Weitere Entscheidung unten: Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06   

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BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06 (https://dejure.org/2007,2382)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06 (https://dejure.org/2007,2382)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 (https://dejure.org/2007,2382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch Werbebeschränkung bzgl des Internetauftritts von "Geistheilern" nach dem Gesetz über Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens verhältnismäßig - keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG und Art 12 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen hinsichtlich der Unterlassung bestimmter Werbeaussagen im Internetauftritt von Geistheilern aufgrund der Verletzung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit; Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Geistheiler" werben im Internet - Gerichte schränkten vor allem die bildlichen Darstellungen ein

  • berufsrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Geistige Heilung bei Beckenschiefstand

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    "Geistheiler" dürfen nicht im Internet werben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 464
  • NJW-RR 2007, 1048
  • GRUR 2007, 720
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler") und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler").

    Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

    Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE 85, 97 ; 94, 372 ).

    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 ) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 ) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

    Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    (d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der "Geistheiler" und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 ; 94, 372 ).

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 ) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 ) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

    Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 103, 1 ) dar, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können.

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler") und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler").

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE 85, 97 ; 94, 372 ).

    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 ) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 ) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zu den Grenzen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen (vgl. BVerfGE 30, 292 ) ebenso geklärt wie die relevanten Fragen zum Werberecht der freien Berufe (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Namentlich für die heilenden Berufe ist zudem geklärt, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit Grenzen setzen können (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    (d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der "Geistheiler" und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 ); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 86, 59 ).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 ); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 86, 59 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Eine in diesem Sinne krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 ) liegt nicht vor.
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

  • BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvR 2115/02

    Zur Klinikwerbung im Internet

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 101/00

    "Anlagebedingter Haarausfall"; Werbung für Eigenhaartransplantation

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.).
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.).
  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 24/23

    Unzulässige Bewerbung von Mundspülung mit "Corona-Prophylaxe" - Verweis in

    Der durch § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG nebst Anlage, eine gesetzliche Bestimmung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 2 GG, bewirkte Eingriff ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls, namentlich den Gesundheitsschutz, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt (zu Art. 5 GG vgl. BVerfG, GRUR 2007, 1083 [juris Rn. 25 bis 43]; zu Art. 12 GG vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1996 - I ZR 99/94, GRUR 1996, 806 [juris Rn. 25] = WRP 1996, 1018 - HerzASS; zu § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG vgl. BVerfG, WRP 2003, 1099 [juris Rn. 12]; zu § 11 Abs. 1 HWG aF vgl. BVerfG, GRUR 2007, 720 [juris Rn. 18 bis 33]; zu § 5 HWG vgl. BGH, GRUR 2012, 647 [juris Rn. 40] - INJECTIO; vgl. auch BeckOK.HWG/Doepner/Reese aaO § 12 Rn. 57 mwN; Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.219; Zimmermann in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., § 28 Rn. 13, 15).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

    Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721; BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 101/00, GRUR 2003, 255, 256 = WRP 2003, 389 - Anlagebedingter Haarausfall, m.w.N.).

    Ob die betreffende Werbung letztlich nach einem der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig ist, ergibt sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls Meinungsfreiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.4.2004 - 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797, 798; BVerfG GRUR 2007, 720, 722).

    Zwar stellen die für die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes hinreichende Gründe des gemeinen Wohls dar, die Einschränkungen von Grundrechten des Werbenden wie insbesondere der Berufsausübungs- und der Meinungsfreiheit rechtfertigen können (BVerfG GRUR 2007, 720, 721, 722 f.).

    Anders als die Revision meint, steht dies der Beurteilung, dass die Anwendung dieser Vorschrift im hier vorliegenden Einzelfall zu einer spezifischen Verletzung des Grundrechts der Beklagten auf Meinungsäußerung führte, jedoch nicht entgegen (vgl. BVerfG GRUR 2007, 720, 722 f.).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2013 - 20 U 55/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines Dentallabors mit

    Die Beschränkung der Werbeaussagen hinsichtlich der Verwendung bildlicher Darstellungen oder der Wiedergabe von lobenden Äußerungen Dritter ist geeignet, den Schutz behandlungsbedürftig Kranker vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu sichern; die einschlägigen Werbeverbote sind auch generell erforderlich, ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels, behandlungsbedürftig Kranke wirksam vor wirtschaftlicher Übervorteilung zu schützen, ist nicht ersichtlich (BVerfG, GRUR 2007, 720, 722 - Geistheiler).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Da das Berufungsgericht die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs ohne Rechtsfehler bejaht hat, unterliegt seine Beurteilung auch im Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beklagten und auf deren Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721 f. [zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG]; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, GRUR 2004, 799, 800 = WRP 2004, 1163 - Lebertrankapseln [zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 HWG]; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rdn. 11.133).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    aa) Das Heilmittelwerbegesetz, das dem Schutz der Verbraucher vor Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und vor wirtschaftlicher Übervorteilung dient (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 720, 721 [juris Rn. 23 f.]; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 17 - Festbetragsfestsetzung; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 83/12, GRUR 2014, 689 Rn. 11 = WRP 2014, 847 - Testen Sie Ihr Fachwissen), enthält in § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG einen Katalog von Werbemaßnahmen, die bei ihrer Anwendung gegenüber Personen, die nicht den Fachkreisen angehören, schon von ihrer Art her die durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen beeinträchtigen.
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes (vgl. zu sog. Geist- oder Wunderheilern BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f. und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f.; s. hingegen zum Heilmittelwerbeverbot auch für Geistheiler BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 - NJW-RR 2007, 1048).
  • OLG Köln, 12.01.2018 - 6 U 92/17

    Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook

    Allerdings stellt das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes im Grundsatz einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) der Hersteller von Tierarzneimitteln dar (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 - Festbetragsfestsetzung; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, BvR 1226/06, GRUR 2007, 720 - Geistheiler; Beschluss vom 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03, GRUR 2004, 797 - Faltenbehandlung).

    Danach ist die gesetzliche Bestimmung mit den vorgenannten Vorschriften aufgrund ausreichender Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und trägt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 720 - Geistheiler).

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 83/12

    Testen Sie Ihr Fachwissen - Heilmittelwerbung: Zulässigkeit einer

    Das Heilmittelwerbegesetz, das dem Schutz der Verbraucher vor Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und vor wirtschaftlicher Übervorteilung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721 - Geistheiler; BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - I ZR 284/89, BGHZ 114, 354, 358 - Katovit; Urteil vom 3. Dezember 1998 - I ZR 119/96, BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormonpräparate; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 17 - Festbetragsfestsetzung; Doepner aaO Einl. Rn. 39; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11, 133, jeweils mwN), enthält in seinem § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Katalog von Werbemaßnahmen, die bei ihrer Anwendung gegenüber Personen, die nicht den Fachkreisen angehören, schon von ihrer Art her die durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen beeinträchtigen.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 96/10

    INJECTIO

  • OLG Köln, 27.10.2023 - 6 U 77/23

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG durch Werbung mit

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2009 - 8 LC 6/07

    Ausübung von Heilkunde i.S.d. § 1 Heilpraktikergesetzes (HPG) durch

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 99/03

    Untersagung der Werbung für Vitaminpräparate und einer auf dieser Basis

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2009 - 8 LC 9/07

    Ausübung von Heilkunde durch einen Synergetik-Therapeuten bzw.

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 117/07

    Blutspendedienst

  • VG Köln, 14.02.2012 - 7 K 4747/10

    Rechtmäßigkeit der Werbung eines Masseurs und medizinischen Bademeisters mit

  • LG Berlin, 15.11.2023 - 97 O 8/23
  • OLG Schleswig, 10.06.2010 - 6 U 42/09

    Irreführung durch Werbung für therapeutische Erfolge von "Geist-Chirurgie" auf

  • LG Dortmund, 04.12.2018 - 25 O 301/18
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler" ) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler" ).

    Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705 f.), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

    Deswegen ist vorliegend ohne Belang, ob ein Heiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand weckt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]; 94, 372 ).

    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

    Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient (vgl. BVerfGE 94, 372 ).

    (d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der "Geistheiler" und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 362/79]; 94, 372 ).

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., "Geistheiler" ) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., "Wunderheiler" ).

    Anders als bei Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu "geistigem Heilen" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, S. 705) oder der Strafbarkeit einer solchen Berufstätigkeit ohne Zulassung (vgl. dazu BVerfGK 3, 234 ) zielt das Heilmittelwerbegesetz auf die besondere Schutzbedürftigkeit Kranker angesichts grob unsachlicher oder besonders suggestiver Werbemaßnahmen.

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]; 94, 372 ).

    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat die entscheidungserheblichen Fragen zu den Grenzen der Berufsausübungsfreiheit im Allgemeinen (vgl. BVerfGE 30, 292 ) ebenso geklärt wie die relevanten Fragen zum Werberecht der freien Berufe (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Namentlich für die heilenden Berufe ist zudem geklärt, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit Grenzen setzen können (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 [BVerfG 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86]) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 106, 181 ) gerechtfertigt.

    Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Ziele des Gesundheitsschutzes und des Schutzes gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater stellen hinreichende Gründe des gemeinen Wohls (vgl. BVerfGE 103, 1 [BVerfG 13.12.2000 - 1 BvR 335/97]) dar, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können.

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 [BVerfG 06.05.1987 - 2 BvL 11/85]); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 86, 59 [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 [BVerfG 06.05.1987 - 2 BvL 11/85]); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 86, 59 [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 [BVerfG 06.05.1987 - 2 BvL 11/85]); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 [BVerfG 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88]; 86, 59 [BVerfG 07.04.1992 - 1 BvL 19/91]).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus Bundesverfasssungsgericht, 20.03.2007 - 1 BvR 1226/06
    Eine in diesem Sinne krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]) liegt nicht vor.
  • BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvR 2115/02

    Zur Klinikwerbung im Internet

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 101/00

    "Anlagebedingter Haarausfall"; Werbung für Eigenhaartransplantation

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

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