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   BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92   

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BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92 (https://dejure.org/2001,7)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2001 - 1 BvR 12/92 (https://dejure.org/2001,7)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 (https://dejure.org/2001,7)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Notare Bayern PDF, S. 99 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2 GG; Art. 6 GG
    Richterliche Inhaltskontrolle von Unterhaltsvereinbarungen

  • lexetius.com
  • DFR

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verkennung des Rechts aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch Ehevertrag mit einseitiger Lastenverteilung - Eheschließungsfreiheit und richterliche Inhaltskontrolle ehevertraglicher Vereinbarungen

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1585c, 1408; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Abs. 2
    Grenzen der Ehevertragsfreiheit bei Schwangerschaft

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Kontrolle - Ehevertragliche Abreden - Betreuungs- und Unterhaltsabreden - Schwangere - Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 und 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • RA Kotz

    Nichtigkeit von Eheverträgen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verfassungsrechtlicher Schutz der Privatautonomie und von Ehe und Familie: Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1585c, 1408; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Abs. 2
    Grenzen der Ehevertragsfreiheit bei Schwangerschaft der Verlobten

  • nomos.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichtsvertrags

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsverzicht im Ehevertrag kann sittenwidrig sein

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen über Unterhalt; Betreuung und Unterhalt des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung; Geltung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr; Die Selbstbestimmung des Einzelnen als Bedingung für die Privatautonomie; Die Eheschließungsfreiheit als ...

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteilsverkündung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zum Thema "Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichtsvertrages"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Grenzen der Ehevertragsfreiheit bei Schwangerschaft der Verlobten

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ehevertrag: Unterhaltsverzicht kann gegen Grundgesetz verstoßen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 99 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2 GG; Art. 6 GG
    Richterliche Inhaltskontrolle von Unterhaltsvereinbarungen

  • Notare Bayern PDF, S. 20 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Familienrechtliche Verträge zwischen Urkundsgewährungsanspruch und Ablehnungspflich

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehegattenunterhalt - Ehevertrag und richterliche Inhaltskontrolle: Risiken für die Vertragsfreiheit?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 89
  • NJW 2001, 957
  • MDR 2001, 392
  • DNotZ 2001, 222
  • FamRZ 2001, 343
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet für die Eltern gleichermaßen das Recht wie die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f.]).

    Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient deshalb dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht (vgl. BVerfGE 24, 119 [143 f.]).

    Erreicht das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß, dass das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist, ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]; 55, 171 [179]; 72, 122 [134]).

    Dabei bestimmen sich die Schutzmaßnahmen nach dem Ausmaß des elterlichen Versagens und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 60, 79 [91, 93]).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
    Ist jedoch auf Grund einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, dass in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 [232]).

    Es ist Aufgabe der Gerichte, in solchen Fällen gestörter Vertragsparität über die zivilrechtlichen Generalklauseln zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners den Inhalt des Vertrages einer Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren (vgl. BVerfGE 89, 214 [234]).

    Dies ist der Fall, wenn der Vertrag die Schwangere einseitig belastet und ihre Interessen keine angemessene Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 89, 214 [234]).

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 16/90

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
    a) Die zivilgerichtliche Rechtsprechung setzt der Freiheit von Ehegatten zur privatautonomen Gestaltung ihrer unterhaltsrechtlichen Beziehungen im Scheidungsfall durch Eheverträge unter Berufung auf § 138 Abs. 1 BGB dort Grenzen, wo die Vereinbarung objektiv zwangsläufig zur Sozialhilfebedürftigkeit eines Ehegatten führt (vgl. BGH, FamRZ 1983, S. 137; NJW 1991, S. 913 [914]; NJW 1992, S. 3164 [3165]; OLG Hamm, FamRZ 1989, S. 398; OLG Köln, FamRZ 1990, S. 634; OLG Celle, NdsRpfl 1990, S. 250; OLG Hamm, NJW-RR 1999, S. 950).

    Unter Berücksichtigung des Kindeswohls könne es allerdings im Einzelfall einem Ehegatten verwehrt sein, sich auf den vereinbarten Verzicht zu berufen, wenn dies etwa auf Grund der späteren Entwicklung mit dem auch im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unvereinbar sei (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 788 [789]; FamRZ 1987, S. 46; FamRZ 1991, S. 306 f.).

    Auch in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es dabei nicht auf subjektive Momente, also ein pflichtwidriges oder zu missbilligendes Verhalten des Unterhaltspflichtigen, ankomme, sondern alleiniger Anknüpfungspunkt für einen Unterhaltsanspruch trotz wirksamer Verzichtsvereinbarung die Bedürfnisse und schutzwürdigen Interessen der gemeinschaftlichen Kinder seien (vgl. BGH, FamRZ 1987, S. 46; FamRZ 1991, S. 306 f.).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Der notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349) und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei.

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.

    a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:.

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 ; 103, 89 ; 137, 273 ; stRspr).
  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89, 100; BVerfG, NJW 2011, 1339, Rn. 34).

    Wenn bei einer solchen Sachlage über grundrechtlich verbürgte Positionen verfügt wird, müssen staatliche Regelungen ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (BVerfGE 81, 242, 255; 89, 214, 232; 103, 89, 100 f.).

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