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   BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89   

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BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 (https://dejure.org/1993,514)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 (https://dejure.org/1993,514)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 (https://dejure.org/1993,514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwendung des Wortes Nuklearmedizin - Briefkopf von Arztbriefen - Berufspflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2988
  • NVwZ 1994, 58 (Ls.)
  • DVBl 1993, 715
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89
    Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in diese Freiheit (vgl. BVerfGE 85, 248 [256]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89
    Das bloße Interesse an einer leichteren berufsrechtlichen Überwachung und Rechtsprechung genügt jedoch nicht, um Beschränkungen der Berufsfreiheit zu legitimieren (vgl. BVerfGE 65, 116 [129]).
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89
    Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 [28]).
  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

    Rechtsgüter wie die Gesundheit der Bevölkerung und die Vermeidung von Irreführung rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung (noch) nicht als förmliche Berufsqualifikation anerkannt sind, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck zu verbieten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.).

    Eine Auseinandersetzung mit den Grenzen eines berufsrechtlichen Verbots von Berufsfeldangaben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.) und der dafür geltenden Maßstäbe lässt die angegriffene Entscheidung vermissen.

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte (vgl. BVerfGE 85, 248 ; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988; NJW 1994, S. 1591).

    Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefbogen oder einem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ).

  • BVerfG, 28.07.2004 - 1 BvR 159/04

    Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im

    Sofern zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht irreführend sind, lässt sich ein Verbot dieser Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; BVerfG, a.a.O.).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

    Anders als die Revision mit der wörtlichen Wiedergabe von Formulierungen aus BVerfG-Entscheidungen (Beschlüsse vom 21. April 1993  1 BvR 166/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2988; vom 8. Januar 2002  1 BvR 1147/01, NJW 2002, 1331) möglicherweise meint, sind im beruflichen Verkehr des Steuerberaters Hinweise auf bestimmte zusätzlich erworbene Qualifikationen nicht ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert generell verboten.

    Bei der durch jene Vorschrift eingeschränkten Möglichkeit des Steuerberaters, eine Berufsbezeichnung frei wählen und durch bestimmte Zusätze für sich werben zu können, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. dazu: BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 22. Mai 1996  1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372; BVerfG-Urteil vom 16. Januar 2002  1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, jeweils m.w.N.).

    So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt, dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten (BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23. Juli 2001  1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom 26. Oktober 2004  1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366; vom 19. Februar 2008  1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298).

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 172/08

    Master of Science Kieferorthopädie

    Danach kann das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung von Kranken führen können, das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben (BVerfGE 85, 248, 261; BVerfG NJW 1993, 2988, 2989; 1994, 1591, 1592; 2001, 2788, 2789; 2002, 1864, 1865).
  • VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07

    Zulässigkeit der Werbung eines Arztes mittels eines Unternehmensfilms

    Dementsprechend sei das Werbeverbot für Zahnärzte in den jeweiligen Berufsordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 18 = NJW 1990, 2122; NJW 1993, 2988; NJW 2003, 2818) und den Bundesgerichtshof (NJW 1999, 3414) verfassungskonform dahingehend ausgelegt worden, dass für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben müsse.

    Staatliche Maßnahmen, zu denen auch solche der Landesärztekammer zählen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; Beschluss vom 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, 2988; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Unzulässig ist es deshalb, Werbung, die in einer Berufsordnung nicht ausdrücklich zugelassen ist, alleine deshalb als verboten anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.).

    Werberechtliche Vorschriften in gesetzlichen Regelungen und in ärztlichen Berufsordnungen sind daher nur mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, 2660).

    Nach dieser Rechtsprechung können dem Arzt gerade aufgrund der ihm zustehenden und durch diese Verfassungsnorm geschützten Berufsfreiheit nicht gesetzlich und durch Berufsordnungen - neben der auf seinem Ruf und seiner ärztlichen Leistung beruhenden Werbewirkung - Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.), sofern keine berufswidrige Werbung betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.), sondern sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerfG, 08.01.2002 - 1 BvR 1147/01

    Verletzung ärztlicher Berufsausübungsfreiheit durch wettbewerbsrechtliche

    Als berufswidrig gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen können und auf diese Weise einen Werbeeffekt hervorrufen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; NJW 1994, S. 1591 ).

    Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs rechtfertigen es nicht, Angaben über Besonderheiten der Berufsausübung ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ).

