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   BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19   

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https://dejure.org/2019,24555
BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19 (https://dejure.org/2019,24555)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19 (https://dejure.org/2019,24555)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 1 BvR 1257/19 (https://dejure.org/2019,24555)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 14 Abs. 1 VersammlG; § 14 Abs. 2 VersammlG; § 26 Nr. 2 VersammlG
    Verfassungsmäßigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung (Bestimmtheitsgebot; strafrechtliches Analogieverbot; Voraussetzungen der faktischen Versammlungsleitung; Schuldgrundsatz; Anmeldepflicht; ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten Versammlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 7 Abs 2 VersammlG, § 7 Abs 3 VersammlG, § 14 Abs 1 VersammlG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten Versammlung

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verwarnung unter Strafvorbehalt als "faktischer Versammlungsleiter"einer nicht angemeldeten Versammlung

  • doev.de PDF

    Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten Versammlung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten Versammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verwarnung unter Strafvorbehalt als "faktischer Versammlungsleiter"einer nicht angemeldeten Versammlung

  • rechtsportal.de

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verwarnung unter Strafvorbehalt als "faktischer Versammlungsleiter"einer nicht angemeldeten Versammlung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung als "faktischer Leiter" einer nicht angemeldeten Versammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Strafbarkeit des "faktischen Leiters" einer nicht angemeldeten Versammlung

  • lto.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Urteil gegen Anti-Atom-Demonstranten bestätigt: Auch der "faktische" Leiter kann sich strafbar machen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verurteilung als faktischer Leiter einer nicht angemeldeten Versammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3635
  • NVwZ 2019, 1509
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ).

    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Die Anforderungen des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) und des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 26 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 VersammlG mit Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Als Norm des Nebenstrafrechts lässt sich § 26 VersammlG allerdings nicht ohne Rückgriff auf die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes verstehen (vgl. BVerfGE 85, 69 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass § 26 Nr. 2 VersammlG nicht die unterlassene Versammlungsanmeldung, sondern die Durchführung einer anmeldepflichtigen Versammlung ohne Anmeldung sanktioniert (BVerfGE 85, 69 ).

    Denn die Strafbarkeit nach § 26 Nr. 2 VersammlG knüpft nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung an, die dem Leiter der Versammlung gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, sondern stellt erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe (so ausdrücklich schon BVerfGE 85, 69 ).

    Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG ist bei verfassungskonformer Auslegung ebenso mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wie die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Die Anforderungen des strafrechtlichen Analogieverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG) und des Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso geklärt wie die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 26 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 VersammlG mit Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG ist bei verfassungskonformer Auslegung ebenso mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wie die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Sie verwirklicht somit die legitimen Ziele des gesetzlichen Anmeldeerfordernisses, ohne die Versammlungsfreiheit in übermäßiger Weise einzuschränken (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfGE 92, 1 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

  • OLG Düsseldorf, 08.09.1977 - 5 Ss 296/77
    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Leiter einer Versammlung sei derjenige, der persönlich bei der Veranstaltung anwesend sei, die Ordnung der Versammlung handhabe und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimme, insbesondere die Versammlung eröffne, unterbreche und schließe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118).

    Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BayObLGSt 1969, 157 ; 1978, 47 ; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Der Gesetzgeber und nicht der Richter ist zur Entscheidung über die Strafbarkeit berufen (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

    Dabei ist "Analogie' nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 82, 236 ; 92, 1 ; 126, 170 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ).

    Dementsprechend darf die Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (BVerfGE 130, 1 ).

  • BayObLG, 19.11.1969 - RReg. 4a St 125/69

    Spontanversammlung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BayObLGSt 1969, 157 ; 1978, 47 ; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118).
  • BayObLG, 28.03.1978 - RReg. 4 St 212/77

    Zum Begriff des Veranstalters und Leiters einer Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BayObLGSt 1969, 157 ; 1978, 47 ; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 1977 - 5 Ss 296/77 - 256/77 I -, NJW 1978, S. 118).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 1 BvR 1257/19
    Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot für die Gesetzgebung sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 126, 170 ; 130, 1 ; 143, 38 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • OLG Celle, 23.08.2021 - 3 Ss OWi 156/21

    Anzeigepflicht für Kunstaktionen als Versammlung; Bußgeld für faktischen

    Da sie dazu dient, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können, ist sowohl die Anzeigepflicht als auch die straf- oder bußgeldrechtliche Ahndung ihrer Missachtung verfassungskonform (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 1 BvR 850/88, BVerfGE 85, 69; Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 BvR 1257/19, NVwZ 2019, 1509).

    Auf der Seite des Leiters ist dabei weiterhin erforderlich, dass er diese Funktionen übernommen hat, auf Seiten der Teilnehmer hingegen, dass sie mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 BvR 1257/19, NVwZ 2019, 1509; BayObLG, Beschluss vom 28. März 1978 - RReg …

  • AG Straubing, 01.02.2021 - 7 OWi 704 Js 30876/20

    Freispruch: § 4 II BayIfSMV verbot das Verlassen der Wohnung und nicht den

    Bei dem Begriff des Verlassens handelt es sich auch nicht um einen normativen unbestimmten Rechtsbegriff, der erst nach Auslegung im Kontext der Norm verständlich wird (so für den Begriff des Versammlungsleiters: BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 9.7.2019 - 1 BvR 1257/19, BeckRS 2019, 18019 Rn. 13).
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