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   BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12   

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https://dejure.org/2012,3643
BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 (https://dejure.org/2012,3643)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 (https://dejure.org/2012,3643)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 (https://dejure.org/2012,3643)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde - Hier: Vorabentscheidung nach § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG

  • Bundesverfassungsgericht

    Versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde - zur möglichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger durch Provokationen, die von der konkreten Art und ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Ablehnung des Erlasses einer eA: versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde - zur möglichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger durch Provokationen, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 15 Abs 1 VersammlG
    Ablehnung des Erlasses einer eA: versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde - zur möglichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger durch Provokationen, ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag einer Partei (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA: versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung einer Demonstration verfügt wurde - zur möglichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger durch Provokationen, ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Antrag einer Partei (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 749
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die öffentliche Ordnung nicht von vornherein als Schutzgut, das eine zeitliche Verschiebung einer Versammlung um einen Tag rechtfertigen kann, ausscheidet und dass die öffentliche Ordnung auch dann betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, NJW 2001, S. 1409 ).

    Dies kann der zuständigen Versammlungsbehörde vorliegend auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die Versammlung kurzfristig angemeldet wurde, sie selbst ohne Verzögerung über den Versammlungsverlauf entschieden hat und sie aufgrund der ebenfalls ohne Verzögerung ergangenen Gerichtsbeschlüsse, die unter Bezugnahme auf die oben zitierte Entscheidung der Kammer vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - ihre Entscheidung bestätigten, zumindest in begrenztem Umfange darauf vertrauen durfte, dass ihre Entscheidung bestehen bleiben und am fraglichen Tag die Versammlung nicht mehr stattfinden würde.

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn im Hauptsachverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGK 7, 221 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris, Rn. 18), wobei eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen noch aussteht.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Zwar ist von Art. 8 Abs. 1 GG auch die Wahl des Zeitpunktes der Versammlung umfasst (vgl. BVerfGE 69, 315 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn im Hauptsachverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGK 7, 221 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris, Rn. 18), wobei eine grundsätzliche Klärung dieser Fragen noch aussteht.
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12
    Erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    In der Vereitelung gefahrenabwehrender Sicherungsmaßnahmen durch die hier planmäßige Nichtanmeldung kann aber eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - NVwZ 2012, 749; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2021 - 3 K 4579/21 - juris Rn. 40 zur hier streitigen Allgemeinverfügung; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238 EL. 2021, § 15 VersG Rn. 8).
  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

    Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7).

    Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 7 A 10821/12

    Keine Demonstration der NPD am 27. Januar 2012

    Ihren weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht lehnte die erste Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - mit der Begründung ab, eine Verfassungsbeschwerde sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

    Ihre zeitliche Verlegung kommt nach alledem einem Verbot nicht gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2012 - 7 B 10102/12.OVG -, juris, Rn. 8 f.).

    Vielmehr sei die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgingen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigten, wobei eine grundsätzliche Klärung der Fragen noch ausstehe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 7).

  • VG Trier, 26.08.2022 - 6 K 747/22

    "Spaziergang" in Trierer Innenstadt

    bereitstellen können (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, juris, Rn. 9).
  • VGH Hessen, 01.04.2020 - 2 B 925/20

    Keine Versammlung in Gießen zum Thema Straßenbahn

    Eine zeitliche Verschiebung der Veranstaltung wäre danach mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit noch zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, zit. nach juris Rn. 10).
  • VG München, 09.11.2015 - M 7 S 15.4952

    Zeitliche Verlegung einer Versammlung; am 9. November

    Zwar scheidet die öffentliche Ordnung nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots, so auch eine zeitliche Verschiebung einer Versammlung um einen Tag, aus; ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen aber nicht gerechtfertigt (BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn 15 und B. v. 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn 7 jeweils m.w.N.).

    Danach ist bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung eine Verlegung einer Versammlung rechtfertigt, unter anderem zu berücksichtigen, ob ein ausdrücklicher Bezug des Versammlungsthemas zu dem Tag gegeben ist und eine zum Inhalt des Tages (dort zum Unrecht des Nationalsozialismus) in Beziehung stehende Gedenkveranstaltung tatsächlich stattfindet (BVerfG, B. v. 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn 7), als auch der Bezug des ideologischen Hintergrundes des Veranstalters zu dem Tag (BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn 15 zu einem Aufzug rechtsextremer "..." am ... Januar).

