Rechtsprechung
   BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17   

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https://dejure.org/2018,44743
BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17 (https://dejure.org/2018,44743)
BVerfG, Entscheidung vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17 (https://dejure.org/2018,44743)
BVerfG, Entscheidung vom 26. November 2018 - 1 BvR 318/17 - - 1 BvR 1474/17 - - 1 BvR 2207/17 (https://dejure.org/2018,44743)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • Wolters Kluwer

    Erstattung einer Aufwandspauschale der Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes von den Krankenkassen; Abrechnung von Krankenhausleistungen auf der Grundlage des sog. DRG-Systems

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkassen für Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

  • doev.de PDF

    Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Auslagenerstattungsanspruchs der Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen gem § 275 Abs 1c S 3 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 - Abgrenzung einer "Auffälligkeitsprüfung" iSd § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 von einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkassen für Krankenhäuser nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK); Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Auslagenerstattungsanspruchs der Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen gem § 275 Abs 1c S 3 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 - Abgrenzung einer "Auffälligkeitsprüfung" iSd § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 von einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfung von Krankenhausabrechnungen - ohne Aufwandspauschale

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 09.01.2019)

    Krankenhausrechnung: Kein Geld für noch offene MDK-Prüfung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 69 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Law Wars Episode III: Der Gesetzgeber schlägt zurück

Sonstiges

  • med-juris.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dritte Verfassungsbeschwerde zur AWP-Rechtsprechung des BSG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 351
  • NVwZ 2019, 229
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 72 ff.; stRspr).

    Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Bedarf nach richterlicher Rechtsfortbildung besteht (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).

    Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts geht nur darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 122, 248 ; 128, 193 ; 132, 99 ; stRspr).

    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 ; 132, 99 ).

    Die Gerichte dürfen sich daher nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ) und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.

    Geht man vor diesem Hintergrund von einer vom Gesetzgeber akzeptierten Differenzierungsmöglichkeit zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus, ergibt sich insgesamt das Bild eines verfassungsrechtlich akzeptablen Wechselspiels von Rechtsprechung und Rechtsetzung (vgl. dazu z.B. BVerfGE 132, 99 und BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 72 ff.; stRspr).

    Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

    Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 74).

    Sie ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 75).

    Geht man vor diesem Hintergrund von einer vom Gesetzgeber akzeptierten Differenzierungsmöglichkeit zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus, ergibt sich insgesamt das Bild eines verfassungsrechtlich akzeptablen Wechselspiels von Rechtsprechung und Rechtsetzung (vgl. dazu z.B. BVerfGE 132, 99 und BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 73).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass gerichtliche Entscheidungen diesen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 72 ff.; stRspr).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Bedarf nach richterlicher Rechtsfortbildung besteht (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ).

    Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts geht nur darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 122, 248 ; 128, 193 ; 132, 99 ; stRspr).

    Die Gerichte dürfen sich daher nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 132, 99 ) und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Ebenso wenig ergibt sich die Zulässigkeit der von den kommunalen Häusern erhobenen Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz, dass sich auch Hoheitsträger auf Prozessgrundrechte berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ; 75, 192 ).

    Eine Erstreckung dieser Rechtsprechung auf die Einhaltung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung ist nicht geboten (vgl. ebenso BVerfGE 75, 192 ); Gleiches gilt für die Beachtung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die Fachgerichte.

    Das zielt nicht auf die Ausgestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auf das Ergebnis des Rechtsstreits und auf die Entscheidung über den Inhalt der Rechtsposition der Betroffenen (vgl. BVerfGE 75, 192 ).

    Eine Berufung kommunaler Gebietskörperschaften oder ihrer unternehmerischen Töchter auf Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG scheidet daher aus, auch wenn in ihrem Rahmen gerichtliches Handeln zu kontrollieren ist (vgl. für die Frage, ob unzulässiges Richterrecht vorliegt, BVerfGE 75, 192 und zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, juris, Rn. 15; mit ähnlichen Erwägungen zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 129, 108 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht schon für die Kommunen selbst hervorgehoben, dass sie nicht in gleicher Weise wie Hochschulen oder Rundfunkanstalten eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen seien, die einem grundrechtlichen Schutzbereich spezifisch zugeordnet wären (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ).

