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   BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99   

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https://dejure.org/2002,1518
BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99 (https://dejure.org/2002,1518)
BVerfG, Entscheidung vom 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99 (https://dejure.org/2002,1518)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 (https://dejure.org/2002,1518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in Form eines verzinslichen Bankdarlehens mit Vertrauensschutzprinzip vereinbar - Verteilungsgerechtigkeit in der Studienfinanzierung durch Änderung des Förderkonzepts

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausbildungsförderung - BaföG - Bankdarlehen - Förderungshöchstdauer - Aussicht auf Erfolg - Sozialstaatsprinzip - Studienabschlussförderung

  • Judicialis

    BAföG § 18 c; ; BAföG § 17 Abs. 1; ; BAföG § ... 17 Abs. 2; ; BAföG § 15 Abs. 3 a; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 15 Abs. 3a § 17 Abs. 1, 2
    Verfassungsmäßigkeit der Ausbildungsförderung durch Bankdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Vertrauensschutz bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Förderung für Studienabschluss als Darlehen rechtens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 838
  • FamRZ 2002, 1463
  • DVBl 2002, 1403
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99
    Denn es wäre mit einer solchen Pflicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber ein bestehendes Förderkonzept zum Nachteil der Studierenden ändert und sich dabei auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen kann (vgl. BVerfGE 96, 330 ).

    Die Regelungen, die das privatrechtliche Bankdarlehen als Förderungsart einführen, haben zwar wegen der Erstreckung auf bereits begonnene Ausbildungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 des 18. BAföGÄndG) unechte Rückwirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 96, 330 ).

    Sie erfüllen jedoch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine unechte Rückwirkung in Fällen zulässig ist, in denen auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt des Studiums und seiner Finanzierung durch eine staatliche Leistung für die Zukunft zum Nachteil des Betroffenen eingewirkt wird (vgl. BVerfGE 96, 330 ).

    Ungeachtet dessen kann allenfalls ein Vertrauen darauf schutzwürdig sein, dass der Beschwerdeführerin eine Ausbildungsförderung erhalten blieb, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrags ermöglichen würde (vgl. BVerfGE 96, 330 ).

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99
    3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ; 71, 146 ).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99
    3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ; 71, 146 ).
  • BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des

    Mit Blick auf die Ausbildungsförderung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Gesetzgeber beispielsweise ein bestehendes Förderkonzept unter Berufung auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls zum Nachteil der Studierenden ändern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 und vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 - NVwZ-RR 2002, 838).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamten Familienrecht 2002, 1463, betr.
  • BFH, 17.06.2010 - III R 17/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2002, 1463, betr.
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 894/01

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens

    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2002 (FamRZ 2002, S. 1463) zugrunde gelegen hat, kann sich hier der Beschwerdeführer auf gesteigerten Vertrauensschutz berufen.
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 484/01

    Gewährung von Ausbildungsförderung nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens

    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2002 (FamRZ 2002, S. 1463) zugrunde gelegen hat, kann sich hier der Beschwerdeführer auf einen gesteigerten Vertrauensschutz berufen.
  • OVG Hamburg, 26.07.2019 - 4 Bf 175/18

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus;

    Für diese Ausbildungszeit sollen die Auszubildenden mit der höchsten Eigenbeteiligung einstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 5 C 24.99, BVerwGE 111, 101, juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.6.2002, 1 BvR 1594/99, juris Rn. 16 m.w.N.; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 17 Rn. 12).
  • VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06

    Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen

    Insoweit müssen sich die Studierenden darauf verweisen lassen, dass sie dann im Falle einer späteren Änderung vgl. zur Änderung eines bestehenden Förderkonzeptes zum Nachteil von Studierenden: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 (334) und Beschluss vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 -, DVBl. 2002, S. 1403.
  • VG Köln, 22.02.2017 - 26 K 6020/16

    Rückzahlung der gewährten BAföG-Förderung während des Studiums als Zuschuss und

    vgl. Schepers in Rothe/Blanke, Stand September 2016, BAföG § 17, Rdnr. 1.9 m.w.N. u.a. durch Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, juris, Leitsätze 1. bis 3. und Rdnr. 39, 45, 48ff., sowie Beschluss v. 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99 -, juris, Orientierungssätze 1. und 3. sowie Rdnr. 15, 21f.
  • VG München, 19.07.2012 - M 15 K 11.6020

    Ausbildungsförderung

    Zudem ist es als zulässig anzusehen, dass Personen, die nach Ende der Förderungshöchstdauer Studienabschlusshilfe erhalten, gegenüber den Leistungsempfängern, die eine Regelförderung erhalten, auf eine Förderung durch verzinsliches Bankdarlehen verwiesen werden können (vgl. BVerfGE 96, 330; FamRZ 2002, 1463; BVerwG FamRZ 1998, 1207).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.08.2010 - L 8 AL 212/10
    Denn es gibt kein allgemeines Recht zur staatlichen Förderung einer gewünschten Ausbildung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 17. Juni 2002 - 1 BvR 1594/99, NVwZ-RR 2002, 839, und BVerfGE 99, 165 ff).
  • VG Braunschweig, 18.12.2003 - 5 A 208/03

    Grundstück; unbillige Härte; Vermögen; Vertrauensschutz; Übergangsregelung

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