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   BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10   

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https://dejure.org/2011,1518
BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 (https://dejure.org/2011,1518)
BVerfG, Entscheidung vom 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 (https://dejure.org/2011,1518)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 (https://dejure.org/2011,1518)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 29 ff HeilBerG NW, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 29 ff HeilBerG NW, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbot von Anzeigen und Internetauftritten eines Zahnarztes aufgrund eines Nebeneinanders zahnärztlicher und gewerblicher Leistungen ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; Vereinbarkeit eines Verbots zahnärztlicher Anzeigen und Internetauftritte aufgrund eines ...

  • bzaek.de

    Werbung mit Dienstleistungsangebot eines Zahnlabors und eines Fachverlages

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im Internet ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes - hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige - Berufswidrigkeit von Fremdwerbung - Sachangemessenheit von Werbung im Internet ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Werberecht: Ärzte dürfen freier werben

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Medizinrecht: Bundesverfassungsgericht konkretisiert (zahn-)ärztliches Werberecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahnarzt-Werbung

  • dentalundmedizinrecht.de PDF (Kurzinformation)

    Mehr Werbefreiheit für Zahnärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe erlaubt Ärzten mehr Werbung

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Mehr Werbemöglichkeiten für Ärzte

  • auw.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe lockert erneut Grenzen des ärztlichen Werbeverbotes

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ärzte dürfen werben - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ebnet weiter den Weg

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Wann beginnt unzulässige Fremdwerbung für den Zahnarzt?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gleichzeitige Werbung von Ärzten mit gewerblichen wie freiberuflichen Tätigkeiten

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlosungen zu Werbezwecken auch für Ärzte zulässig?

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • beatebahner.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Berufsrechtliche Sanktionen gegen Zahnarzt gekippt: Zahnärzte und Ärzte dürfen gewerbliche Werbemethoden nutzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2636
  • GRUR 2011, 838
  • MMR 2012, 123
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Ein solches Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

    Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ).

    Auch das Sachlichkeitsgebot verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 366 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    a) Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 94, 372 ), denn sie sanktionieren ein ihm zuzurechnendes Verhalten, das darauf abzielte, neue Patienten zu gewinnen.

    aa) Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ; stRspr).

    In diesem Sinne soll der Patient darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85, 248 ; 94, 372 ).

    Welche Werbeformen als sachlich und übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    Ein solches Verhalten ist vom Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ).

    Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

    In diesem Sinne soll der Patient darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85, 248 ; 94, 372 ).

  • BVerfG, 26.09.2003 - 1 BvR 1608/02

    Zur Werbung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    (a) Einem Arzt oder Zahnarzt ist von Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30).

    Denn erforderlich ist nur, dass die Werbung, wie bereits dargelegt, sachangemessen und berufsbezogen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 85, 248 ; 94, 372 ; 111, 366 ).

    a) Die dem Beschwerdeführer erteilten Verweise und die gegen ihn verhängten Geldbußen greifen in seine Berufsausübungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 94, 372 ), denn sie sanktionieren ein ihm zuzurechnendes Verhalten, das darauf abzielte, neue Patienten zu gewinnen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2005 - 13 B 667/05

    Berufsrecht - "Zahnarzt für Implantologie" gibt es nicht

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Die Auffassung des Berufsgerichts, die Bezeichnung sei irreführend, weil sie bei einem verständigen Patienten den Eindruck erwecke, der Zahnarzt habe sich einer förmlichen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Kammer unterzogen (vgl. hierzu die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 -, juris, Rn. 15, auf die das Berufsgericht Bezug nimmt), ist vertretbar.
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

    Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Ein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine mögliche Berufswidrigkeit ist diese Technik damit schon deswegen nicht, weil die Wahl des Mediums Internet es gerade nicht erlaubt, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06 -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    In diesem Sinne soll der Patient darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85, 248 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 85, 248 ), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 233/10
    In diesem Sinne soll der Patient darauf vertrauen können, dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ; 85, 248 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 04.07.2000 - 1 BvR 547/99

    Kammerentscheidung zur Werbung für zahnärztliche Leistungen

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 167/14

    Abschlagspflicht II - Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen

    Dazu muss der Eingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 85, 248, 259; BVerfG, GRUR 2011, 838 Rn. 39; GRUR 2012, 72 Rn. 20).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 6 U 136/15

    Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zum

    Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Werbung mit Behandlungsgutscheinen (BVerfG v. 1.6. 2011 - 1 BvR 233/10 = GRUR 2011, 838) hilft der Beklagten nicht weiter.
  • KG, 09.08.2013 - 5 U 88/12

    Zahnarztwerbung über das Internetportal Groupon - aber nicht mit Rabatten und zu

    (vgl. BVerfG NJW 2005, 1036; BVerfG NJW 2011, 2636; BVerfG GRUR 2012, 72; BVerfG, Urteil vom 7. März 2012, 1 BvR 1209/11; BGH NJW 2006, 1879; Senat GRUR-RR 2008, 24).

    Das Vorliegen reklamehafter bzw. anpreisender Werbung lässt sich nicht mit der Argumentation begründen, bei der beanstandeten Aktion handele es sich um eine Werbemethode, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich sei (vgl. BVerfG GRUR 2011, 838).

    Bei der Auslegung der Vorschriften ist vielmehr zu berücksichtigen, dass einem Zahnarzt von Verfassungs wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt ist (vgl. BVerfG GRUR 2011, 838).

    Die Unterstellung, ein Begünstigter werde von einem ihm kostenfrei eingeräumten Anspruch auf eine mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbundene zahnärztliche Behandlung allein wegen der Kostenfreiheit Gebrauch machen (vgl. BVerfG GRUR 2011, 838), kann man auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen.

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