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   BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97   

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https://dejure.org/1997,3302
BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97 (https://dejure.org/1997,3302)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1997 - 1 BvR 127/97 (https://dejure.org/1997,3302)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1997 - 1 BvR 127/97 (https://dejure.org/1997,3302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Rücknahme einer Bestellung zum Steuerberater nach DDR-Übergangsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    b) Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Steuerrechtspflege Regelungen für zulässig angesehen, die sicherstellen sollen, daß nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 55, 185 [196 f.]; BVerfGE 59, 302 [317]).

    Dem Gesetzgeber steht es zu, den Nachweis der für eine sachgerechte Berufsausübung als Steuerberater benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen (BVerfGE 55, 185 [196]).

    Dann ist nur am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung äußerster Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit (BVerfGE 55, 185 [198]) zu prüfen.

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    Dies im Einzelfall festzustellen, ist Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit und einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zugänglich (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [258]).

    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt der Fachgerichtsbarkeit und ist von Verfassungs wegen nur eingeschränkt nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [258]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    Dies im Einzelfall festzustellen, ist Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit und einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zugänglich (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [258]).

    Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt der Fachgerichtsbarkeit und ist von Verfassungs wegen nur eingeschränkt nachprüfbar (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 85, 248 [258]).

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    b) Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Steuerrechtspflege Regelungen für zulässig angesehen, die sicherstellen sollen, daß nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 55, 185 [196 f.]; BVerfGE 59, 302 [317]).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß Vertrauen namentlich dann enttäuscht ist, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 72, 175 [196] m.w.N.).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 127/97
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (BVerfGE 88, 25 [35]; 89, 109 [110 f.]).
  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Der gesetzliche Tatbestand enthält damit zugleich die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme und dem Vertrauen des Begünstigten auf dem Bestand des Verwaltungsakts (ebenso: BVerfG-Beschluß in HFR 1997, 336).
  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Die StBerO (der DDR) bezog sich damit hinsichtlich der Bestellungsvoraussetzungen --wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) ausgeführt hat-- "offenkundig" nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich.
  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Im Gegensatz zu der für die Zulassung als Helfer in Steuersachen unmittelbar geltenden Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12 S. 92) war der für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter geltenden StBerO eindeutig zu entnehmen, daß sie offenkundig nur Sachverhalte in der (ehemaligen) DDR betraf (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 336), also auch nur Bürger der DDR gegenüber Bürgern der Bundesrepublik Deutschland (nach dem Stand von vor dem 3. Oktober 1990) begünstigte (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976 und VII R 50/98, BFH/NV 1999, 979).
  • BFH, 20.05.1999 - VII B 221/99

    Steuerberatende Berufe - Wirtschaftsberatende Berufe - Fachgehilfe - Helfer in

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) die Meinung vertreten, daß sich die StBerO offenkundig nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, d.h. der DDR, beziehen konnte.
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 54/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der Bestellung wegen fehlender Erfahrung

    Denn die StBerO der DDR konnte sich hinsichtlich der Bestellungsvoraussetzungen --wie auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) ausgeführt hat-- "offenkundig" nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich beziehen.
  • BFH, 19.07.1999 - VII B 117/98

    Steuerbevollmächtigter - Rücknahme der Bestellung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der StBerO gerade um eine Regelung für Bürger bzw. ehemalige Bürger der DDR, die auf die besonderen Verhältnisse in der DDR abgestellt war, die für Bürger aus den alten Bundesländern nicht zutrafen (vgl. Senatsurteil VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336).
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 53/97

    Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen

    Er sieht im Streitfall keine Veranlassung dazu, diese Auffassung zu überprüfen, zumal sie vom Bundesverfassungsgericht wiederholt (z.B. Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) bestätigt wurde.
  • BFH, 20.05.1999 - VII B 220/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) die Meinung vertreten, daß sich die StBerO offenkundig nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, d.h. der DDR, beziehen konnte.
  • BFH, 16.08.1999 - VII B 164/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336) die Meinung vertreten, daß sich die Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR--, Sonderdruck Nr. 1455), auf deren Grundlage die Klägerin im Streitfall nur bestellt worden sein kann, offenkundig nur auf Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, d.h. der ehemaligen DDR, beziehen konnte.
  • BFH, 08.06.1999 - VII B 62/98

    Helfer in Steuersachen - Zulassungsvoraussetzungen - Steuerfachgehilfe -

    Während es nach der MdF-AnO nicht eindeutig gewesen sein mag, auf welchen Personenkreis sie sich bezog, ist aber jedenfalls nach dem Wortlaut der StBerO "offenkundig", daß sie nur Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, also der ehemaligen DDR, erfaßte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336).
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