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   BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95   

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BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95 (https://dejure.org/1998,1058)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95 (https://dejure.org/1998,1058)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 1998 - 1 BvR 2341/95 (https://dejure.org/1998,1058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung im Umsatzsteuerrecht: Sprachheilpädagogen und Logopäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2733
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 18.01.1979 - 1 BvR 531/77
    Auszug aus BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 43, 58 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92; zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 13, 181 ; 42, 374 ; 47, 1 ; 75, 108 ; 81, 108 ; BVerfG, Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 BvR 419/82 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1985, S. 49 ; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 18. Juni 1991 - 2 BvR 760/90 - HFR 1992, S. 23; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 30, 250 ; 63, 312 ; 68, 287 ; 78, 214 ; 81, 108 ; zu Art. 103 Abs. 1 GG: 86, 133 ; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Es ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, im Wege der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal der "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" erfüllt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, daß die Unterscheidungsmerkmale sachlich gerechtfertigt sind, aufgrund derer bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG die "ähnliche" heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von den Tätigkeiten abgegrenzt wird, bei denen eine solche Ähnlichkeit nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63 ).

    Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auf der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1986 - 1 BvR 694/86, 1 BvR 695/86 - UR 1988, S. 93; BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

    Ob eine andere Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG demgegenüber vorzuziehen wäre, etwa dahingehend, daß bei einem medizinischen Hilfsberuf dem Fehlen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn die Ausbildung und Ausübung des fraglichen Berufs ansonsten der eines Vergleichsberufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht und ob es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, auch Sprachheilpädagogen in den Kreis der durch § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG Begünstigten einzubeziehen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63).

  • BVerfG, 29.08.1988 - 1 BvR 695/88

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95
    Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfGE 43, 58 ; 80, 48 ; 81, 132 ; 87, 273 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92; zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 13, 181 ; 42, 374 ; 47, 1 ; 75, 108 ; 81, 108 ; BVerfG, Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 1 BvR 419/82 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1985, S. 49 ; 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 18. Juni 1991 - 2 BvR 760/90 - HFR 1992, S. 23; zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 30, 250 ; 63, 312 ; 68, 287 ; 78, 214 ; 81, 108 ; zu Art. 103 Abs. 1 GG: 86, 133 ; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Es ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, im Wege der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal der "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" erfüllt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63).

    Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auf der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 - 1 BvR 531/77 - UR 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1986 - 1 BvR 694/86, 1 BvR 695/86 - UR 1988, S. 93; BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 - 1 BvR 695/88 - UR 1989, S. 92) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BVerfG, 26.03.1998 - 1 BvR 2341/95
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ; 81, 228 ; 88, 87 ).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Ob es angesichts der vom Kläger hervorgehobenen Teilfinanzierung der Kosten der sog. 24-Stunden-Pflege rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, weitere Personen in den Kreis der vom Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen der ambulanten Pflege einzubeziehen, hat die Rechtsprechung nicht zu entscheiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998  1 BvR 2341/95, UR 1998, 280, Rz 8).
  • FG Nürnberg, 30.09.2003 - II 290/02

    Leistungen aus Legasthenie-Therapie umsatzsteuerfrei

    Es verweise hierzu auf die Entscheidungen des BFH vom 29.01.1998 (Az. V R 3/96, BStBl II 1998, 453) und des BVerfG vom 26.03.1998 (Az. 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280 ).

    Es ist Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit, im Wege der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal der "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG " erfüllt ist (BVerfG-Beschluss vom 26.03.1998, Az. 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280 ).

    Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG-Beschluss vom 26.03.1998, Az. 1 BvR 2341/95, a.a.O.).

  • BFH, 23.06.1998 - V B 160/96

    Sprachheilpädagogin - Umsatzsteuer - Nichtabgabe der Steuererklärungen -

    In dem Beschluß vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95 (Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 478) hat das BVerfG begründet, daß die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Sprachheilpädagogen und den Angehörigen eines in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezeichneten Heilberufs nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

    Diese Entscheidungskriterien hat das BVerfG als mit dem Verfassungsrecht vereinbar angesehen (Beschlüsse in DStZ 1998, 478, und vom 29. August 1988 1 BvR 695/88, BStBl II 1988, 975).

    Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem Hinweis des BVerfG am Schluß seines Beschlusses in DStZ 1998, 478, daß es nicht zu entscheiden habe, ob eine andere Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG vorzuziehen wäre oder ob es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, auch Sprachheilpädagogen in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen.

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 K 798/14

    Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG:

    Dies bedeutet, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden darf, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95 Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 1998, 478; BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73).
  • BFH, 27.05.1999 - V B 122/98

    "Ähnliche heilberufliche Tätigkeit" - Enthaarung von Transsexuellen;

    Es besteht kein Anlaß, von diesen bewährten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Voraussetzungen (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280) für die Annahme einer steuerbefreiten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit abzuweichen.

    Dies ist als sachangemessenes Abgrenzungskriterium zu nicht begünstigten Tätigkeiten anerkannt (vgl. zuletzt zur Steuerbefreiung der Umsätze von Sprachheilpädagogen, Bericht des Finanzausschusses zu Art. 7 Nr. 20 Buchst. b Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002; BTDrucks 14/443, S. 39; BVerfG in UR 1998, 280).

    Die angebliche Abweichung besteht nicht (vgl. BVerfG in UR 1998, 280).

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2000 - 1 K 13/96

    Fußreflexzonenmassage keine freiberufliche Tätigkeit; außergerichtliches

    Diese Entscheidungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, HFR 1998, 577).
  • FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 5 K 210/15

    Boote; Hafengelder; Liegeplätze; Vermietung von Grundstücken

    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund gegeben ist, wenn also eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (Beschluss des BVerfG vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280).
  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2010 - 10 K 1768/10

    Geltendmachung des für Landesbedienstete aus öffentlichen Kassen geltenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- darf eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nicht anders behandelt werden, wenn zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95 Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 1998, 478).
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 49/01

    Einkunftsart einer Sprachheilpädagogin

    Diese für die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer geltende Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, und in BFHE 197, 228, BStBl II 2002, 149, sowie Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705) indes nicht auf die einkommen- und gewerbesteuerrechtliche Rechtslage der Heilhilfsberufe übertragbar (so bereits BVerfG-Beschluss vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1998, 384; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 577).
  • FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 14 K 747/98

    Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen unterliegt Gewerbesteuerpflicht

    Dieses Kriterium wird vom BVerfG für ein mögliches sachangemessenes Differenzierungskriterium gehalten (BVerfG Entscheidung v. 26. März 1998 1 BvR 2341/95, DStZ 1998, 478).

    Darüber hinaus wird von Verfassungs wegen nicht beanstandet, wenn dieses Kriterium auch bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen angewandt wird (BVerfG-Entscheidung v. 26. März 1998 a.a.O. zur steuerrechtlichen Gleichstellung mit der Berufsgruppe der Logopäden).

  • FG Niedersachsen, 18.07.1996 - V 502/95

    Voraussetzungen der Befreiung von der Umsatzsteuer; Umsatzsteuerpflichtigkeit der

  • BFH, 26.10.1998 - V B 78/98

    Ähnliche heilberufliche Tätigkeit; Musiktherapeutin

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 12 K 459/00

    Umsatzsteuerermäßigung einer Stripteaseshow von Männern

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2014 - 14 K 418/13

    Regelsteuersatz hinsichtlich der Umsätze eines Segel-Club Vereins aus der

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2005 - 6 K 411/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung

  • FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05

    Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2007 - 14 K 263/04

    Beschränkung des erhöhten Betriebsausgabensatzes von 90 % nach § 4 Abs. 1 Satz 1

  • FG Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 14 K 369/04

    Betriebsausgabenpauschsatz bei Einschlagsbeschränkungen

  • BFH, 23.06.1998 - V B 60/96

    Praxis für Sprachtherapie - Sprachheilbehandlungen - Erlaß der Umsatzsteuer -

  • FG Hamburg, 30.09.2003 - III 347/03

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nicht examinierte Krankenschwester als

  • FG Hamburg, 28.01.2003 - III 386/02

    Ambulante Krankenpflege:

  • FG Münster, 12.11.2002 - 15 K 6415/99

    Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

  • FG Schleswig-Holstein, 29.06.2000 - III 10/00

    Steuerrechtlich unterschiedliche Behandlung von Spielgeräte- Betreibern

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