    Ebenso wenig ergibt sich die Zulässigkeit der von den kommunalen Häusern erhobenen Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz, dass sich auch Hoheitsträger auf Prozessgrundrechte berufen können (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ; 75, 192 ).

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 2016 - B 1 KR 22/16 R -.

    Zudem zielen die Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Krankenhausbereich auch historisch primär auf die Notwendigkeit stationärer Behandlung, wie das Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen nachvollziehbar herausgearbeitet hat (vgl. z.B. Rn. 11 ff. der von der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 1 BvR 318/17 angegriffenen Entscheidung B 1 KR 22/16 R).

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung enger, wenn sie sich nachteilig auf ein verfassungsrechtlich besonders geschütztes Rechtsgut auswirkt (vgl. BVerfGE 49, 304 ) und je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition verfassungsrechtlich wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, juris, Rn. 74).
  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Die in den Verfassungsbeschwerden zur Prüfung stehende Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts führte im Ergebnis zu der in den Materialien zum Krankenhausstrukturgesetz angesprochenen Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 275 Abs. 1c SGB V. Namentlich hielt der Senat - erstmals im Jahre 2014 (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 29/13 R -, BSGE 116, 165 ) - eine Unterscheidung zwischen einer Auffälligkeitsprüfung einerseits und einem Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit für möglich und geboten.
  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17
    Das gilt insbesondere für Prüfungen auf der dritten Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten Prüfsystems der Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen (vgl. zu diesem System z.B. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 3 KR 14/11 R -, BSGE 111, 58 ): Danach prüfen die Krankenkassen auf einer ersten Stufe die von den Krankenhäusern auf der Grundlage des § 301 SGB V übermittelten Daten.
  • BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10

    Legislativstreit Schuldenbremse

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

  • BVerfG, 09.01.2007 - 1 BvR 1949/05

    Zur Beschwerdebefugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts im

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 23/16 R

    Krankenversicherung - Prüfung der Krankenhausrechnung durch den Medizinischen

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 19/16 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • BSG, 23.05.2017 - B 1 KR 24/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung durch MDK -

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Überprüfungsrecht der Krankenkassen

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 16/16 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R

    Können Krankenkassen an Krankenhäuser gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern?

    Das BVerfG hat die Auslegung des Senats zu § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V am Maßstab des Grundgesetzes geprüft und nicht beanstandet (vgl BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 = NJW 2019, 351) .

    Das BVerfG hat auch diese Rechtsprechung am Maßstab der Verfassung geprüft und nicht beanstandet (BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - juris RdNr 49, 54 f = NJW 2019, 351 RdNr 48, 53 f) .

    Soweit der erkennende Senat entschieden hat, dass die Neuregelung der Prüfungen gemäß § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V nur für Krankenhausbehandlungen gilt, die ab dem 1.1.2016 oder später beginnen (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R - SozR 4-2500 § 301 Nr. 8 RdNr 32; verfassungsrechtliche Prüfung offengelassen im Beschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - juris RdNr 56 = NJW 2019, 351 RdNr 55) , hält er nach erneuter Prüfung hieran nicht fest.

  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - Nachreichen von

    Es muss sie tatsächlich bewirkt haben (stRspr, vgl zB BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 7, RdNr 26 mwN; nachfolgend BVerfG Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 - juris = KrV 2019, 12) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Betroffen ist keine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (vgl BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr. 7, RdNr 9 ff; BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 8 RdNr 9 ff; BVerfG Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - Juris RdNr 28 ff = NJW 2019, 351, 352 f) .

    Es kann offenbleiben, ob die Anfügung des S 4 an § 275 Abs. 1c SGB V durch Art. 6 Nr. 21a Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KHSG) vom 10.12.2015 (BGBl I 2229) mit Wirkung vom 1.1.2016 (vgl Art. 6 Nr. 21a, Art. 9 Abs. 1 KHSG) den Anwendungsbereich der bereits auf der Grundlage von § 275 Abs. 1c SGB V aF erlassenen PrüfvV ab Januar 2016 teilweise auch auf sachlich-rechnerische Prüfungen erweitert hat (zur fehlenden Rückwirkung von Art. 6 Nr. 21a KHSG vgl BSG SozR 4-2500 § 301 Nr. 8 RdNr 31 f; vgl auch BVerfG Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - Juris RdNr 54 f = NJW 2019, 351, 355) .

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