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   BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16   

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BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 (https://dejure.org/2019,17644)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 (https://dejure.org/2019,17644)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 (https://dejure.org/2019,17644)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 2 HeimG, § 5 Abs 3 VBVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 2 S 1 FamFG verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung iSv § 5 Abs 3 VBVG iVm § 1 Abs 2 HeimG im Falle von ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung eines Betreuten im Falle von "Betreutem Wohnen" hinsichtlich Betreuervergütung; Zulassung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, Willkür, Rechtsschutzgarantie, Unterbringungim Heim, Heimbegriff, Betreutes Wohnen

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 2 S 1 FamFG verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung iSv § 5 Abs 3 VBVG iVm § 1 Abs 2 HeimG im Falle von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung eines Betreuten im Falle von "Betreutem Wohnen" hinsichtlich Betreuervergütung; Zulassung der Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 70 Abs 2 S 1 FamFG verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung iSv § 5 Abs 3 VBVG iVm § 1 Abs 2 HeimG im Falle von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die willkürlicher Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung und die Auslegung des Begriffs der heimmäßigen Unterbringung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1643
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 90/09

    Betreuervergütung: Vergütungsrechtlicher Heimbegriff

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Die bisherigen Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof Maßstäbe zum Heimbegriff entwickelt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 -, NJW-RR 2008, S. 739; Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 90/09 -, FamRZ 2011, S. 287), seien nicht ausreichend, um die Mannigfaltigkeit der betreuten Wohnformen sachgerecht beurteilen zu können.

    Eine weitere Entscheidung betraf eine in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe wohnhafte Betreute und befasste sich im Wesentlichem mit der Frage, ob die Möglichkeit für den Einrichtungsträger, den Betreuungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, einer Qualifikation als Heim entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14 ff.).

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 176/07

    Begriff des Aufenthalts in einem Heim bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Die bisherigen Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof Maßstäbe zum Heimbegriff entwickelt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 -, NJW-RR 2008, S. 739; Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 90/09 -, FamRZ 2011, S. 287), seien nicht ausreichend, um die Mannigfaltigkeit der betreuten Wohnformen sachgerecht beurteilen zu können.

    Zur Begründung für die geringere Vergütung bei heimmäßiger Unterbringung stellte der Bundesgerichtshof dabei auf den mit einer professionellen Führung einer Einrichtung einhergehenden verringerten Organisationsaufwand für den Betreuer ab (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 739 ).

  • OLG Schleswig, 22.03.2006 - 2 W 40/06

    Auslegung des Heimbegriffs i.S.v. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Demgegenüber war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts insbesondere die Frage, ob es auf eine rechtliche Verknüpfung von Unterkunfts- und Betreuungs- oder Verpflegungsleistungen ankommt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und wurde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. März 2006 - 2 W 40/06 -, juris, Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 -, juris, Rn. 10 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2006 - 3 W 446/06 -, FamRZ 2007, S. 499; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 8 W 519/06 -, NJW-RR 2007, S. 1594 ; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 15 Wx 388/09 -, FamRZ 2010, S. 2020; Beschluss vom 8. Juni 2010 - 15 Wx 89/10 -, FamRZ 2010, S. 2021 ; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 W 124/09 -, FamRZ 2011, S. 1754).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2007 - 8 W 519/06

    Berufsbetreuervergütung: Abgrenzung des "Heims" von "betreutem Wohnen"

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Demgegenüber war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts insbesondere die Frage, ob es auf eine rechtliche Verknüpfung von Unterkunfts- und Betreuungs- oder Verpflegungsleistungen ankommt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und wurde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. März 2006 - 2 W 40/06 -, juris, Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 -, juris, Rn. 10 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2006 - 3 W 446/06 -, FamRZ 2007, S. 499; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 8 W 519/06 -, NJW-RR 2007, S. 1594 ; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 15 Wx 388/09 -, FamRZ 2010, S. 2020; Beschluss vom 8. Juni 2010 - 15 Wx 89/10 -, FamRZ 2010, S. 2021 ; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 W 124/09 -, FamRZ 2011, S. 1754).
  • BVerfG, 11.10.2007 - 1 BvR 1605/06

    Vergütung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Die willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in solchen Fällen verletzt Grundrechte der im Ausgangsverfahren unterliegenden Partei (vgl. BVerfGK 12, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 - jeweils Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Berufung; BVerfGK 2, 202 - Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem auch die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 77 ; 80, 103 ; 85, 337 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ; 104, 220 ; 125, 104 ).
  • OLG Dresden, 21.04.2006 - 3 W 446/06

