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   BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03   

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BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 (https://dejure.org/2003,161)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 (https://dejure.org/2003,161)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 (https://dejure.org/2003,161)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßiges Betreiben von Bankgeschäften; Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ; Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Rückabwicklung von Bankgeschäften ; Effektivität des Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen ...

  • Judicialis

    KWG § 37 Abs. 1; ; KWG § 49; ; KWG § 44 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung der Führung von Finanzkommissions- und Eigenhandelsgeschäften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfassungsrecht - Verfassungsbeschwerde gegen Untersagungsverfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 930 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 93
 
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Wird zitiert von ... (603)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Dabei ist auch ein gesetzlich angeordneter Sofortvollzug in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 69, 220 ).

    Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 268 ; 65, 1 ).

    Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. aus der Literatur etwa Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 114 sowie 153; Schenke, VBlBW 2000, S. 56 ; vgl. für die fachgerichtliche Rechtsprechung z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 556).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Die Beschwerdeführerin war nicht vorrangig auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, da sich die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht vorrangig auf die Hauptsache, sondern auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren als solches beziehen (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zulässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Es hat insbesondere geklärt, dass der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe zukommt, nicht nur jeden Akt der Exekutive, der in die Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).
  • VG Frankfurt/Main, 12.06.2003 - 9 G 154/03

    Eigenhandel mit Finanzinstrumenten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 - 9 G 154/03(1) -,.
  • VGH Hessen, 27.08.2003 - 6 TG 1581/03
    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 - 6 TG 1581/03 -,.
  • VG Frankfurt/Main, 12.06.2003 - 9 G 955/03

    Durchführung von Bankgeschäften in Form des Finanzkommissionsgeschäfts ohne

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 - 9 G 955/03(1) -,.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 268 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • VG Gießen, 18.06.2018 - 9 L 9756/17

    Waffenrecht (Reichsbürger)

    Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber - wie hier - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris 21).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ).

    Es gibt daher Fälle, in welchen trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.) das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

    Auch dann, wenn man hier den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, welche die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.), werden die angegriffenen Entscheidungen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht, weil mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vollendete Tatsachen auch für die Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden können, obschon die dabei zu beantwortenden Rechtsfragen umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2016 - 11 S 1460/16

    Familiennachzug; außergewöhnliche Härte; sozialpädagogische Betreuung eines

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93, vom 10.05.2007 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 336 und vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -, InfAuslR 20111, 235).
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