Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.03.2007

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   BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97   

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BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97 (https://dejure.org/2006,1375)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97 (https://dejure.org/2006,1375)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 (https://dejure.org/2006,1375)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch Anwendung der alten Fassung der Tabellen der Barwert-Verordnung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs und Verstoß gegen GG Art 3 Abs 1 durch Barwertermittlung teildynamischer Anrechte ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Barwert-Verordnung; In der Anwartschaftsphase teildynamische und in der Leistungsphase volldynamische Versorgungen; Rüge der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes; Gleiche Berechtigung der Eheleute am Versorgungsvermögen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; ; BGB § 1587 a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Verfassungswidrigkeit der neuen BarwertVO?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2175
  • FamRZ 2006, 1000
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BVerfGE 105, 1 ), haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist.

    Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfGE 105, 1 ).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt (vgl. BVerfGE 71, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit seiner Bündelung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen grundsätzlich geeigneten Weg erachtet, um die gleiche Berechtigung der Eheleute am Versorgungsvermögen zu realisieren (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 71, 364 ; 87, 348 ).

  • OLG Karlsruhe, 02.06.1997 - 18 UF 49/96
    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Juni 1997 - 18 UF 49/96 -,.

    Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Konstanz vom 27. Februar 1996 - 3 F 258/93 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Juni 1997 - 18 UF 49/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 und aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Die mit der notwendigen Umwertung einhergehende Einpassung der zu übertragenden Anwartschaften in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung führt, wie der Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, zur Begründung zwar nicht gleichartiger, aber gleichwertiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, da etwaige "Transferverluste" durch anderweitige Vorzüge in der gesetzlichen Rentenversicherung kompensiert werden (vgl. BGH, FamRZ 2001, S. 1695 ).

    (2) In seiner Entscheidung vom 5. September 2001 (Az: XII ZB 121/99, FamRZ 2001, S. 1695) ist der Bundesgerichtshof dieser Kritik gefolgt und hat die Anwendung der Barwert-Verordnung im Kern aus diesem Grunde nur noch für eine Übergangszeit für hinnehmbar erachtet.

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (vgl. BVerfGE 87, 348 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit seiner Bündelung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen grundsätzlich geeigneten Weg erachtet, um die gleiche Berechtigung der Eheleute am Versorgungsvermögen zu realisieren (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 71, 364 ; 87, 348 ).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Gleiches gilt für Typsierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 27, 220 ; 40, 65 ).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung am in der Ehe erworbenen Vermögen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 ).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 98, 365 ).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Gleiches gilt für Typsierungen, die aus Praktikabilitätsgründen erfolgen (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 27, 220 ; 40, 65 ).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97
    Demgemäß hat eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ehezeitbezogenen Versorgungswerte so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (vgl. BVerfGE 66, 324 ).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000).

    Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).

    Auch dies stellt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697).

    cc) Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003).

    Im gleichen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 als auch die Anwendung der Barwertverordnung 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynamischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.).

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000).

    Nur wenn der Versorgungsausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.03.2007 - 1 BvR 1275/97 (1)   

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https://dejure.org/2007,17821
BVerfG, 08.03.2007 - 1 BvR 1275/97 (1) (https://dejure.org/2007,17821)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 BvR 1275/97 (1) (https://dejure.org/2007,17821)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2007 - 1 BvR 1275/97 (1) (https://dejure.org/2007,17821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für eine konkrete Bemessung des Gegenstandswertes; Berücksichtigung der subjektiven Seite und der objektiven Bedeutung der Sache bei der Bemessung des Gegenstanswerts

  • Judicialis

    BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; RVG § 61 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3
    Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2007 - 1 BvR 1275/97
    Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 RVG anzuwenden ist, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

    Bei der konkreten Bemessung des Gegenstandswerts ist zunächst die subjektive Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

    Neben dieser subjektiven Seite muss auch die objektive Bedeutung der Sache in die Bewertung Eingang finden (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

    Dabei kommt es für die Erhöhung des Ausgangswertes darauf an, ob die objektive Bedeutung des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 79, 365 ).

  • OLG Karlsruhe, 02.06.1997 - 18 UF 49/96
    Auszug aus BVerfG, 08.03.2007 - 1 BvR 1275/97
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 2. Juni 1997 - 18 UF 49/96 -,.
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