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   BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16   

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BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 (https://dejure.org/2017,49173)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 (https://dejure.org/2017,49173)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 (https://dejure.org/2017,49173)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im Beratungshilfeverfahren erhobene Gehörsrügen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren bzw für im Beratungshilfeverfahren erhobene Anhörungsrügen - keine grundsätzliche Bedeutung der Sache - keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren bzw für im Beratungshilfeverfahren erhobene Anhörungsrügen - keine grundsätzliche Bedeutung der Sache - keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren bzw für im Beratungshilfeverfahren erhobene Anhörungsrügen - keine grundsätzliche Bedeutung der Sache - keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Verfahrenskostenhilfe für im Beratungshilfeverfahren erhobene Gehörsrügen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 449
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat schon sehr früh aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Diese Forderung hat es später unter ausdrücklicher Berufung auch auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) mit der Erwägung begründet, die Verweisung der Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Rechte vor die Gerichte bedinge zugleich, dass der Staat Gerichte einrichte und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffne (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 m.w.N.).

    Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen verfassungsrechtlichen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit zunächst allein bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet und hieran insbesondere die fachgerichtliche Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemessen (vgl. BVerfGE 122, 39 ).

    Diese im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten dem Bürger auch im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfGE 122, 39 ).

    Es hat entschieden, dass mit den vom Gesetzgeber für das Prozesskostenhilfeverfahren und das Beratungshilfeverfahren getroffenen Vorkehrungen sowohl der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit als auch der Rechtswahrnehmungsgleichheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; 122, 39 ; siehe auch BVerfGK 15, 438 ).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat schon sehr früh aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 31, 297 ; 31, 306 ; 38, 105 ; 39, 156 ; BVerfGK 15, 438 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Diese Forderung hat es später unter ausdrücklicher Berufung auch auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) mit der Erwägung begründet, die Verweisung der Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Rechte vor die Gerichte bedinge zugleich, dass der Staat Gerichte einrichte und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffne (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 m.w.N.).

    Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ; 122, 39 ).

    Es hat entschieden, dass mit den vom Gesetzgeber für das Prozesskostenhilfeverfahren und das Beratungshilfeverfahren getroffenen Vorkehrungen sowohl der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit als auch der Rechtswahrnehmungsgleichheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; 122, 39 ; siehe auch BVerfGK 15, 438 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits dabei die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Fragestellung nicht angenommen und an seine frühere Aussage angeknüpft, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (vgl. BVerfGE 81, 347 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1267/15 -, juris, Rn. 10; zum Risiko einer Prüfungsspirale ohne Ende Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 118 Rn. 12).

  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Es hat entschieden, dass mit den vom Gesetzgeber für das Prozesskostenhilfeverfahren und das Beratungshilfeverfahren getroffenen Vorkehrungen sowohl der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzgleichheit als auch der Rechtswahrnehmungsgleichheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347 ; 122, 39 ; siehe auch BVerfGK 15, 438 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 31, 297 ; 31, 306 ; 38, 105 ; 39, 156 ; BVerfGK 15, 438 ).

    Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, über die Grenze zur objektiven Willkür erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 18, 451 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2015 - 1 BvR 1849/11 -, NJW 2015, S. 2322 ).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat schon sehr früh aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 56, 139 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380 ; 122, 39 ).

  • OLG Köln, 11.12.2014 - 7 W 52/14

    Prozesskostenhilfe, Anhörungsrüge, Gehörsrüge, Abhilfe bei Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Für ein Anhörungsrügeverfahren ist gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - XI ZR 372/12 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 7 W 52/14 -, NJW-RR 2015, S. 576 ).

    Auch im Anhörungsrügeverfahren geht es letztlich um die Frage, ob dem Antragsteller nach dem Beratungshilfegesetz Hilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtswahrnehmung zu gewähren ist (vgl. zur Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfeverfahren OLG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 7 W 52/14 -, NJW-RR 2015, S. 576 ; siehe auch OVG Münster, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 13 E 1250/12 -, juris, Rn. 1 und vom 24. Juli 2013 - 17 E 666/13 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur das rechtliche Gehör als solches gewährleistet, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 31, 297 ; 31, 306 ; 38, 105 ; 39, 156 ; BVerfGK 15, 438 ).

    Der Beschwerdeführer zeigt nicht anhand des einfachen Rechts - hier der nach § 5 Satz 1 BerHG anwendbaren Kostenregelungen des § 81 FamFG - und in Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auf, warum die Annahme des Amtsgerichts, eine Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer erstrebte Kostenfolge bestehe nicht, verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll (vgl. zu Regelungen über die Kostenerstattung BVerfGE 27, 391 ; 31, 306 ; 35, 283 ; 74, 78 ; zur Kostenregelung des § 81 Abs. 4 FamFG vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 34 Wx 360/12 -, NJW-RR 2014, S. 22 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2015 - 11 W 17/15 -, NJW-RR 2015, S. 1449 ).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht nehmen an, dass unter einer "Prozessführung" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen sei, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 -, BGHZ 91, 311 und vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 -, BGHZ 159, 263 ; BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640/90 -, juris, Rn. 1).

    Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren zugelassen, beispielsweise für die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren, die nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, und für den im Prozesskostenhilfeverfahren abgeschlossenen Vergleich zur Hauptsache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 -, NJW 2003, S. 1192 und vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 -, BGHZ 159, 263 ; siehe näher Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 118 Rn. 6, § 127 Rn. 25 m.w.N.; Poller, in: Poller/Teubel, Gesamtes Kostenhilferecht, 2. Aufl. 2014, § 114 ZPO Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1014/07

    Versagung von Beratungshilfe bei anderweitiger Beratungsmöglichkeit verletzt

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Sowohl Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe sind Leistungen im Rahmen staatlicher Daseinsfürsorge (vgl. BVerfGE 9, 256 ; BVerfGE 35, 348 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, juris, Rn. 8; siehe zu dem damaligen Armenrecht auch BVerfGE 54, 251 : "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege").

    Dem Justizgewährungsanspruch ist durch die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 5 Satz 1 BerHG, § 44 FamFG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16
    Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 372/12

    Gehörsrüge: Prozesskostenhilfe und Gerichtsgebühr für die Zurückweisung der

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 380/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für ein Verfahren über die

  • OLG Hamm, 17.11.2015 - 6 WF 55/15

    Zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei der Vertretung im

  • BVerfG, 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11

    Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

  • OLG Hamburg, 10.04.2015 - 11 W 17/15

    Handelsregistersache: Kostentragungslast der Staatskasse bei Obsiegen des

  • AG Halle/Saale, 25.08.2011 - 103 II 2230/11

    Beratungshilfeverfahren: Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bei Ablehnung der

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 17 E 666/13

    Vertretungszwang für eine Anhörungsrüge

  • OLG München, 06.06.2013 - 34 Wx 360/12

    Grundbuchbeschwerdeverfahren: Kostenerstattung durch die Staatskasse

  • VGH Hessen, 28.01.2013 - 7 D 228/13

    Keine Prozesskostenhilfe für Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - 13 E 1250/12

    Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Befangenheitsantrags

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 5 K 425/11

    Gegenstand der Anhörungsrüge - Zuständigkeit für die Entscheidung über die

  • BGH, 13.03.2012 - X ZR 7/11

    Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der

  • BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10

    Keine pauschale Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf

  • LG Koblenz, 15.10.2002 - 2 T 571/02
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90

    Keine PKH für das Bewilligungsverfahren

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

  • BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 298/83

    Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren; Prozesskostenhilfe für

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

  • BVerfG, 31.01.1952 - 1 BvR 68/51

    Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BGH, 19.12.2002 - III ZB 33/02

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde im

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1267/15

    Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines PKH-Antrages und Erhebung einer

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12

    Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des

  • BVerfG, 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10

    Versagung von PKH für ein durch Vergleich im Erörterungstermin (§ 118 Abs 1 S 3

  • BVerfG, 19.05.1993 - 2 BvR 1972/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen der

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 100/83

    Rechtliches Gehör im Prozeßkostenhilfeverfahren

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 179/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine außergerichtliche Tätigkeit des

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Kommt es auf sie nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 15).
  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    (4) Der vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass nach der von dem Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311, 312 ff.; vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265 ff.; vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3 mwN; vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; siehe auch BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 12; NJW 2018, 449 Rn. 33 f.; MünchKommZPO/Rauscher, aaO Rn. 11).

