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   BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97   

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https://dejure.org/2001,1544
BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 (https://dejure.org/2001,1544)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 (https://dejure.org/2001,1544)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 (https://dejure.org/2001,1544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Weiterführung eines gutgläubig geführten Namens im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Gebot des Vertrauensschutzes

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Namensrecht - Namenszusatz - Eintragung - Ehename - Familienname - Persönlichkeitsrecht

  • Judicialis

    BGB § 1355 Abs. 3 Satz 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 6; ; GG Art. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1355 Abs. 3 S. 2
    Eintragung des Namenszusatzes "Singh" als Ehename

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 97, 391 ).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 97, 391 ).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).

  • OLG Hamm, 18.07.1997 - 15 W 3/97
    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 1997 - 15 W 3/97 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 1997 - 15 W 3/97 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1 in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 84, 9 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip und das aus ihm folgende Gebot der Beachtung des Vertrauensschutzes nicht, dass jegliche einmal entstandene Vertrauensposition Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Allgemeinwohls, wie etwa der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und den Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute (vgl. BVerfGE 59, 128 ).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls entschieden, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gebot des Vertrauensschutzes Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 244 ).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls entschieden, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Gebot des Vertrauensschutzes Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 244 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 65, 1 ).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 118/17

    Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für

    Auch wenn es kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung eines bisher geführten Namens gibt, kann der Namensträger doch grundsätzlich verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert (vgl. BVerfG StAZ 2001, 207, 208 und FamRZ 1988, 587, 589).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2047/03

    Keine Grundrechtsverletzung durch Untersagung der Nutzung einer bestimmten

    Auch der von einem Menschen tatsächlich geführte Name kann verfassungsrechtlichen Schutz genießen, wenn sich mit ihm eine Identität und Individualität des Namensträgers herausgebildet und verfestigt haben und auch herausbilden durften (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, NJWE-FER 2001, S. 193 ).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18

    Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption

    Sofern sich unter dem von dem Antragsteller durch die Auslandsadoption erworbenen und im Inland über längere Zeit geführten Namen eine schutzwürdige soziale Identität gebildet haben sollte und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt, kann berechtigten persönlichkeitsrechtlichen Belangen (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 GG) in personenstandsrechtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG NJWE-FER 2001, 193, 194; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 130/16 - FamRZ 2019, 967 Rn. 38).
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