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   BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08   

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BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 (https://dejure.org/2013,5189)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 (https://dejure.org/2013,5189)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 (https://dejure.org/2013,5189)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 BayKAG
    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • Bundesverfassungsgericht

    Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig - Gebot der Rechtssicherheit erfordert Verjährungsregelung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig - Gebot der Rechtssicherheit erfordert Verjährungsregelung - Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (juris: KAG BY) mit Art 2 Abs 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erschließungskosten können gegenüber dem Bürger nicht zeitlich unbegrenzt auferlegt werden; Art, 2 Abs. 1, 30 Abs. 3, 103 GG

  • rewis.io

    Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig - Gebot der Rechtssicherheit erfordert Verjährungsregelung - Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (juris: KAG BY) mit Art 2 Abs 1 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgaben zum Vorteilsausgleich sind zeitlich zu begrenzen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Nachforderung von Kommunalabgaben - Verjährungsfristen müssen klar geregelt sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht über Veranlagung zu Beiträgen nach BauGB

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Beitragserhebung nach 20 Jahren ausgeschlossen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Geld zurück! - Erhebung kommunaler Beiträge vielfach verfassungswidrig - Haus & Grund fordert Erstattung und klare Regeln für die Zukunft

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Kommunale Beiträge: Haus & Grund fordert klare Fristen - Vertrauen in den Rechtsstaat wieder herstellen!

  • bayrvr.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich zeitlich nur begrenzt zulässig - Vorschrift des BayKAG verfassungswidrig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)
  • bayrvr.de (Zusammenfassung)

    Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) eingebracht

  • weka.de (Kurzinformation)

    Ist die Erhebung eines Erschließungsbeitrags 7 Jahre nach Abschluss der Maßnahme verfassungswidrig? Gibt es eine zeitliche Obergrenze?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bayerische Verjährungsregelung im Beitragsrecht gekippt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Zeitbegrenzung für Beitragsveranlagung erforderlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährungsregelung im Bayerischen Kommunalabgabenrecht verfassungswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Zeitbegrenzung für Beitragsveranlagung erforderlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kanalgebühren nicht erst nach zwölf Jahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig - BverfG verpflichtet Landesgesetzgeber zur verfassungsgemäßen Neureglung bis 1. April 2014

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsstaatliche Grenzen der Beitragserhebung in Sachsen-Anhalt

  • lutzabel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Möglichkeit zur Erhebung von vorteilsausgleichenden Abgaben muss zeitlich begrenzt sein.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erschließungsbeiträge: Keine Aushebelung der Verjährung durch rückwirkendes Satzungsrecht! (IBR 2013, 1196)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 143
  • NVwZ 2013, 1004
  • WM 2013, 815
  • DÖV 2013, 526
 
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Wird zitiert von ... (532)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
    13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 43, 242 ; 60, 253 ).

    Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 63, 343 ; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 ).

  • BFH, 08.10.1986 - II R 167/84

    Vertrauenstatbestand - Verwirkung des Steueranspruchs - Einspruch - Festsetzung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 ) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist.
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
    Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 63, 215 ).
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die Verjährungsregelungen tragen als abschließende Zeitgrenze, ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere betätigtes Vertrauen vorauszusetzen, der berechtigten Erwartung Rechnung, nicht mehr mit einer Forderung überzogen zu werden, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (vgl. BVerfG 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., BVerfGE 133, 143; BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 30, BAGE 152, 75) .

    Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - Rn. 41 ff., BVerfGE 133, 143; BAG 24. Juni 2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 30, BAGE 152, 75) .

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143).

    Im Erschließungsbeitragsrecht entsteht die Vorteilslage (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 40), wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 ff. und Kammerbeschluss vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8 f. und Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Die verfassungsrechtliche Grenze der Beitragserhebung setzt folglich keinen Vertrauenstatbestand voraus, sondern knüpft allein an den seit der Entstehung der Vorteilslage verstrichenen Zeitraum an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41, 43 f.).

    Maßgeblich ist indes auch insoweit stets der tatsächliche Abschluss der Vorteilserlangung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41); rechtliche Gesichtspunkte können dessen Bestimmung ergänzen, ihn jedoch nicht ersetzen.

    c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers - und damit nicht der Gerichte -, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden berechtigten Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 54).