    Stundensatz für die Betreuung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Demgegenüber war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts insbesondere die Frage, ob es auf eine rechtliche Verknüpfung von Unterkunfts- und Betreuungs- oder Verpflegungsleistungen ankommt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt und wurde auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. März 2006 - 2 W 40/06 -, juris, Rn. 1; OLG München, Beschluss vom 13. April 2006 - 33 Wx 42/06 -, juris, Rn. 10 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2006 - 3 W 446/06 -, FamRZ 2007, S. 499; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 8 W 519/06 -, NJW-RR 2007, S. 1594 ; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 15 Wx 388/09 -, FamRZ 2010, S. 2020; Beschluss vom 8. Juni 2010 - 15 Wx 89/10 -, FamRZ 2010, S. 2021 ; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 W 124/09 -, FamRZ 2011, S. 1754).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ; 104, 220 ; 125, 104 ).
  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

    Zum unerlaubten Filesharing im Internet

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
    Hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen, obwohl die Zulassung des Rechtsmittels objektiv nahe lag, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfGK 19, 364 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 16, jeweils zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

  • BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • OLG Zweibrücken, 20.01.2011 - 3 W 124/09

    Betreuervergütung: Umstände zur Feststellung der Heimaufnahme eines Betreuten;

  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 15 Wx 89/10

    Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 15 Wx 388/09

    Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in

  • BVerfG, 26.05.2004 - 1 BvR 172/04

    Willkürliche Nichtzulassung der Berufung im Zivilprozess

  • BVerfG, 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 517/17

    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen der gewöhnliche Aufenthalt

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06

    Betreuervergütung bei Heimaufenthalt aufgrund umfangreicher hauswirtschaftlicher

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BVerfG, 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch unzureichend

    Unvereinbar ist daher eine den Zugang zur Rechtsbeschwerde erschwerende Auslegung und Anwendung von § 574 Abs. 2 ZPO, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 11, zur Rechtsbeschwerde; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 2405/14 -, Rn. 12; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, Rn. 10 f., jeweils zur Zulassung der Revision).

    (1) Lag die Zulassung eines Rechtsmittels objektiv nahe, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfGK 19, 364 ; vgl. zur Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17).

    Sind der Entscheidung solche sachlichen Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Beschwerdegericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvR 2139/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliches Urteil wegen

    Ob das Urteil die Beschwerdeführerin daneben auch in ihrem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. dazu BVerfGK 19, 364 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16 -, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28) und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 42, 237 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2020 - 1 BvR 2373/19 -, Rn. 11) verletzt, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen

    Hingegen kommen die Feststellung einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Handhabung der Zulassungspflicht und die Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht namentlich in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels unterblieben ist, obwohl sie nahe gelegen hätte und die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17 m.w.N.).

    Dies ist der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 13; zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: BGHZ 154, 288 ; zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: BGHZ 159, 135 ).

  • BVerfG, 28.04.2023 - 2 BvR 924/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Insbesondere kann offen bleiben, ob die Entscheidung angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht die Nichtzulassung der Berufung allein unter Verweis auf übereinstimmende Rechtsprechung des übergeordneten Landgerichts begründet hat, ohne auch divergierende Rechtsprechung anderer Gerichte in den Blick zu nehmen und sich insbesondere mit der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, auch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.01.2022 - 2 BvR 946/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Erstattung vorgerichtlicher

    (1) Lag nach dem oben Ausgeführten die Zulassung eines Rechtsmittels objektiv nahe, und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen hat, ist im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfGK 19, 364 ; vgl. zur Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, Rn. 23 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17).

    Sind der Entscheidung solche sachlichen Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Gericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -, Rn. 17 m.w.N.).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Nachdem eine den Vergütungszeitraum vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016 betreffende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (1 BvR 2006/16 - FamRZ 2019, 1643) unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.
  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 65/22

    Silver Horse/Power Horse

    Liegt wie im Streitfall eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (zur unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG vgl. BVerfG, FamRZ 2019, 1643 [juris Rn. 11]; zur unterbliebenen Zulassung der Revision BVerfG, Beschluss vom 13. April 2023 - 1 BvR 667/22, WuM 2023, 364 [juris Rn. 15 f.]).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2022 - L 4 AS 1340/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit der Beschwerde

    Zudem ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Nichtzulassung eines Rechtsmittels im Wege des Durchentscheidens ungeklärter Rechtsfragen gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verstößt (Beschluss vom 28. Mai 2019, 1 BvR 2006/16, Rn. 13; Beschluss vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 381/10, Rn. 11).
  • VerfG Brandenburg, 21.10.2022 - VfGBbg 60/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, im Übrigen

    Hat sich der Gesetzgeber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf insbesondere der Zugang zur nächsten Instanz nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (Beschlüsse vom 23. Oktober 2020 ‌- VfGBbg 84/19 -‌, Rn. 65, und vom 18. Oktober 2019 ‌- VfGBbg 36/18 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de) und sich damit als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. September 2020 ‌- 2 BvR 1206/19 -‌, Rn. 14, und vom 28. Mai 2019 ‌- 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16 -‌, Rn. 11, www.bverfg.de).
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