Rechtsprechung
   BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,560
BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05 (https://dejure.org/2009,560)
BVerfG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05 (https://dejure.org/2009,560)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 (https://dejure.org/2009,560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 19 GWB; Artt. 12, 14, 19 GG; § 93a BVerfGG

  • Bundesverfassungsgericht

    Mangelnde Grundrechtsfähigkeit eines privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmens, das sich zu 75,2 % in öffentlicher Hand befindet - Grundsatz der Subsidiarität erfordert, bei verweigerter Beiladung im Kartellverfahren eine Beschwerde gem § 63 Abs 2 GWB zu erheben, ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde eines ein Stromversorgungsunternehmen beherrschenden Hoheitsträgers wegen fehlender Beiladung i.R.e. kartellrechtlichen Verfahrens gegen das Unternehmen; Beherrschung einer Gesellschaft durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine Grundrechtsfähigkeit einer Energieversorgungsgesellschaft

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Fehlende Grundrechtsfähigkeit von der öffentlichen Hand beherrschter Energieversorgungsunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde eines ein Stromversorgungsunternehmen beherrschenden Hoheitsträgers wegen fehlender Beiladung i.R.e. kartellrechtlichen Verfahrens gegen das Unternehmen; Beherrschung einer Gesellschaft durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen kartellrechtliche Verfahren unzulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mehrheitlich in öffentlicher Hand befindliches PPP ist nicht Grundrechtsträger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Verfassungsbeschwerde durch Unternehmen der öffentlichen Hand

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine Grundrechtsfähigkeit für Stromversorger, die mehrheitlich in staatlicher Hand liegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 484
  • NJW 2009, 3644
  • NVwZ 2009, 1282
  • WM 2009, 1761
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [205 f.]).

    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; - 26, 228 [244]; - 35, 263 [271]; - 39, 302 [312 f.]; - 45, 63 [78]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [206]; - 70, 1 [15]).

    Dieser zunächst für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochene Grundsatz beansprucht seiner Begründung nach gleichfalls für der Form nach juristische Personen des Privatrechts Geltung, wenn diese sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; auch diese können sich daher nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind (vgl. BVerfGE 45, 63 [79 f.]; - 68, 193 [212 f.]; - 70, 1 [15]).

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; - 26, 228 [244]; - 35, 263 [271]; - 39, 302 [312 f.]; - 45, 63 [78]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [206]; - 70, 1 [15]).

    Dieser zunächst für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochene Grundsatz beansprucht seiner Begründung nach gleichfalls für der Form nach juristische Personen des Privatrechts Geltung, wenn diese sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; auch diese können sich daher nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind (vgl. BVerfGE 45, 63 [79 f.]; - 68, 193 [212 f.]; - 70, 1 [15]).

    Infolgedessen trifft auch auf sie die für Eigengesellschaften der öffentlichen Hand geltende Erwägung zu, dass ein Hoheitsträger nicht durch die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben darf (vgl. BVerfGE 45, 63 [80]).

  • BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88

    Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Soweit das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, S. 1783) die Grundrechtsberechtigung eines Energieversorgers, der sich zu etwa 72 % in öffentlicher Hand befunden habe, verneint habe, sei an dieser Sichtweise nicht festzuhalten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat hiervon ausgehend die Frage, ob sich ein mehrheitlich in öffentlicher Hand befindliches Stromversorgungsunternehmen auf materielle Grundrechte berufen kann, bereits ausdrücklich verneint (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, S. 1783).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [205 f.]).

    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; - 26, 228 [244]; - 35, 263 [271]; - 39, 302 [312 f.]; - 45, 63 [78]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [206]; - 70, 1 [15]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [205 f.]).

    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; - 26, 228 [244]; - 35, 263 [271]; - 39, 302 [312 f.]; - 45, 63 [78]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [206]; - 70, 1 [15]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Das ist jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; - 26, 228 [244]; - 35, 263 [271]; - 39, 302 [312 f.]; - 45, 63 [78]; - 61, 82 [101]; - 68, 193 [206]; - 70, 1 [15]).

    Dieser zunächst für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochene Grundsatz beansprucht seiner Begründung nach gleichfalls für der Form nach juristische Personen des Privatrechts Geltung, wenn diese sich überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand befinden; auch diese können sich daher nicht auf den Schutz der materiellen Grundrechte berufen, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind (vgl. BVerfGE 45, 63 [79 f.]; - 68, 193 [212 f.]; - 70, 1 [15]).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Denn die Beschwerdeführerin zu 1) wird von einer vollständig im Besitz der Beschwerdeführerin zu 2), einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, stehenden Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit von über 75 % des Grundkapitals (vgl. § 179 Abs. 2 AktG) beherrscht und unterliegt daher in noch höherem Maße als die seinerzeitige Beschwerdeführerin dem bestimmenden Einfluss eines Hoheitsträgers (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerfGE 115, 205 [227 f.]).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; - 77, 381 [401]; - 81, 22 [27]; - 86, 15 [22]; - 95, 163 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; - 77, 381 [401]; - 81, 22 [27]; - 86, 15 [22]; - 95, 163 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 1731/05
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; - 77, 381 [401]; - 81, 22 [27]; - 86, 15 [22]; - 95, 163 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05

    pepcom

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - Kart 37/03

    Zum Beschwerderecht eines betroffenen Unternehmens im Kartellverfahren

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 27/04

    Arealnetz

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • KG, 12.01.1982 - Kart 14/81
  • KG, 26.06.1991 - Kart 23/89
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2004 - Kart 35/03

    Sofortige Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen die

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

    Auch juristische Personen des Privatrechts, die im Alleineigentum des Staates stehen oder von diesem beherrscht werden, sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 128, 226 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris, Rn. 16 f.).
  • BVerfG, 26.11.2018 - 1 BvR 318/17

    Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen

    Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. im Verfahren 1 BvR 318/17 und der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2207/17 sind unzulässig, weil diese wegen ihrer Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand nicht grundrechtsfähig sind (vgl. zur Grundrechtsbindung und zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit von Unternehmen, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden BVerfGE 128, 226 ; BVerfGK 15, 484 ).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (BVerfGE 68, 376 m.w.N.; siehe auch BVerfGK 15, 484 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht