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   BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18   

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BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 (https://dejure.org/2022,3539)
BVerfG, Entscheidung vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 (https://dejure.org/2022,3539)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 (https://dejure.org/2022,3539)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 4 Abs 1 Nr 5 Buchst a RdFunkBeitrStVtr
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der ...

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall aus Gründen des geringen Einkommens; Finanzierung des Lebensunterhalts eines Beitragspflichtigen durch einen Studienkredit statt durch Sozialleistungen hinsichtlich Verletzung des Gleichheitssatzes

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall aus Gründen des geringen Einkommens; Finanzierung des Lebensunterhalts eines Beitragspflichtigen durch einen Studienkredit statt durch Sozialleistungen hinsichtlich Verletzung des Gleichheitssatzes

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch Versagung der Befreiung von der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1526
  • NVwZ 2022, 481
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) betreffe Fälle des geringfügigen Überschreitens der sozialrechtlichen Regelsätze, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Die einer einkommensschwachen Person dennoch versagte Befreiung verstößt - im Vergleich zu den nach dem damaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus Einkommensgründen befreiten Personengruppen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ohne dass der Staatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Die Härtefallklausel ermöglicht dem Rechtsanwender in einem solchen Fall eine das Existenzminimum schonende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, auch ohne dass ein normierter Befreiungstatbestand erfüllt ist (vgl. BVerfGK 19, 181 ).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Beschwerdeführerin, die von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Es gehe insbesondere fehl, dass die Beschwerdeführerin einen Verstoß des angefochtenen Urteils gegen verfassungsrechtliche Grundsätze unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) zu begründen versuche.

    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) betreffe Fälle des geringfügigen Überschreitens der sozialrechtlichen Regelsätze, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Beschwerdeführerin, die von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Er stellt aber für die Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Nach Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181) seine Rechtsprechung zur Anwendung der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    aa) Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 25).

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Beschwerdeführerin, die von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 26).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitrags-schuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; BVerfGK 19, 181 ; stRspr).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ).

    Er stellt aber für die Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ).

    Er stellt aber für die Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 121, 108 ).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Für die Beschwerdeführerin liegt schon ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
    Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2018 - 16 A 2902/15

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund der besonderen Härte (hier:

  • VG Köln, 17.11.2015 - 17 K 4481/14
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).

    Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).

    Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25).

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Beschlüssen vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/18 und 1 BvR 1089/18 - sei allein maßgeblich, dass er über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfüge und nicht auf Vermögen zurückgreifen könne.

    Der Kläger gehört jedoch nach seinem Vorbringen nicht zur Fallgruppe derjenigen, für die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts die Anwendung der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt bzw. von Verfassungs wegen vorgegeben wurde (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar - 1 BvR 1089/18 -, juris).22 Hierzu zählen Personen, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) bzw. die dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfallen, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, oder aber einer Personengruppe angehören, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 1 und 6 RBStV nach Sinn und Zweck und Gesetzgebungsgeschichte eindeutig und unzweifelhaft, dass es dem Willen der Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages widerspricht, der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV der Sache nach erneut den bewusst abgeschafften allgemeinen Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestand der "Einkommensschwäche" zu entnehmen, der die Notwendigkeit von Einkommens- und Vermögensprüfungen durch die Rundfunkanstalten nicht nur in Ausnahmefällen (nach aktueller höchstrichterliche Rechtsprechung für einkommensschwache Beitragspflichtige, die aus dem System der Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV aus bestimmten Gründen des Einzelfalls "herausfallen": BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, Rn. 26 ff.; BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 14 ff.), sondern darüber hinaus für jeglichen Antragsteller begründet, der sich auf eine Unterschreitung des Existenzminimums bei Verpflichtung zur Rundfunkbeitragszahlung beruft.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zur gleichheitsgerechten Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Rundfunkbeitragspflichtige - allerdings fallbezogen nur für Sachverhalte eines tatbestandlichen Ausschlusses des Bezugs von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV oder der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27) - folgende verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgestellt:.

    Für eine sachliche Rechtfertigung dieser Schlechterstellung durch die Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ist es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 20 ff.).

    Schlussendlich verletzt § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV auch nicht die verfassungsrechtliche Anforderung, dass ein den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes Einkommen (Existenzminimum) nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags eingesetzt werden muss (BVerfG, Beschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - 2 A 687/22
    Der Kläger beruft sich im Ergebnis ohne Erfolg auf Seite 2 der Zulassungsbegründung unter 1. auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16.

    Vor diesem Hintergrund ist die von der Zulassungsbegründung zitierte Passage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - (dort Rn. 27) zu sehen.

    vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 24.

    Der Kläger beruft sich auf Seite 2 und 3 der Zulassungsbegründung (unter 1.) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -.

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

    Im Rahmen der Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 6 RBStV können dabei auch Härtefälle berücksichtigt werden, die in den in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV vorgesehenen Tatbeständen nicht geregelt sind, sofern dies verfassungsrechtlich erforderlich sein sollte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 ‌- 1 BvR 1089/18 -,‌ Rn. 16, vom 12. Dezember 2012 ‌- 1 BvR 2550/12 -,‌ Rn. 5, und vom 9. November 2011 ‌- 1 BvR 665/10 -,‌ Rn. 17, www.bverfg.de).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2022 - 2 S 1214/22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; besonderer Härtefall; freiwilliger

    Eine solche Fallgestaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 27 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 23) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschlossen sind.

    12 Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer jedoch aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die ihm mögliche und zumutbare Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 28 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21 und 27), nicht unbillig.

  • VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19

    Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2022 (1 BvR 1089/18 = NJW 2022, 481) hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • OVG Hamburg, 28.03.2022 - 5 Bf 226/21

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; Härtefall wegen Bezugs von

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 15 f. m.w.N.; Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 20 f.).

    Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu Personen, die von der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (hierzu s. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 18; Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2022 - 2 A 2434/21

    Anforderungen an idie Darlegung einer Berufungsbegründung

    Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, als auch den eine entsprechende Fallgruppe (Studierende, die dem Grunde nach eine förderfähige Ausbildung betreiben, aber aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, bzw. nur auf einen Ausbildungskredit) betreffenden Kammerbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 2513/19 - sowie - 1 BvR 1089/18 - (juris) zu entnehmen ist, kann zwar auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV rechtfertigen.

    vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 24.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 2 A 1180/22

    Befreiung eines Betroffenen von der Rundfunkbeitragspflicht i.R.d. Prüfung eines

    Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 f. der Urteilsgründe - auch unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 16 und 27 f. - ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe keinen Befreiungsanspruch.

    Maßgeblich ist allein, dass "ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann " (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, a.a.O. Rn. 27 [Hervorhebung nicht im Original].

  • VGH Bayern, 23.06.2022 - 7 BV 20.604

    Rundfunkgebührenpflicht bei Bezug des bayerischen Landespflegegeldes

  • VG Bayreuth, 08.08.2022 - B 3 K 21.609

    Leistungen, Krankenversicherung, Beitragspflicht, Einkommen, Bescheid,

  • VGH Bayern, 15.11.2022 - 7 ZB 22.981

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2023 - 2 E 47/21
  • OVG Sachsen, 09.03.2022 - 5 D 57/21

    Rundfunkbeitrag; Befreiung; Härtefall; Einkommensschwäche; Verzicht;

  • VG Bayreuth, 14.03.2023 - B 3 K 22.216

    Kein Härtefall bei geringem Einkommen

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