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   BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64   

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BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 (https://dejure.org/1966,28)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 (https://dejure.org/1966,28)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 164/64, 1 BvR 178/64 (https://dejure.org/1966,28)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 230
  • NJW 1966, 2351
  • MDR 1967, 25
  • DVBl 1966, 896
  • DB 1966, 1715
  • DÖV 1966, 828
  • BStBl III 1966, 665
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.11.1965 - 2 BvR 246/62

    RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Im übrigen ergebe sich auch aus § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1965 (BVerfGE 19, 166 ) eine Pflicht der Finanzbehörden zur Berichtigung der verfassungswidrigen Veranlagungsbescheide.

    Einerseits ist die Vermögensabgabe eine einmalige Abgabe nach dem Vermögensstande vom Währungsstichtag; die Abgabeschuld gilt kraft Gesetzes (§ 20 LAG; vgl. auch § 3 Abs. 1 StAnpG ) in voller Höhe mit dem Währungsstichtag als entstanden und wird durch einen einmaligen Veranlagungsbescheid festgestellt (vgl. BVerfGE 19, 166 (176)).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Ist nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, so ist weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung dieser Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben; vgl. die Rechtsgrundsätze zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in BVerfGE 2, 380 [404 f.]; 7, 194 [195 ff.].

    Eine solche gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 2, 380 (404 f.); 7, 194 (195 ff.); 11, 263 (265)).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1961 (BVerfGE 12, 151 ff.) wurde durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1961 (BGBl. I S. 1169) als § 55c eine neue Vorschrift in das Lastenausgleichsgesetz (LAG) eingefügt, die in ihrem hier maßgebenden Teil wie folgt lautet:.

    Mit dem Bundesfinanzhof ist davon auszugehen, daß das Fünfzehnte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz, das den § 55c in das Lastenausgleichsgesetz einfügte, die Auswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 29 Abs. 1 und § 38 LAG (BVerfGE 12, 151 ff.) auf die vor dieser Entscheidung unanfechtbar gewordenen Veranlagungsbescheide abschließend regelt.

  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 58/63
    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Aus der vorstehenden Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich, daß die Verfassungsbeschwerden, auch soweit sie die Ablehnung der Anträge auf Stundung und Aussetzung des Vollzugs betreffen, keinen Erfolg haben können; vgl. im übrigen BVerfGE 12, 180 (186); 15, 309 (311) und den Beschluß eines Ausschusses nach § 91a BVerfGG vom 6. März 1963 - 2 BvR 58/63 - in HFR 1963 S. 160.
  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Eine solche gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 2, 380 (404 f.); 7, 194 (195 ff.); 11, 263 (265)).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Aus der vorstehenden Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich, daß die Verfassungsbeschwerden, auch soweit sie die Ablehnung der Anträge auf Stundung und Aussetzung des Vollzugs betreffen, keinen Erfolg haben können; vgl. im übrigen BVerfGE 12, 180 (186); 15, 309 (311) und den Beschluß eines Ausschusses nach § 91a BVerfGG vom 6. März 1963 - 2 BvR 58/63 - in HFR 1963 S. 160.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Die Fragen, in welchem Verhältnis die Vorschriften des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO und § 55c LAG zueinander stehen und ob gegebenenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 222 Abs. 1 Nr. 4 AO vorliegen, betreffen die Anwendung des einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 ff.)).
  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64
    Eine solche gesetzliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens für verfassungsmäßig erklärt (BVerfGE 2, 380 (404 f.); 7, 194 (195 ff.); 11, 263 (265)).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des

    Sie entfaltet insbesondere dann ihre Bedeutung, wenn die Sachentscheidung materiell-rechtlich unrichtig ist oder durch Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen unrichtig geworden ist (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 20, 230 ; 35, 41 ; 117, 302 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Da der Gesetzgeber bei Erlass des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Jahre 1951 (vgl. BGBl I S. 243) davon ausging, dass die Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes dessen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc sein würde (vgl. BTDrucks I/788, S. 34 zu § 72), sollten mit § 79 BVerfGG die Rechtsfolgen der Nichtigkeit im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden (vgl. dazu die Ausführungen der Abg. Dr. Wahl [CDU] und Neumayer [FDP] in der 112. Sitzung des 1. Deutschen Bundestages am 18. Januar 1951, Sten. Ber., S. 4227 f., 4234 [B], [C], sowie schon BVerfGE 2, 380 [404 f.]; - 7, 194 [195 f.]; - 20, 230 [235]; - 37, 217 [262]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesen Regelungen und aus Satz 4 des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden sollen (vgl. BVerfGE 20, 230 [236]; - 37, 217 [263]; - 91, 83 [90 f.]; - 97, 35 [48]).

  • FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide infolge einer Gesetzesänderung -

    Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG-Beschluss vom 11.10.1966, 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64, BVerfGE 20, 230, 236; dem folgend BVerfG-Beschluss vom 21.05.1974, 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72, BVerfGE 37, 21; BVerfG-Beschluss vom 27.11.1997, 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427).
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