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   BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92   

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BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92 (https://dejure.org/1993,1358)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92 (https://dejure.org/1993,1358)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 (https://dejure.org/1993,1358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der Ausbildungsförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung - Ausländer - Aufenthaltsdauer - Mindesterwerbsfähigkeit der Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 881
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]; 81, 156 [205 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 [359 f.]; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, Umdruck S. 32 f. m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 [359 f.]; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, Umdruck S. 32 f. m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77

    Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Die Tatsache, daß die Arbeit ausländischer Erwerbstätiger nicht unerheblich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen, steht insoweit nicht im Vordergrund (vgl. BVerwGE 58, 353 [356]; BVerwG, Buchholz 436.36, § 8 BAföG Nr. 3 S. 6 f., Nr. 4 S. 10 f.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

    15 Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 1 BvL 97/78 BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70 BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Dieser bundesrechtlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass ausländische Studierende u. a. dann eine finanzielle Förderung ihres Studiums erhalten sollen, wenn sie eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben (vgl. BVerfG vom 13.1.1993 = NVwZ 1993, 881 f. zu § 8 BAföG a. F.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

    Bei dieser Personengruppe kann die sozialstaatliche Verantwortung des Landes Baden-Württemberg zudem einzelnen Personen gegenüber unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, Juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - V C 16.77 -, Juris Rn. 12).

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf die unions-, bundes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gleichbehandlung (ähnlich bei der Ungleichbehandlung im Rahmen der Gewährung eines Darlehensanspruchs Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.5.2009 - Vf. 4-VII-07 -, Juris Rn. 178), als auch hinsichtlich des Differenzierungskriteriums des gefestigten Inlandsbezugs (vgl. ähnlich zu den Regelungen der Ausbildungsförderung im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, Juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - V C 16.77 -, Juris Rn. 12; sowie Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.5.2009 - Vf. 4-VII-07 -, Juris Rn. 178; vgl. von Weschpfennig, OdW 2017, 175, 188 f.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. zur entsprechenden Regelung des jetzigen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BAföG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, Juris Rn. 5 f.).

  • VG Stuttgart, 13.01.2011 - 11 K 289/10

    Ausbildungsförderung: Einkommensermittlung; Berücksichtigung eines

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 104/70 -, BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

    Die Klägerin kann als gerade volljährig gewordene Person ohne Berufsausbildung oder nennenswerte Berufserfahrung nicht die im konkreten Fall allein in Betracht zu ziehenden persönlichen Leistungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG erfüllen (vgl zur Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 BAföG BVerfG Beschluss vom 13. Januar 1993, 1BvR 1690/92, NVwZ 1993, 881).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 2604/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der

    In einer weiteren, ebenfalls das Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffenden Entscheidung, hat das BVerfG, Beschluss vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881, bei der Überprüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wiederum die Zulässigkeit von generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen hervorgehoben, und zwar insbesondere bei der Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises, bei der dem Gesetzgeber eine besonders weite und nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Gestaltungsfreiheit eingeräumt sei.

    BVerfG, Beschluss vom 13.1.1993, a.a.O. .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2006 - L 20 AS 4/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Denn der Gleichheitssatz lässt typisierender.Regelungen zu und erlaubt es, dass individuell gestatten Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. zur sozialrechtlichen Massenverwaltung und Gleichheitssatz BVerfG, Beschluss vom 13.01.1993, 1 BvR 1690/92, NVwZ 1993, 881).
  • VG Düsseldorf, 31.01.2005 - 11 K 7239/03

    Auslandsstudium, Ausbildungsförderung, BAföG

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als einer Massenerscheinung - vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 B 77.98 -, zitiert nach Juris - in seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen und Freunde beschränkt ist.
  • VG Düsseldorf, 31.01.2005 - 11 K 7681/03

    Antrag auf Ausbilderungsförderung

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als einer Massenerscheinung - vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 B 77.98 -, zitiert nach Juris - in seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2007 - 5 N 12.06

    Einkommensberechnung in der Wohnungsbauförderung

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78- BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 104/70- BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92- NVwZ 1993, 881 ).
  • VG Gelsenkirchen, 26.10.2006 - 14 K 1491/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Befreiung

  • VG Düsseldorf, 26.02.2019 - 21 K 11301/17
  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2007 - 14 K 819/06

    Rundfunkgebührenbefreiung, besondere Härte, niedriges Einkommen, Altersrente,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 25 A 7558/95

    Anspruch auf Bewilligung einer Mietbeihilfe ; Erlass eines vorbehaltlosen

  • VG Ansbach, 28.02.2008 - AN 14 K 06.04053

    Wohngeld; Pauschalierung; familiengerechtes Wohnen; Schutz der Familie;

  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2007 - 14 K 1898/07

    Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Gebührenbefreiung; AlG II; Zuschlag;

  • VG Köln, 30.11.2005 - 26 K 5318/05

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs.

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 1 A 236/16

    Ausbildungsförderung; Unionsbürger; Rumänien

  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2006 - 14 K 1251/06

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren betreffend die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1996 - 16 A 5362/95

    Anspruch auf Teilerlaß einer Darlehensschuld i.R. der Ausbildungsförderung;

  • VG Gelsenkirchen, 05.08.2008 - 14 K 2326/07

    Rundfunkgebühr, Minderjähriger, Kind, Behinderter, Schwerbehinderung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1935/96

    Auszubildender; Waisengeld; Unterhaltsleistungen ; Mutter; Freibetrag

  • VG Köln, 23.10.2018 - 26 K 10593/17
  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2006 - 14 K 1168/06

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren betreffend die

  • SG Oldenburg, 08.02.2007 - S 48 AS 112/07
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