    Dies folgt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht, bereits daraus, dass der vorbezeichnete Grundsatz eine Einschränkung erfährt, wenn schon im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Kosten entstehen, die den gleichberechtigten Zugang der mittellosen Prozesspartei zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz behindern würden und auf deren Erstattung die Partei daher angewiesen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 6; vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192 unter III [jeweils zu einer zugelassenen Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren]; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 449 Rn. 34).

  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvR 336/19

    Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache

    Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2018 - 2 BvR 882/17 -, Rn. 24; stRspr) nicht erfüllt.
  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18

    Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Einzelfallgerechtigkeit; Bestandskraft

    Soweit ihm die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist, gewährleisten die Regelungen zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe die gebotene weitgehende Angleichung der Situation von Unbemittelten an die von Bemittelten im Bereich des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 08.07.2019 - 2 BvR 453/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines

    Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1) zu verneinen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2019 - 2 S 2061/18

    Keine PKH für Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss

    Ausgehend hiervon hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die vom Gesetzgeber für das Prozesskostenhilfeverfahren getroffenen Vorkehrungen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.) und dass der Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu gewähren ist, von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG-K, Nichtannahmebeschlüsse vom 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10 -, juris, Rn. 12 und vom 09.11.2017, a.a.O., Rn. 21).

    Denn für den zivilprozessualen Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde besteht Vertretungszwang, weswegen ein mittelloser Antragsteller zur Durchsetzung seiner Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Vertretungsberechtigten angewiesen ist (vgl. BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2017, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 7 B 11097/18

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsgestattung; Aufenthaltsrecht; Billigung;

    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 -, juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 -, juris, Rn. 21).
  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvR 882/17

    Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der materiellen Subsidiarität der

    Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO zu verneinen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, juris, Rn. 1).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 914/16

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Erhebung der

    Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt (vgl. § 114 ZPO analog; BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1).
  • LAG Hamm, 03.08.2018 - 8 Ta 653/17

    Vergleichsmehrwert; Prozesskostenhilfe; Rechtsanwaltsgebühren; Einigungsgebühr;

    Im Grundsatz muss vielmehr jede Person, ohne Rücksicht auf die aktuelle Verfügbarkeit von Mitteln, ebenso wirksamen, effektiven und interessengerechten Rechtschutz in Anspruch nehmen können, wie eine andere, vernünftig agierende und die Kostenrisiken abwägende Person mit dazu ausreichender wirtschaftlicher Ausstattung (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16 - NJW 2018, S. 449 m. w. N.).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.01.2019 - 5 Ta 67/18

    Vergütungsanspruch beigeordneter Rechtsanwalt - Abschluss Mehrvergleich

  • BVerfG, 17.04.2020 - 2 BvR 46/20

    Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend begründeten

  • OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 2 W 2084/17

    Prozesskostenhilfegewährung bei Streitgenossen

  • OLG Nürnberg, 23.04.2018 - 2 W 2110/17

    Beschränkung der PKH auf Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung mehrerer

  • OLG Nürnberg, 11.04.2018 - 2 W 2113/17

    Beschränkung der PKH auf Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung mehrerer

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZA 3/20

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

  • BVerfG, 13.11.2019 - 2 BvR 1965/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Nichteinleitung eines

  • OLG Nürnberg, 20.04.2018 - 2 W 2088/17

    Beschränkung der PKH auf Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung mehrerer

  • OVG Hamburg, 30.06.2020 - 3 So 105/18

    Keine Verfahrensgebühr eines Rechtsanwaltes bei Mehrvergleich

  • AG Bamberg, 05.06.2018 - 155 UR II 1290/16

    Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags

  • BSG, 07.02.2018 - B 8 SO 50/17 BH

    Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 48/17 BH - v. 07.02.2018

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 - 1 E 548/23

    Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfesache Beschwerde

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