Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.06.2005

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   BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01   

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BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 (https://dejure.org/2004,1720)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 (https://dejure.org/2004,1720)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 (https://dejure.org/2004,1720)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde aufgrund Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber; Erschütterung der Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Inhalt der Berufsfreiheit; Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch ein Landesarbeitsgericht

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch ein Landesarbeitsgericht

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 9
    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch ein Landesarbeitsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Gericht nur ausnahmsweise

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 41
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 97, 169 ).

    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ).

    Dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen, und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

    Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ).

    Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

  • LAG Hamburg, 22.02.2001 - 7 Sa 97/00
    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 - 7 Sa 97/00 -.

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2001 - 7 Sa 97/00 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es auf den Hilfsantrag der Beklagten deren Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 103, 89 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    a) Die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    a) Die Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ; 97, 169 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 103, 89 ; stRspr).
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01
    Dabei dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (vgl. BAG, NZA 2003, S. 261 ; BAGE 103, 100 ; von Hoyningen-Huene/Linck, Kündigungsschutzgesetz, Kommentar, 13. Aufl. 2002, § 9 Rn. 37 a m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Für deren Beurteilung dürfen nur solche Tatsachen herangezogen werden, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorgetragen oder aufgegriffen hat (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - zu II 2 d der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51; vgl. auch BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 3 b aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 49 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 49).
  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Er muss vielmehr im Einzelnen vortragen, weshalb die nicht ausreichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 3 b aa der Gründe; BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - zu II 2 d cc der Gründe; 24. Mai 2005 - 8 AZR 246/04 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 114, 362) .

    Die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG vorgesehene Möglichkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - verfassungskonform (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 2 der Gründe) .

    Ein über die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes hinausgehender Bestandsschutz ist durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht gefordert (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 2 der Gründe) .

    Bei der Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, der die Auflösung rechtfertigen kann, haben die Arbeitsgerichte die wechselseitigen Grundrechtspositionen des betroffenen Arbeitgebers und Arbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - aaO) .

    Voraussetzung für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist neben einem Antrag des Arbeitgebers, dass die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach Abwägung der wechselseitigen Grundrechtspositionen die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 19; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 56; 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 42, BAGE 140, 47; BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 - zu II 2 der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - 4 Sa 5/16

    Außerordentliche Kündigung - Beleidigung in Facebook mittels Emoticons

    a) Im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen, ist es gerechtfertigt, an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1994/01 - NZA 2005, 41; BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.2005 - 1 BvR 1944/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,22865
BVerfG, 08.06.2005 - 1 BvR 1944/01 (1) (https://dejure.org/2005,22865)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 BvR 1944/01 (1) (https://dejure.org/2005,22865)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 1 BvR 1944/01 (1) (https://dejure.org/2005,22865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    RVG § 27 Abs. 2 S. 2; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3
    Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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