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   BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77   

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https://dejure.org/1977,27
BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 (https://dejure.org/1977,27)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 (https://dejure.org/1977,27)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 (https://dejure.org/1977,27)
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Schleyer

Art. 2 Abs. 2 GG, keine einstweilige Anordnung von Regierungshandeln zur Rettung des Lebens eines Entführungsopfers;

§ 32 BVerfGG, erhöhte Prüfungsanforderungen vor einer einstweiligen Anordnung, die der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schleyer

  • Bundesverfassungsgericht

    Grenzen verfassungsrechtlicher Kontrolle bei der Bekämpfung lebensbedrohender terroristischer Erpressungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entführung von Hanns-Martin Schleyer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz des menschlichen Lebens - Staatlichen Organe - Effektiven Schutz - Eigene Verantwortung - Lebensbedrohende terroristische Erpressungen - Fall Hanns-Martin Schleyer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Entführung von Hanns-Martin Schleyer: Staat nicht verpflichtet Forderungen von Terroristen zu erfüllen um Geisel zu befreien - Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag des Sohnes des Entführten ab

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 160
  • NJW 1977, 2255
  • DÖV 1977, 896
 
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Wird zitiert von ... (320)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
    Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 GG sei der Staat zum Lebensschutz verpflichtet, das heiße vor allem, das Leben vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]).

    Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (BVerfGE 39, 1 [42]).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
    Der Grundsatz des judicial self-restraint (vgl. BVerfGE 36, 1 [14 ff.], der darauf abziele, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten, müsse deshalb auch hier gelten.
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
    Dadurch wird jedoch die Zulässigkeit des Antrages nicht in Frage gestellt, da unter den obwaltenden Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät kommen würde (BVerfGE 34, 160 [163]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
    Allerdings kann in Fällen dieser Art die Prüfung des Antrages nicht auf die üblicherweise gebotene Abwägung der Folgen (vgl. BVerfGE 12, 276 [279] und ständige Rechtsprechung) beschränkt werden.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
    Zwar darf durch eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorweg genommen werden (vgl. BVerfGE 3, 41 [43]) und ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 ; 96, 56 ; 115, 118 ); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Obwohl es innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 49, 24 ), steht allerdings auch dieses Recht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG unter Gesetzesvorbehalt.

    Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 56, 54 ).

    Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 49, 89 ; 88, 203 ).

    Wie die staatlichen Organe solchen Schutzpflichten nachkommen, ist von ihnen prinzipiell in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 96, 56 ).

    Zwar kann sich gerade mit Blick auf dieses Schutzgut in besonders gelagerten Fällen, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen ist, die Möglichkeit der Auswahl der Mittel zur Erfüllung der Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen (vgl. BVerfGE 46, 160 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ; 142, 313 ).
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