Rechtsprechung
   BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28406
BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15 (https://dejure.org/2015,28406)
BVerfG, Entscheidung vom 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15 (https://dejure.org/2015,28406)
BVerfG, Entscheidung vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 (https://dejure.org/2015,28406)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,28406) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung der elterlichen Sorge - Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei sofortigem Entzug der elterlichen Sorge - ...

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung; Hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung der elterlichen Sorge - Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei sofortigem Entzug der elterlichen Sorge - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung; Hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindeswohlgefährdung - und die freiwillige Fremdunterbringung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2120
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Eine Sorgerechtsentziehung aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung ist damit indessen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 20).

    Im Eilverfahren bemessen sich die Möglichkeiten des Gerichts, das Sorgerecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, einerseits nach dem Recht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), von einem unberechtigten Sorgerechtsentzug verschont zu bleiben und andererseits nach dem Recht des Kindes (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren geschützt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 22).

    Sie sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2015 - 6 UF 195/14

    Entziehung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung, da die

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2015 - II-6 UF 195/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 134, 106 ).
  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle in diesem Zusammenhang notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt beziehungsweise vorzunehmen bereit ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, juris, Rn. 39).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Mit der Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ; 105, 239 ).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts gerichtet ist, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, weil infolge der Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet ist (vgl. BVerfGE 129, 1 ; 134, 106 ).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    bb) Neben diesen materiell-rechtlichen Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes zu (vgl. BVerfGE 63, 131 ).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 1084/15
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, www.bverfg.de, Rn. 19).

    Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, www.bverfg.de, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2015 - 1 BvR 1292/15 -, www.bverfg.de, Rn. 19).

  • BVerfG, 13.07.2017 - 1 BvR 1202/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den teilweisen Entzug der elterlichen

    Nicht ausreichend ist, dass die gerichtliche Entscheidung dem erstrebten Ziel (hier: dem Kindeswohl) am besten entsprechen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Die unzureichende Ausermittlung des Sachverhaltes war auch nicht deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestanden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, juris, Rn. 25).

    Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, juris, Rn. 39;Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, juris, Rn. 22m.w.N.).

    Sollte der Erlass einer Verbleibensanordnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als milderes Mittel nicht in Betracht kommen, hätte im Falle eines Herausgabebegehrens des Beschwerdeführers im Übrigen immer noch die Möglichkeit bestanden, ihm dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Eilverfahren zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, juris, Rn. 24).

  • OLG Koblenz, 13.01.2020 - 9 UF 526/19

    Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen

    Allerdings verlangen der Amtsermittlungsgrundsatz sowie der Umstand, dass bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, auch im summarischen Verfahren der einstweiligen Anordnung eine möglichst intensive Sachverhaltsaufklärung, gerade wenn die Maßnahme - wie hier - auf eine (wenn auch nur vorläufige) Herausnahme des Kindes aus seiner Familie gerichtet ist (vgl. BVerfG, NZFam 2017, 795, 797, Rdnr. 19; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2018 - 13 UF 71/18 -, juris, Rdnr. 7 MünchKomm-Lugani, a.a.O.).

    Dennoch gilt es insoweit zu beachten, dass in Eilverfahren die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurückbleiben (vgl. BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 18 Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 19).

    Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug indes nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 19).

    Dann kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Sorgerechtsentscheidung grundsätzlich auch dann treffen, wenn es die tatsächlichen Voraussetzungen der Maßnahme noch nicht abschließend ermittelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 15).

  • BVerfG, 27.11.2020 - 1 BvR 836/20

    Verfassungsbeschwerde gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten

    Auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung des unter den Bedingungen des Eilverfahrens ermittelten Sachverhaltes (zu den Anforderungen daran siehe BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 - Rn. 19 f. und 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 18 m.w.N) hat es angenommen, dass die seelische Entwicklung des Kindes durch das anhaltende massive Hervorrufen von Ängsten gegenüber dem Vater und dem Aufbau eines Feindbildes des Vaters bei dem Kind infolge der defizitären Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin sowie durch die damit unmöglich werdende Entwicklung einer unbeschwerten Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater erheblich gefährdet sei.
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 55/16

    Einstweiliger Rechtsschutz; Umgangsrecht; Kindeswillen; Kindeswohl

    Zwar bezieht sich auch das Hauptsacheverfahren auf die Regelung des Umgangsrechts und damit auf denselben Gegenstand wie das Verfahren der einstweiligen Anordnung, jedoch kann der Beschwerdeführer jedenfalls dann nicht in zumutbarer Weise auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden, wenn wegen des zwischenzeitlich eintretenden Zeitablaufs eine Verfestigung der Entfremdung zwischen Kind und Elternteil einzutreten droht oder - wie vorliegend vorgetragen wird - eine bereits eingetretene Entfremdung noch vertieft wird (vgl. allg. Beschluss vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 59/15 - vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, Juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - Vf. 54-VI-12 -, Juris).
  • OLG Oldenburg, 16.11.2020 - 13 UF 33/20

    Zulässigkeit der Entziehung der elterlichen Sorge wegen Passivität des

    Ist der sorgeberechtigte Elternteil willens, die Gefahr für sein Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 2120-2123, juris Rdnr. 22).
  • OLG Koblenz, 27.04.2020 - 9 UF 32/20

    Bestellung eines Ergänzungspflegers: Auswahl des Familiengerichts unter

    Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug - unter Anordnung von Ergänzungspflegschaft und Auswahl des Ergänzungspflegers - indes nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 1084/15 -, BeckRS 2015, 20967, Rdnr. 19).
  • OLG Dresden, 28.01.2020 - 21 UF 979/19
    Im Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 2120, 2121).
  • OLG Stuttgart, 07.10.2021 - 16 UF 95/21

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Räumliche Trennung eines Säuglings von

    Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG FamRZ 2015, 2120).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 29/16

    Elterliche Sorge: Entbehrlichkeit des Sorgerechtsentzugs bei Fremdunterbringung

    Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mit trägt und unterstützt und alle in diesem Zusammenhang notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt bzw. vorzunehmen bereit ist (BVerfG, Beschluss vom 19.8.2015 - 1 BvR 1084/15, BeckRS 2015, 20967 Rn. 22).
  • KG, 27.06.2022 - 17 UF 60/22

    Elterliche Sorge: Kindeswohlgefährdung und Teilsorgerechtsentzug bei

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht