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   BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98   

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BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98 (https://dejure.org/2004,6457)
BVerfG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98 (https://dejure.org/2004,6457)
BVerfG, Entscheidung vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 (https://dejure.org/2004,6457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Stichjahrsregelung im Übergangsrecht der Agrarsozialreform 1995; Befreiung der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte; Möglichkeiten zur vorübergehenden Befeiung von der Versicherungspflicht der Ehegatten eines Landwirtes; Anforderungen an eine ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ALG § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 1 § 85
    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht sog. Bestandsbäuerinnen in der Alterssicherung der Landwirte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 104, 126 ) und zur Reichweite zulässiger Typisierungen (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ; stRspr) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 104, 126 ; stRspr).

    Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 104, 126 ) und zur Reichweite zulässiger Typisierungen (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ; stRspr) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ).

  • BSG, 12.02.1998 - B 10 LW 2/97 R

    Altershilfe für Landwirte - Pflichtversicherung - Befreiung - Landwirtsehegatte -

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R -.

    Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 104, 126 ) und zur Reichweite zulässiger Typisierungen (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ; stRspr) hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 104, 126 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvL 16/90

    Beamtinnenrente

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    a) Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist geboten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung mit anderen und ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine oder einige zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 98, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    a) Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist geboten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung mit anderen und ihr Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine oder einige zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 98, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfGE 84, 348 ).
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BVerfG, 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98
    Diese ist grundsätzlich zwar verfassungsmäßig, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) festgestellt hat.
  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22. April 2004, aaO., Rn. 28).

    Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Die damit verbundene Belastung ist hinzunehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).

    Bei der Prüfung der Intensität des Verstoßes sind auf der einen Seite die Belastung des Betroffenen, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen, insbesondere die Verwaltungserfordernisse (vgl. BVerfGE 84, 348 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 184/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22. April 2004, aaO., Rn. 28).

    Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 144/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22. April 2004, aaO., Rn. 28).

    Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAVR 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22. April 2004, aaO., Rn. 28).

    Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Es ist Sache der Versicherten, die sich auf einen Härtefall berufen, die den Härtefall begründenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 167/17 - ZfIR 2019, 670, 675 und vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004, aaO.).

  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit - Erstattung von

    Die Einbindung der Bezieher von Alhi in den Kreis der Leistungsbezieher des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III nF belastet deshalb diesen Personenkreis auch keineswegs unverhältnismäßig (vgl dazu BVerfG SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).
  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 32/08 R

    Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einer Rückforderung

    Die Einbindung der Bezieher von Alhi in den Kreis der Leistungsbezieher des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III nF belastet deshalb diesen Personenkreis auch keineswegs unverhältnismäßig (vgl dazu BVerfG SozR 4-5868 § 85 Nr. 3).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13/4 R 69/07 R

    Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege von nicht

    Gerade dann aber, wenn infolge einer gesetzgeberischen Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten Nachteile für Einzelpersonen auftreten, kommt es auch auf die Prüfung des Umfangs der Nachteile an, die die Einzelnen tragen müssen, die von bestimmten ihnen erstrebenswert erscheinenden Rechtspositionen ausgeschlossen werden (vgl BVerfG vom 8.10.1991, BVerfGE 84, 348, 360; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 22.4.2004, SozR 4-5868 § 85 Nr. 3 RdNr 20).
  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 770/12

    Betriebliche Altersversorgung - Leistungsbestimmung zur Beseitigung einer Störung

    Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfG 3. Juni 2013 - 1 BvR 131/13 ua. - Rn. 15; 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 41; 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 55; 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 - zu II 1 b aa der Gründe) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - L 6 AS 1732/13
    Die verfassungskonforme Auslegung einer einfachgesetzlichen Vorschrift ist im Sinne richterlicher Rechtsfortbildung dann zulässig und geboten, wenn hierdurch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht vermieden werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 22.04.2004 - 1 BvR 1372/98 - juris Rn 26).
  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 959/11

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz - Differenzierung zwischen

  • LSG Bayern, 26.09.2013 - L 18 U 138/11

    Nebenerwerbslandwirt und Arbeitsunfall: Keine Betriebshilfe

  • BSG, 21.12.2015 - B 10 LW 4/15 B
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - L 4 R 38/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - L 6 AS 413/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - L 12 AS 1702/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 25.01.2006 - B 10 LW 5/05 B

    Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - L 6 AS 206/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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