    Es ist dessen originäre Aufgabe, die vorgenannten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 f., 45 f.; Martini, NVwZ-Extra 23/2014, 1 ; Schmitt/Wohlrab, KommJur 2014, 447 ; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 53; Rottenwallner, KStZ 2014, 145 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht darüber hinaus ausführt, es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 52), schließt dies die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht aus.

    Sie bliebe zudem deutlich hinter den Fristen von zehn bis 25 Jahren derjenigen Landesgesetze zurück, die in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143) zur Gewährleistung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit eine zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung festlegen.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben gewährleistet zunächst keine hinreichend bestimmte zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner, als danach eine Beitragserhebung nur ausnahmsweise und einzelfallbezogen unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 48).

    aa) Dies gilt nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten, jedoch gerade nicht den Verweis auf die Höchstverjährungsfrist einschließenden Lösungsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50, 52).

    Die Unterschiedlichkeit der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen zeigt ebenfalls, dass die pauschale Umdeutung der längstmöglichen Verjährungsfrist in eine frühestmögliche Ausschlussfrist dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sowie dem daraus folgenden Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers wie auch der Weite seines Gestaltungsspielraums nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 13).

    Dass diese vorliegend besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung verstrichenen Zeitspanne mit der Dauer der Ausschlussfristen derjenigen Landesgesetze, welche in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143) erlassen wurden, um die Abgabenerhebung dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechend zeitlich zu begrenzen.

    (1) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt Klarheit darüber, ob ein Vorteilsempfänger die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen hat, und damit eine für den Beitragsschuldner konkret bestimmbare Frist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43, 45).

    Denn das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet Rechtssicherheit sogar dann, wenn Umstände einem dahingehenden Vertrauen des Betroffenen entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41).

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Daher muss auch die Möglichkeit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zeitlich begrenzt werden (Fortführung von BVerfGE 133, 143).

    Soweit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung einer Verallgemeinerung der aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden Grundsätze Besonderheiten des dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) zugrundeliegenden Landesrechts entgegengehalten würden, bezögen sich diese Einwände auf Umstände, denen das Bundesverfassungsgericht bei seiner Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG entweder von vornherein keine oder eine gegenüber dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nachrangige Bedeutung beigemessen habe.

    Die Unterschiedlichkeit der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) erlassenen und zudem deutlich kürzeren Ausschlussfristen (10, 12, 15 oder 20 Jahre sowie wiedervereinigungsbedingt oder wegen Mitverschuldens des Beitragspflichtigen 25 Jahre) zeige ebenfalls, dass die pauschale Umdeutung der längstmöglichen Verjährungsfrist in eine frühestmögliche Ausschlussfrist dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und dem daraus folgenden Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers wie auch der Weite seines Gestaltungsauftrags nicht genüge.

    Zudem setzt es sich erschöpfend mit der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung auseinander, die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143 ff.) aufgestellten Grundsätze könnten nicht auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragen werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 -, Rn. 52 m.w.N.) und beruhten auf Besonderheiten des der Entscheidung zugrundeliegenden Landesrechts (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. April 2014 - 1 L 142/13 -, Rn. 67 ff.).

    Der Gesetzgeber hat den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen, dass die Festsetzungsverjährung eintritt, und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus der Erschließung verfehlt, indem er in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragspflichtigen entschieden hat (vgl. BVerfGE 133, 143 m.w.N.).

    Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 133, 143 ).

    Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten (BVerfGE 133, 143 m.w.N.).

    Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 133, 143 ; 137, 1 ; 149, 222 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen der Beitragspflichtigen völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Dabei knüpft das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit an einen in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossenen Vorgang an (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Daher ist der Eintritt der Vorteilslage von der Entstehung der Beitragspflicht unabhängig (vgl. BVerfGE 133, 143 ) zu beurteilen.

    Das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt, dass Betroffene nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden dürfen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Damit lässt der Gesetzgeber die berechtigte Erwartung der Bürgerinnen und Bürger darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt und löst den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten der Beitragspflichtigen (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Ob die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze adäquat bemessen ist, stellt eine primär dem Gesetzgeber überantwortete Frage dar, denn er hat einen weiten Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Ausgleichs zwischen allgemeinen Interessen und dem Interesse der in Anspruch zu nehmenden Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 133, 143 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 33).

    Je weiter aber der anspruchsbegründende Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210 ; 133, 143 ).

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