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   BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11   

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https://dejure.org/2015,12134
BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11 (https://dejure.org/2015,12134)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11 (https://dejure.org/2015,12134)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11 (https://dejure.org/2015,12134)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 2 BeratHiG, § 2 Abs 1 S 2 BeratHiG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Nichtbescheidung des Beratungshilfeantrags sowie durch unzulässige Verweisung auf behördliche Beratung

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG; § 3 Abs. 2 BerHG; § 5 BerHG; § 38 FamFG
    EGG, BerHG, FamFG

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 1 BeratHiG, § 3 BeratHiG
    Beratungshilfe: Ablehnung des Antrags erfordert förmliche Entscheidung

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 1 BeratHiG, § 3 BeratHiG
    Beratungshilfe: Ablehnung des Antrags erfordert förmliche Entscheidung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG) durch Nichtbescheidung des Beratungshilfeantrags sowie durch unzulässige Verweisung auf behördliche Beratung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren i.R.e. Verfassungsbeschwerde; Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Förmliche Entscheidung bei Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erforderlich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgelehnte Beratungshilfe - nur mit förmlichem Beschluss

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerfG zur Ablehnung eines Beratungshilfescheins für anwaltliche Beratung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzgleichheit: Beratungshilfeantrag darf nur förmlich abgelehnt werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Förmliche Entscheidung über Beratungshilfeantrag

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert eine förmliche Entscheidung

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Amtsgericht darf Antrag auf Beratungshilfe nicht formlos ablehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung - Rechtspfleger darf nicht nur mündliche Hinweise geben

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags setzt förmliche Entscheidung voraus

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2322
  • AnwBl 2015, 626
  • AnwBl Online 2015, 358
  • DÖV 2015, 754
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit an die Gewährung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Rechtsschutz stellt, ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 122, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen.

    b) Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG - für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt mit Art. 19 Abs. 4 GG - den Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 ).

    Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ) und insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder diese selbst geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14, 1 BvR 260/14, 1 BvR 269/14, 1 BvR 301/14, 1 BvR 348/14, 1 BvR 349/14, 1 BvR 350/14, 1 BvR 458/14, 1 BvR 700/14, 1 BvR 805/14, 1 BvR 848/14 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Es verstößt nicht gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn keine Beratungshilfe zugesprochen wird, weil ausreichende Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, aufgrund derer auch Bemittelte die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438 ).

    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist.

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 470/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe im Anhörungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen.

    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).

    Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. BVerfGK 15, 585 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der Willkürgrenze erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ) und insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder diese selbst geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14, 1 BvR 260/14, 1 BvR 269/14, 1 BvR 301/14, 1 BvR 348/14, 1 BvR 349/14, 1 BvR 350/14, 1 BvR 458/14, 1 BvR 700/14, 1 BvR 805/14, 1 BvR 848/14 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1014/07

    Versagung von Beratungshilfe bei anderweitiger Beratungsmöglichkeit verletzt

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen.
  • BVerfG, 27.06.2014 - 1 BvR 256/14

    Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ) und insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder diese selbst geltend machen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 256/14, 1 BvR 260/14, 1 BvR 269/14, 1 BvR 301/14, 1 BvR 348/14, 1 BvR 349/14, 1 BvR 350/14, 1 BvR 458/14, 1 BvR 700/14, 1 BvR 805/14, 1 BvR 848/14 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 623/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist.
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 440/10

    Verweigerung von Beratungshilfe für Widerspruch in sozialrechtlichem Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
    Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, über die Grenze zur objektiven Willkür erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 18, 451 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11 -, NJW 2015, S. 2322 ).
  • VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 116-IV-16

    Verfassungsgemäßheit der Beratungshilfe-Entscheidungen

    aa) Zwar kann die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf behördliche Beratungsmöglichkeiten verneint werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 159-IV-11; BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11).
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