620/07

    Medienberichterstattung über ein Strafverfahren (Zulassung durch das

    Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Wenn Richter und Schöffen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 - die Beeinträchtigung durch Filmaufnahmen des öffentlich-rechtlichen Deutschen Fernsehens hinzunehmen hätten, dann erst recht diejenige, die durch eine nur namentliche Benennung in einer Fachzeitschrift eintreten könne.

    Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen und nicht gefilmt zu werden, ist im Hinblick auf Filmaufnahmen im Gerichtssaal angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren daher regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00 - NJW 2000, 2890 ; Kammerbeschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 620/07 - NJW-RR 2007, 986 ; Kammerbeschl. v. 07.06.2007 - 1 BvR 1438/07 - NJW-RR 2007, 1416 ; Kammerbeschl. v. 11.12.2007 - 1 BvR 3129/07 - juris Rn. 15).

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 203/10

    Rundfunkberichterstattung aus Gemeinderatssitzung

    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O.,.

    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvQ 26/09

    (Erfolgloser) Antrag auf einstweilige Anordnung; allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Dabei kann es allerdings auf eine Gegenüberstellung der jeweiligen Folgen nur insoweit ankommen, als die im Fall der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragssteller isoliert betrachtet als "schwere Nachteile" im Sinne des § 32 BVerfGG einzustufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.06.2007 - 1 BvR 1438/07

    Erlass einer eA zur Gestattung von Filmaufnahmen der Mitglieder einer Strafkammer

    Ein Interesse der Richter und Schöffen, außerhalb konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer Sicherheit in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007, - 1 BvQ 620/07 -, DVBl. 2007, S. 496 f., Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    Ihr stehen für den Fall eines Erlasses der Eilanordnung und einer Nichtstattgabe der Verfassungsbeschwerde denkbare Nachteile für die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Mitglieder des Spruchkörpers gegenüber, die im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch geringeres Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2007, - 1 BvQ 620/07 -, DVBl. 2007, S. 496 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • OVG Saarland, 30.08.2010 - 3 B 2031/10

    Zum Antrag einer privaten Rundfunkveranstalterin, die öffentlichen Sitzungen

    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O.,.

    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.7.2000 -1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, 2890 f., Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 620/07 -, a.a.O. und Einstweilige Anordnung vom 3.4.2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117 f. zum reduzierten Gewicht des Persönlichkeitsrechts von Amtsträgern im gerichtlichen Verfahren, die außerhalb, aber im Kontext mündlicher Verhandlungen vor Gericht eine unmittelbare Rundfunkberichterstattung regelmäßig hinzunehmen haben; zur Rechtslage für Ratsmitglieder nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, a.a.O..

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Die Fertigung und Veröffentlichung ihrer Aufnahmen kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die Veröffentlichung eine Gefährdung der Sicherheit der Betroffenen durch Übergriffe Dritter bewirkt (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00, NJW 2000, 2890, 2891 und Beschl. [Kammer] v. 7. Juni 2007 - 1 BvR 1438/07, NJW-RR 2007, 1416).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 1 BvR 3129/07

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung von Filmaufnahmen vor

  • VerfGH Saarland, 27.05.2002 - Lv 2/02
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