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 167/01

    Arztwerbung im Internet

    Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muß im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschl. v. 21.4.1993 - 1 BvR 166/89, NJW 1993, 2988, 2989; Beschl. v. 17.7.2003 - 1 BvR 2115/02, WRP 2003, 1099, 1100; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Notfalldienst für Privatpatienten).
  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

    Dementsprechend ist § 27 BO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993, NJW 1993, S. 2988).
  • BVerfG, 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10

    Vereinbarkeit von § 43 Abs 2 S 2 StBerG (Beschränkung des Führens weiterer

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen können, als berufswidrig zu verbieten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, S. 2988 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 -, NJW 2001, S. 2788 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, S. 1331).

    § 43 Abs. 2 und 3 StBerG zielt schon nach seinem Wortlaut nicht auf ein umfassendes - und als solches verfassungswidriges (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, S. 2988 ) - Verbot jeglicher Angaben und Zusätze ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert für Dritte ab; sie untersagt lediglich nicht amtlich verliehene Berufsbezeichnungen und Zusätze, weil diese im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu einer Irreführung über die Qualität einer Bezeichnung oder eines Titels - nämlich insbesondere über die Reichweite der durch einen amtlichen Titel oder eine amtliche Bezeichnung zum Ausdruck gebrachten hoheitlichen Gewähr für die zugrunde liegenden Qualifikationsstandards - führen können.

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2017 - 15 A 1345/15

    Ministerielles Zustimmungserfordernis bei der Entscheidung einer staatlich

  • BVerfG, 18.10.2001 - 1 BvR 881/00

    "Zahnarztsuchservice" nicht standeswidrig

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2001 - 4 U 96/00

    Kanzleiname - Phantasiebegriff - Anwälte und Steuerberater "artax"

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2009 - StO 1/08

    Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner" durch

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 25.00

    Arztwerbung; Praxisschild; Akupunktur; Werbeverbot für Ärzte; Hinweis auf

  • VG Oldenburg, 12.12.2000 - 12 A 3047/99

    Arzt; Außendarstellung; Berufsausübung; Direktor; Ehrentitel; Fachhochschule;

  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 44.96

    Werbeverbot für Ärzte; Branchentelefonbuch "Gelbe Seiten"; Angaben zu apparativer

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 40/97

    Notfalldienst für Privatpatienten - Berufswidrige Werbung

  • BVerwG, 18.03.2003 - 3 C 23.02

    Arztwerbung; Praxisschild; Hinweisschild; ausgelagerte Praxisräume; Hinweis auf

  • BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 331/99

    Zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 20 U 27/00

    Anzeigenwerbung eines Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkten

  • LBerG Heilberufe Bayern, 27.11.2002 - LBG-Ä 8/02

    Ärztliches Werberecht; Verwendung der Internet-Domain "orthopaede.de" durch einen

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 54/97

    Ärztlicher Hotelservice

  • BVerfG, 15.12.1993 - 1 BvR 410/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

  • OLG Nürnberg, 10.06.2003 - 3 U 588/03

    Unzulässige Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft - Pro

  • OLG Köln, 09.03.2001 - 6 U 127/00

    Zahnarztwerbung im Internet

  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 4 U 57/00

    Zulässigkeit der Werbung einer Zahnarztpraxis mit "ganzheitlicher Zahnheilkunde"

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 42/97

    Notfalldienst für Privatpatienten

  • LG Freiburg, 01.06.2011 - StL 2/11

    Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz

  • OVG Niedersachsen, 04.11.1999 - 8 L 1821/99

    ärztliches Praxisschild "Akupunktur" ist unzulässige Werbung; Akupunktur;

  • LG Wuppertal, 15.05.2009 - 15 O 11/09

    Wann ist die Werbung eines Arztes auf dem Praxisschild wettbewerbswidrig

  • OLG Hamm, 29.03.2000 - 4 U 2/00

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der Inserierung eines

  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 4 U 2/00
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.1998 - LBGH A 10744/98

    Schuldhafte Berufspflichtverletzung eines Zahnarztes durch Anbringen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.1997 - LBGH A 10532/97

    Schuldhafte Berufspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen das Heilberufsgesetz

  • LG Hamburg, 02.05.2000 - 312 O 115/00

    Anspruch auf Unterlassung des Führens eines gesonderten Zusatzes durch

  • AnwG Freiburg, 31.10.2005 - AnwG 284/03
  • VG Stade, 17.05.2000 - 6 A 1629/99

    Anspruch eines Zahnarztes auf Genehmigung zur Aufstellung eines zweiten

  • OLG Hamm, 13.04.2000 - 4 U 18/00
  • AnwG Hamburg, 23.06.1999 - II AnwG 8/99

    Führen der Bezeichnung "Telekanzlei" auf anwaltlichem Briefbogen

  • LG Hamburg, 01.02.2007 - 315 O 734/06
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