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BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 152/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfassungswidrigkeit des Unterlassens einer gerichtlichen Entscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 152/91
Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 f.]).Die hierzu erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsbehelfs darf allerdings nicht dazu führen, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren über die Prozeßkostenhilfe vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt (vgl. BVerfGE 81, 347 [357]).
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]).
- BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der …
Auszug aus BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 152/91
Der Beschwerdeführer hat daher nicht alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten genutzt, um eine Beseitigung der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]). - BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 152/91
Dazu gehört der Anspruch auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; 85, 337 [345]). - BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83
Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von …
Auszug aus BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 152/91
Ein Zeitraum von inzwischen weit mehr als zwei Jahren für die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag in einem Prozeßkostenhilfeverfahren ist eindeutig unangemessen, weil dadurch dem unbemittelten Rechtsuchenden der Zugang zu den Gerichten unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. dazu BVerfGE 69, 161 [173]). - BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG
Auszug aus BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 152/91
Dazu gehört der Anspruch auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; 85, 337 [345]).
- BVerfG, 06.06.2013 - 2 BvQ 26/13
Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Einlegung der …
Allerdings erfordert das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit, dass über Anträge auf Prozesskostenhilfeinnerhalb eines dem verfolgten Rechtsschutzziel angemessenen Zeitraums entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 152/91 -, juris; BGH…, Beschluss vom 8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, FamRZ 2001, S. 415 m.w.N.). - OVG Brandenburg, 16.06.2000 - 4 E 61/00
Statthaftigkeit einer gegen einen Beschwerdeausschluss gerichteten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Brandenburg, 08.11.2002 - 4 E 139/02
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Baden-Württemberg, 09.10.2003 - 4 S 1969/03
"Untätigkeitsbeschwerde" wegen Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfeantrags.
Im Hinblick auf Prozesskostenhilfegesuche gebietet zudem das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit eine Entscheidung über das Gesuch in angemessener Zeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 - 1 BvR 152/91 -), womit es jedenfalls im Klageverfahren in der Regel nicht zu vereinbaren sein dürfte, mit der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuzuwarten, bis bereits die Entscheidung in der Hauptsache kurz bevorsteht.