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   BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03   

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BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03 (https://dejure.org/2003,2598)
BVerfG, Entscheidung vom 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03 (https://dejure.org/2003,2598)
BVerfG, Entscheidung vom 25. November 2003 - 1 BvR 1248/03 (https://dejure.org/2003,2598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entzug des Sorgerechts wegen Drogenabhängigkeit; Kollision zwischen Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl ; Psychische Belastung des Kindes durch Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson ; Dauer der kindlichen Bindung an die Pflegeeltern

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 144
  • FamRZ 2004, 771
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum personalen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 34, 165 ) und zur Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ; vgl. auch BVerfGE 88, 187 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79, 51 ).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Im zuerst genannten Fall ist die Risikogrenze weiterzuziehen, wohingegen bei letzterer Konstellation mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ).

    Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sollen Pflegeverhältnisse nicht so verfestigt werden, dass die Eltern - beziehungsweise die ihnen grundrechtlich gleichgestellten Personen - mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum personalen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 34, 165 ) und zur Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ; vgl. auch BVerfGE 88, 187 ).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79, 51 ).

    Im zuerst genannten Fall ist die Risikogrenze weiterzuziehen, wohingegen bei letzterer Konstellation mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum personalen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 34, 165 ) und zur Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ; vgl. auch BVerfGE 88, 187 ).

    Dabei kann sich auch ein Großelternteil, der zugleich Vormund des Kindes ist, auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Es hat indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2 als Großmutter und Vormund, dessen Stellung sie mit der "Übertragung des Sorgerechts" eingenommen hat, auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 34, 165 ) und dass sie demzufolge bei der Prüfung, unter welchen Voraussetzungen eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und ein Wechsel in ihre Obhut erfolgen kann, mit einem leiblichen Elternteil und nicht einer anderen Pflegestelle vergleichbar ist.

  • OLG Hamm, 13.05.2003 - 13 UF 367/02
    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2003 - 13 UF 367/02 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2003 - 13 UF 367/02 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegen-standswerts folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum personalen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 34, 165 ) und zur Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 79, 51 ; vgl. auch BVerfGE 88, 187 ).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ; vgl. auch BVerfGE 79, 51 ).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Hier wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich intensivierende Umgangsregelung ein allmählicher Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht werden könnte (vgl. BVerfGK 2, 144 ; 17, 212 ).
  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; BVerfGK 2, 144 ; 9, 97 ; 17, 212 ).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Hier wäre in Erwägung zu ziehen gewesen, ob durch eine sich intensivierende Umgangsregelung ein allmählicher Bindungsaufbau zu den noch fremden leiblichen Eltern erreicht werden könnte (vgl. BVerfGK 2, 144 ).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07

    Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2004, 771; BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 37).

    Grundsätzlich ist zwar die Befristung einer Verbleibensanordnung angezeigt (Schlüter/Liedmeier, FuR 1990, 122, 129; FamVerf/Schael, § 3, Rz. 87; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 771).

    Deshalb ist mit einer Umgangsregelung sicherzustellen, dass das Kind schrittweise an die Herkunftsfamilie herangeführt werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 771).

    Beim Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. - FamVerf -/Schael, § 4, Rz. 80. Gerade zu dem Zweck, ein Kind schrittweise an seine Herkunftsfamilie heranzuführen, ist der Erlass einer Umgangsregelung begleitend zur Verbleibensanordnung sogar geboten (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 771).

    Die Umgangsregelung ist bereits jetzt durch Androhung eines Zwangsgeldes, § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG, sicherzustellen (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 771).

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15

    Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei

    Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern grundsätzlich nicht berufen können (zum Ausnahmefall der zu Vormündern bestellten Großeltern siehe BVerfGE 34, 165; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also des Kindeswohls einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und des verfassungsunmittelbaren Anspruchs des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11

    Elterliche Sorge: Ablehnung des Erlasses einer Verbleibensanordnung zugunsten der

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet (vgl. BVerfGE 75, 201 ), darf dies allerdings allein nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201 ; BVerfGK 2, 144 ).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 875; FamRZ 2004, 771; FamRZ 1987, 786).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG berufen können, ist es bei einer in Rede stehenden Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also des Kindeswohls einerseits und des verfassungsunmittelbaren Anspruchs des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 1989, 31).

    Gerade zu dem Zweck, ein Kind schrittweise an seine Herkunftsfamilie heranzuführen, ist der Erlass einer Umgangsregelung begleitend zur Verbleibensanordnung sogar geboten (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2004, 771).

  • OLG Saarbrücken, 31.05.2012 - 6 UF 20/12

    Teilentzug der elterlichen Sorge: Verfahrensmangel bei mangelnder Darstellung der

    Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern selbst dann nicht berufen können, wenn sie die Großeltern des Kindes sind, außer, wenn Großeltern - wie hier nicht - zugleich zum Vormund für das Kind bestellt worden sind (dazu BVerfGE 34, 165; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2013 - 6 UF 132/13

    Sorgerechtsverfahren: Beteiligung der Pflegeeltern zum Wohle des Kindes;

    Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern grundsätzlich nicht berufen können (zum Ausnahmefall der zu Vormündern bestellten Großeltern siehe BVerfGE 34, 165; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also des Kindeswohls einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und des verfassungsunmittelbaren Anspruchs des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2004 - 16 UF 88/04

    Elterliche Sorge: Herausgabe eines Kindes durch die Pflegeeltern an die

  • OLG Hamm, 21.10.2009 - 12 UF 283/08

    Ablehnung einer Verbleibensanordnung eines Kindes in einer Pflegefamilie und

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 2717/04

    Wahrnehmung von Rechten der Kinder durch die Eltern im

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

  • OLG Köln, 30.05.2016 - 10 UF 189/15

    Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleiben Anordnung nach Herausnahme

  • BVerfG, 20.01.2005 - 1 BvR 2748/04
  • OLG Hamburg, 15.06.2018 - 2 UF 44/18

    Gefährdung des Kindeswohls in der Pflegefamilie

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06

    Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der

  • OLG Hamm, 26.06.2012 - 2 UF 135/10

    Entziehung der elterlichen Sorge, da das seelische Wohl des Kindes durch die

  • AG Tübingen, 23.07.2004 - 6 F 713/02

    Sorgerechtsregelung: Ablehnung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung des Kindes in einer

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