    Wie die Frage zu beurteilen ist, wenn ein Aufzug zu einem in seiner Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen (BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn 15 a.E.) und später zu der Einzelfallentscheidung vom 26. Januar 2001 angemerkt, dass sie nicht den Rückschluss erlaube, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, B. v. 27. Januar 2012, aaO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2022 - 1 S 16.22

    "Cottbuser Spaziergänge" bleiben einstweilen verboten

    Etwas anderes gelte allerdings dann, wenn - wie hier - durch eine fehlende Anzeige verhindert werden solle, dass die Behörden die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bereitstellen könnten (vgl. bereits BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 9, sowie jüngst - speziell zu einem präventiven Versammlungsverbot für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen - BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung vom 31. Januar 2022 - 1 BvR 208/22 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18

    "Trauermarsch für die Toten von Politik!": Kein Verbot am 9. November 2018

    Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7).

  • OVG Thüringen, 07.11.2016 - 3 EO 842/16

    Zeitliche Verlegung einer für den 9. November geplanten Demonstration

    Diese Feststellung setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt, etwa diesem nicht den ihm aus Sicht der Mitbürger gebührenden Stellenwert belässt, insbesondere dessen Sinn oder moralisch-ethischen Wert negiert, oder in anderer Weise dem Anspruch der Bürger entgegenwirkt, sich ungestört dem Gedenken zuwenden zu können, ohne hierbei erheblichen Provokationen ausgesetzt zu sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1/13- juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. November 2015 - 10 CS 15.2437 - juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2012 - 3 M 173/12

    Demonstrationszug zum Thema "Asylmissbrauch"; Pogromnacht; Asylbewerberunterkunft

    Diese Entscheidung ist jedoch - so das BVerfG 1. Senat 1. Kammer ausdrücklich in seinem Beschluss vom 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - als eine auf eine konkrete Situation bezogene Einzelfallentscheidung ergangen und erlaubt keinesfalls den pauschalen, jeglicher weiteren Begründung enthobenen Rückschluss, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind.

    Dabei ist etwa zu würdigen, ob das Versammlungsthema einen (ausdrücklichen) Bezug zum Gedenktag oder aber zu einem anderen Thema aufweist, und ob zum Versammlungszeitpunkt am Versammlungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe eine besondere, an das Unrecht des Nationalsozialismus erinnernde Gedenkveranstaltung stattfindet (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, B. v. 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12 - NVwZ 2012, 749).

  • VG Minden, 27.09.2019 - 11 L 886/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2018 - 15 B 1405/18

    Beschränkung der Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung durch Ergeben

  • VG Kassel, 16.07.2019 - 6 L 1806/19

    Aufhebung einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2015 - 14 L 543/15

    Versammlungsverbot; öffentliche Sicherheit; öffentliche Ordnung;

  • VG Karlsruhe, 15.01.2021 - 7 K 147/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einschränkung einer Versammlung

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2015 - 14 L 474/15

    Verbot rechter Demonstration in Dortmund rechtswidrig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 - 5 B 1335/13

    Durchführung einer Versammlung "Kein Asyl in Neumühl" am Gedenktag für die Opfer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 15 B 359/15

    Beschwerden des Polizeipräsidenten Dortmund ohne Erfolg

  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2014 - 14 L 641/14

    "Die Rechte" darf am 1. Mai in Dortmund demonstrieren

  • VGH Bayern, 29.04.2015 - 10 CS 15.947

    Versammlungsfreiheit, Verwaltungsgerichte, Beschwerdeverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 15 B 358/15

    Beschwerden des Polizeipräsidenten Dortmund ohne Erfolg

  • VG München, 28.04.2015 - M 7 S 15.1679

    Versammlung, Verlegung, Symbolkraft, NS-Dokumentationszentrum, Protest,

  • VG Augsburg, 04.08.2016 - Au 1 S 16.1112

    Verlegung einer Versammlung der "Bürgerinitiative Ausländerstopp Augsburg" auf

  • VG Augsburg, 30.07.2012 - Au 1 S 12.992

    Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes; Versammlungsverbot;

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