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   BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93   

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BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93 (https://dejure.org/1993,2947)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93 (https://dejure.org/1993,2947)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 (https://dejure.org/1993,2947)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Räumungsprozess - Fristlose Kündigung - Überbelegung der Wohnung - Familienangehörige - Konkrete Nachteile - Vermieter - Mieter - Abwägung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsschutz des Mieters; Kündigung; Überbelegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Überbelegung einer Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 41
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; das Besitzrecht an einer gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne dieser Freiheitsgewährleistung (BVerfG, NJW 1993, S. 2035).

    Der Eigentumsschutz des Mieters steht also gerichtlichen Entscheidungen entgegen, die Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für das Besitzrecht verkennen (BVerfG, NJW 1993, S. 2035 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Die Nutzung des Eigentums soll dem Eigentümer ermöglichen, sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten; die grundrechtliche Eigentumsverbürgung enthält damit Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 79, 292 ).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 85, 214 ).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1987 - 3 REMiet 1/87

    Kündigung; Fristlos; Vermieter; Mieter; Abmahnung; Überbelegung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Dann kann aber der Umstand, daß fünf dieser sieben Personen (zwei Erwachsene und drei Kinder) die Wohnung im maßgeblichen Zeitraum nicht zum Schlafen nutzten und auch vormittags nicht anwesend waren, nur dahin gewertet werden, daß es sich allenfalls um eine "einfache" Überbelegung im Sinne der von ihm selbst herangezogenen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe handelte (NJW 1987, S. 1952 ).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 85, 214 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93
    Soweit der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1993, S. 1751 ) und von Art. 6 GG berührt sein kann, treten diese Bestimmungen hinter Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zurück.
  • AG München, 29.04.2015 - 415 C 3152/15

    Zu kleine Wohnung für Kinder

    Soweit der Beklagtenvertreter die Auffassung vertritt, dass neben der Überbelegung als solcher eine konkrete und erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters bestehen müsse, ist folgendes auszuführen: Die vom Beklagtenvertreter zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 18.10.1993, Az. 1 BvR 1335/93) und des Bundesgerichtshofes (BGH v. 14.07.1993, Az. VIII ARZ 1/93) betreffen die Anforderungen an die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung wegen Überbelegung.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Dessen Nutzung soll es ihm ermöglichen, "sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten" (BVerfG, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 - BVerfGE 88, 366 (377); vgl. auch Beschlüsse vom 9. Januar 1991, a.a.O. S. 208 und vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 - NJW 1994, 41 (42)).

    Dabei haben die Zivilgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zu berücksichtigen, daß auch das Besitzrecht des Mieters an den Mieträumen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz genießt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - NJW 1993, 2035 ff. und vom 18. Oktober 1993, a.a.O. S. 41 f.).

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer auf eine

    Allein sein - im Rahmen der Abwägung der betroffenen Grundrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigendes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 -, juris Rn. 23) - Interesse als Kind der Beschwerdeführerin am Erfolg des Mietrechtsstreits verleiht ihm keine eigene grundrechtliche Beschwerdebefugnis aus den als verletzt bezeichneten Art. 12 und 13 der Verfassung von Berlin - VvB -.

    Soweit das von der Beschwerdeführerin ferner geltend gemachte Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und der Schutz der Familie aus Art. 12 VvB berührt sein können, treten diese Bestimmungen hinter Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB zurück (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Oktober 1993, a. a. O., juris Rn. 23, und 31. Januar 1994 - 1 BvR 1465/93 -, juris Rn. 10).

  • LG Münster, 16.09.2020 - 1 S 53/20

    Darf man einem Messie kündigen?

    Jedem Mieter, dem auch hinsichtlich des berechtigten Besitzes an der ihm überlassenen Mietwohnung der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG zuteilwird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.10.1993 - 1 BvR 1335/93, juris), steht das Recht zu, seine Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie er es für richtig hält, solange er hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.
  • LG Mannheim, 27.11.2002 - 4 S 216/01

    Schadensersatzanspruch bei vertragswidriger Renovierung;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Wohnung "als der räumliche Mittelpunk freier Entfaltung seiner Persönlichkeit (und) als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung" (BVerfG NJW 1994, 41).
  • VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 23/95

    Nichteinholung eines Rechtsentscheids in einer Mietsache verletzt Grundrecht auf

    Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bei Auslegung des § 554a BGB vertretenen Auffassung, daß sich ein Mieter die Zahlungsunregelmäßigkeiten des voll für die direkte Mietzinsbegleichung eingetretenen Sozialamts stets als eigenen Verschulden zurechnen lassen müsse, auch im Blick auf nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 1 (6 ff) = NJW 1993, 2035; BVerfG, NJW 1994, 41) verfassungsmäßig verbürgte Grundrechte des Mieters als vertretbar angesehen werden könnte.
  • LG München I, 12.02.2021 - 14 S 10193/20

    Kündigung aus wichtigem Grund bei Brandverursachung durch schuldunfähigen Mieter

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein mit der Kündigung einhergehender Verlust der Mietsache regelmäßig einen schweren Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters bedeutet (BVerfG NJW 1994, 41; BGHZ 123, 233 = NJW 1993, 2528; Schmidt-Futterer/Blank Rn. 58).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.1996 - 1 L 1201/95

    Baugenehmigung; Nachbarschutz; Subjektives Recht; Klagebefugnis; Obligatorisch

    Es stellt sich allerdings die Frage, ob im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage an der allein grundstücksbezogenen und auf den Eigentümer abstellenden Betrachtungsweise noch nach dem Beschluß des BVerfG vom 26.5.1993 (NJW 1993, 2035 = BVerfGE 89, 1; ebenso NJW 1994, 41) festgehalten werden kann.
  • LG Frankfurt/Main, 15.09.2014 - 21 O 47/14

    Fristlose Mietvertragskündigung bei erhöhter Brandgefahr

    Ob eine Überbelegung vorlag, die zu einem Kündigungsrechts der Klägerin führt (vgl. BVerfG, 1 BvR 1335/93), kann im Ergebnis aber offen bleiben.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 06.03.2014 - 23 C 226/13

    Untervermietung: Versagung bei Überbelegung

    bb) Aus der - mittlerweile etwas zurückliegenden - übrigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine einheitlichen Werte (bspw. keine Überbelegung: LG Berlin, Urteil v. 12.10.1985, Az.: 64 S 137/85 = GE 1986, S. 659 ff. bei einer 5-Zimmerwohnung von 96 m² für sieben Personen; OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.5.1994, Az.: 20 W 216/94 = ZMR 1994, S. 378 bei 50 m² für fünf Personen - demgegenüber Überbelegung bspw.: BVerfG, Beschluss v. 18.10.1993, Az.: 1 BvR 1335/93 = NJW 1994, S. 41 f. bei sieben Personen auf 70 m²; BGHZ 123, 233 ff. bei 30 m² für zwei Erwachsene mit drei Kindern, dort aber differenzierend zwischen einer einfachen und einer erheblichen Überbelegung).
  • AG Köln, 24.06.1997 - 216 C 58/97

    Zustimmung zur Hundehaltung

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