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   BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90   

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https://dejure.org/1993,2689
BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 (https://dejure.org/1993,2689)
BVerfG, Entscheidung vom 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 (https://dejure.org/1993,2689)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Dezember 1993 - 1 BvR 1368/90 (https://dejure.org/1993,2689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Schadensersatzansprüchen - entgangene Deckgelder - wegen Nichteintragung eines Hengstes in das Zuchtregister einer privaten Züchtervereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatzansprüche - Verweigerte Eintragung - Gekörter Hengst - Zuchtregister einer Züchtervereinigung

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Zucht / Handel - Zuchthengst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 663
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

    Auszug aus BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90
    Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den in BVerfGE 88, 366 aufgestellten Anforderungen an die Bestimmtheit von privaten Satzungsregelungen.

    Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist hier - im Gegensatz zu dem in BVerfGE 88, 366 zu beurteilenden Sachverhalt - nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG , sondern Art. 12 Abs. 1 GG .

    Auch in diesem Fall gilt aber in gleicher Weise wie bei Eingriffen in das Eigentumsrecht, daß private Regelungen jedenfalls nur dann zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden dürfen, wenn sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Normen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, entsprechen (vgl. BVerfGE 88, 366 [379]).

    Damit stimmt das Zuchtziel des Beklagten in jeder wesentlichen Hinsicht mit demjenigen für das Hannoversche Warmblut überein, welches das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 88, 366 [380] als nicht hinreichend bestimmt beurteilt hat.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90
    Die weiteren Erwägungen zum Mitverschulden des Beschwerdeführers und zur Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht betreffen einfachrechtliche Fragen, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90
    Diese sind aber vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 30, 292 [335]; 84, 133 [157]).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90
    Diese sind aber vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 30, 292 [335]; 84, 133 [157]).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90
    Es verstößt gegen diese Verfassungsnorm, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 86, 133 [144 f.]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90
    Es verstößt gegen diese Verfassungsnorm, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 1, 418 [429]; 86, 133 [144 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 5 A 1033/18
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris, Rn. 19.
  • OLG Celle, 06.07.2006 - 20 U 51/04

    Anforderungen an die Feststellung des entgangenen Gewinns

    Diese Auffassung wurde bis zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1993 (BVerfGE 88, 366 ff.) und vom 30. Dezember 1993 (NJW-RR 1994, 663 f.) von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt.

    (1 BvR 1412/86) - sowie vom 30.12.1993 (NJW-RR 1994, 663 ) festgestellte Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsprechung und ihre darauf beruhende Änderung musste der Beklagte nach alledem nicht vorhersehen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2014 - 3 M 255/13

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges für Hund der Rasse "Miniatur

    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen jedoch dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2013 - 3 M 229/13

    Sicherstellung und Verwahrung von gefährlichen Hunden

    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 - 3 L 230/13

    Haltung eines als gefährlich vermuteten Hundes - Kampfhundkreuzung -

    Private Regelungen - z. B. Zuchtregelungen von privaten Züchtervereinigungen - dürfen dann nicht zur Grundlage staatlicher Maßnahmen mit grundrechtsbeschränkender Wirkung gemacht werden, wenn sie gemäß den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90 -, juris und Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, juris, jeweils zu Formulierungen in Satzungen von Zuchtverbänden über das Zuchtziel von Pferderassen).
  • OLG Hamm, 21.03.2001 - 8 U 64/00

    Pferdezucht - Verweigerung der Zuchtbucheintragung trotz Körung - gefestigte

    Die später vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 25.05.1993 (AgrarR 1993, 390) und 30.12.1993 (NJW-RR 1994, 663) festgestellte Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsprechung und ihre darauf beruhende Änderung musste der Beklagte um so weniger vorhersehen, als seine damals geltende Satzung und Zuchtbuchordnung von dem zuständigen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen, ebenfalls einer Fachbehörde mit einschlägigen Spezialkenntnissen, mit Schreiben vom 30.10.1980 .(Bl. 69 GA) genehmigt worden war.

    In seinem Beschluß II ZR 26/90 vom 15.10.1990 (mitgeteilt in Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1994, 663, 664) führte der BGH aus, das Berufungsurteil sei im Ergebnis richtig, weil der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, das Tier schon aufgrund der Körung in sein Hengstbuch einzutragen.

  • BGH, 06.12.1999 - II ZR 169/98

    Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Eintragung eines gekörten Hengstes in

    Nach der Entscheidung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1993 (NJW-RR 1994, 663) genügte § 4 Nr. 2 der Satzung des Beklagten in der entscheidungserheblichen Fassung, der das Zuchtziel "Holsteiner Pferd" beschrieb ("ein edles, großliniges, korrektes, vielseitiges und leistungsstarkes Warmblutpferd mit schwungvollen, raumgreifenden Bewegungen, das aufgrund seines Charakters und seiner Rittigkeit besonders geeignet als Springpferd wie auch für alle anderen Disziplinen des Pferdesports ist"), diesen Anforderungen nicht.
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 164/99

    "Haflinger Hengstfohlen"; Eintragung in das Zuchtbuch

    Letzteres folgt daraus, daß der Antragsteller, soweit er den Eintragungsantrag im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung stellt, durch dessen Ablehnung in seiner gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 BvR 1368/90, NJW-RR 1994, 663, 664 = AgrarR 1994, 243; Beschl. v. 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93, NJW 1996, 1203 = RdL 1996, 14) und ansonsten in seinem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfGE 88, 366, 377 = NJW 1993, 2599 = AgrarR 1993, 390) und die Voraussetzungen für die Zuchtbucheintragung daher durch das Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt sein müssen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), das Tierzuchtgesetz insoweit aber weder eine weitergehende Regelung noch auch in seinem § 8 eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung enthält.
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