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   BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03   

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https://dejure.org/2004,1507
BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03 (https://dejure.org/2004,1507)
BVerfG, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03 (https://dejure.org/2004,1507)
BVerfG, Entscheidung vom 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 (https://dejure.org/2004,1507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen, in denen bzgl der Berechtigung von Abmahnungen die Rechtmäßigkeit von Streikmaßnahmen gegen einen Außenseiter-Arbeitgeber angenommen wurde

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verletzung der positiven oder negativen Koalititonsfreiheit - Streikmaßnahmen als Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit - Anforderungen an die Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch Fachgerichte - Beachtung der Friedenspflicht aus dem ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Verletzung der Koalitionsfreiheit durch rechtliche Beurteilung eines Streiks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 60
  • NZA 2004, 1338
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03
    Geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290 ; 55, 7 ; 64, 208 ; 92, 26 ; 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ), auch bei Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. BVerfGE 38, 386 ; 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ).

    Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Dazu gehört auch der Streik (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

    Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

    Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung des Zwecks der Regelung von Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03
    Geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290 ; 55, 7 ; 64, 208 ; 92, 26 ; 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ), auch bei Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. BVerfGE 38, 386 ; 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 103, 293 ) und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Dazu gehört auch der Streik (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

    Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03
    Geklärt sind insbesondere der Schutzbereich und die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 297 ; 44, 322 ; 50, 290 ; 55, 7 ; 64, 208 ; 92, 26 ; 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 214 ; 100, 271 ; 103, 293 ), auch bei Arbeitskampfmaßnahmen (vgl. BVerfGE 38, 386 ; 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ).

    Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen die Koalitionen diesen Zweck erreichen wollen, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 a der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO).

    Sie sind auch insoweit vor staatlichen Einflussnahmen geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 b der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, welche die Koalitionen zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig ist (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als angemessenen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (vgl. 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 c der Gründe; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht beanstandet (10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampfrecht Nr. 136).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unverhältnismäßig ist (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 123, 134).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als tauglichen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).

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