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   BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07   

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BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07 (https://dejure.org/2007,11650)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07 (https://dejure.org/2007,11650)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 2007 - 1 BvR 2246/07 (https://dejure.org/2007,11650)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer konkreten Gefahr für Leib und Leben; Erörterung einer Alternative zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gefahr einer Selbsttötung; Verletzung von Verfassungsrechten im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 765a; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 2297
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 614/79

    Zwangsvollstreckungsverfahren und Grundsatz Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07
    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 52, 214).

  • BVerfG, 27.06.2005 - 1 BvR 224/05

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Versagung von Räumungsschutz nach ZPO §

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07
    Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und das Vormundschaftsgericht gehalten seien, bei einer akuten Krisensituation geeignete Maßnahmen zu veranlassen, konnte eine Verletzung von Verfassungsrechten im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht, wie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, NJW 1998, S. 295 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, NZM 2005, S. 657 ), effektiv ausgeschlossen werden.
  • BVerfG, 25.09.2003 - 1 BvR 1920/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 1 durch Ablehnung der Aussetzung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07
    Auf der Grundlage des ärztlichen Attests vom 24. Mai 2007 konnte insbesondere auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin noch in der Lage wäre, sich selbst um eine Verringerung des Krankheitsrisikos zu bemühen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, NJW 2004, S. 49), und dass schon deshalb eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin zu deren Gunsten hätte ausfallen müssen.
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 2266/06

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Suizidalität des Schuldners

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07
    Das Landgericht ist aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Räumung akut selbstmordgefährdet ist und dass keine medizinische Behandlung zu einer Veränderung dieses Zustands führen kann (vgl. demgegenüber zu einem Fall, in dem die Möglichkeit einer stationären Akut-Behandlung noch bestand: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2006 - 1 BvR 2266/06 -, NJW-RR 2007, S. 228).
  • BVerfG, 08.09.1997 - 1 BvR 1147/97

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07
    Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und das Vormundschaftsgericht gehalten seien, bei einer akuten Krisensituation geeignete Maßnahmen zu veranlassen, konnte eine Verletzung von Verfassungsrechten im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht, wie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, NJW 1998, S. 295 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, NZM 2005, S. 657 ), effektiv ausgeschlossen werden.
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 28/07

    Unterbringung des Vollstreckungsschuldners wegen konkreter Gefahr der

    Auszug aus BVerfG, 05.11.2007 - 1 BvR 2246/07
    Dafür hätte das Landgericht aber Sorge tragen müssen (so auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07 -, NZM 2007, S. 658).
  • BVerfG, 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen - wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen - nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Es ist zwar richtig, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist, wenn der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 18).

    Zum anderen lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete - der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende - Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn.17 ff.).

  • BVerfG, 08.08.2019 - 2 BvR 305/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, Rn. 18).
  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des

    Die Annahme, einer Suizidgefahr könne anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden, setzt allerdings voraus, dass das Gericht die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, NZM 2019, 793 Rn. 33; NJW 2019, 2012 Rn. 19; WM 2007, 2297, 2298).

    b) Konnte die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin nicht ausgeschlossen werden, musste das Beschwerdegericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisierte (vgl. BVerfG, WM 2007, 2297, 2298).

    Ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig ist, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05, juris Rn. 21 ff.), darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr nur ablehnen, wenn es die Vornahme dieser Maßnahmen sicherstellt.

  • BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22

    Verfassungsbeschwerde gegen eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Verwehrung

    Das Gericht darf die Entscheidung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Zwangsräumung nicht dem Verantwortungsbereich Dritter überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 1786/20 -, Rn. 40).
  • BVerfG, 25.02.2014 - 2 BvR 2457/13

    Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 15).
  • BVerfG, 21.11.2012 - 2 BvR 1858/12

    § 765a ZPO gebietet Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bzgl des Bestehens

    Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris).
  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 1786/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

    (2) Sollte die sorgfältige Prüfung des Landgerichts ergeben, dass es zu einer Zwangsräumung der vom Beschwerdeführer genutzten Wohnung kommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Entscheidung über die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Zwangsräumung nicht dem Verantwortungsbereich Dritter überlassen darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 19).

    Weder wird hieraus deutlich, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, noch wird hinreichend sichergestellt, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Durchführung geeigneter, dem Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers Rechnung tragender Maßnahmen tatsächlich unterbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 21).

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   BVerfG, 04.09.2007 - 1 BvR 2246/07   

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BVerfG, Entscheidung vom 04. September 2007 - 1 BvR 2246/07 (https://dejure.org/2007,81944)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2019 - L 22 R 60/19
    Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl BVerfG Beschlüsse vom 12.01.1993, 1 BvR 1474/92, JURIS-RdNr 23, 24 und vom 04.09.2007, 1 BvR 2246/07, RdNr 16, 17).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - L 22 R 460/13
    Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 12. Januar 1993, 1 BvR 1474/92, JURIS-Rdnr. 23, 24 und vom 04.09.2007, 1 BvR 2246/07, Rdnr. 16, 17).
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