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   BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06   

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https://dejure.org/2010,3649
BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06 (https://dejure.org/2010,3649)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06 (https://dejure.org/2010,3649)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 (https://dejure.org/2010,3649)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet bei hinreichenden Erfolgsaussichten Revisionszulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, auch wenn grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage hinsichtlich der Widerruflichkeit einer Willenserklärung bei Abschluss eines Darlehensvertrages i.R.d. Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum; Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie (RL 85/577/EWG) im Falle der Einschaltung ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet bei hinreichenden Erfolgsaussichten Revisionszulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, auch wenn grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Justizgewährungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet bei hinreichenden Erfolgsaussichten Revisionszulassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, auch wenn grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage hinsichtlich der Widerruflichkeit einer Willenserklärung bei Abschluss eines Darlehensvertrages i.R.d. Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum; Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie (RL 85/577/EWG) im Falle der Einschaltung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 105
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvR 1148/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Nichtannahme der Revision - § 554b Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06
    bb) Weiter ist geklärt, dass in den Fällen, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Regelungen über den Zugang zur Revisionsinstanz in Zivilsachen die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erfordert, die Vornahme dieser Prüfung - wenn auch nur knapp und unter Verweis auf den Umstand als solchen - in den Gründen der Entscheidung zu dokumentieren ist (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 50, 115 ; 50, 287 ; 55, 205 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -, FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 - 2 BvR 1059/89 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, S. 207 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2000 - 1 BvR 12/00 -, juris, Rn. 2 f.).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen beider Vorschriften an die Erfolgsprüfung der Revision (zu § 554b ZPO a.F. BVerfGE 49, 148 ; 50, 115 ; 50, 287 ; 54, 277 ; 55, 205 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -, FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, S. 207 f.) decken sich in der hier zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschriebenen Konstellation des Wegfalls des Zulassungsgrundes vor Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (daher nicht übertragbar BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, S. 358).

    Dieser Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 50, 115 ; 55, 205 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295).

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, mittels einer solchen Prüfung die Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs in verfassungsrechtlich gebotenem Rahmen nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 50, 115 ).

    Lässt sich dies der Entscheidung oder dem Vorgang selbst nicht entnehmen und muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschluss des Bundesgerichtshofs eine verfassungskonforme Interpretation des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugrunde gelegen hat, so bleibt, um die darin liegende Verletzung der Verfassung zu beseitigen, nur die Aufhebung des Nichtzulassungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 50, 115 ).

    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (dazu BVerfGE 50, 115 ) richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 09.10.2006 - 1 BvR 2565/03

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06
    Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund - hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 ).

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Vorliegen der - später entfallenen - Grundsatzbedeutung der Rechtssache bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Revisionsgericht abgestellt worden ist, war das ersichtlich auf die gegebene Fallgestaltung zugeschnitten (vgl. BVerfGK 6, 79; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 f.).

    Dennoch ist die Rechtsprechung übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 ).

    bb) Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, der andere tragende Gesichtspunkte als das Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erkennen lässt und sich trotz des Wegfalls der das Berufungsurteil tragenden Begründung - durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zurechnung einer sogenannten Haustürsituation - nicht zum Fehlen der Erfolgsaussicht der Revision verhält, verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 ).

  • BVerfG, 25.07.2005 - 1 BvR 2419/03

    Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06
    Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund - hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 - 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493 ).

    Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückzuweisen (so bereits BVerfGK 6, 79 ).

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Vorliegen der - später entfallenen - Grundsatzbedeutung der Rechtssache bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Revisionsgericht abgestellt worden ist, war das ersichtlich auf die gegebene Fallgestaltung zugeschnitten (vgl. BVerfGK 6, 79; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 - 1 BvR 2565/03 -, WM 2007, S. 182 f.).

    c) Ob zugleich eine Verletzung des ebenfalls gerügten Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BVerfGK 6, 79 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Auch in diesem Rahmen muss eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27 [39]; Kammerbeschluss vom 25. Juli 2005 - 1 BvR 2419/03 u.a. -, BVerfGK 6, 79 [81]; Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, BVerfGK 18, 105 [111]).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Zwar verweist die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht darauf, dass die Revision auch dann zuzulassen ist, wenn im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben war und dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen ist, sofern dem Rechtsmittel nur Erfolgsaussichten beizumessen sind (BVerfGK 18, 105, juris Rn. 22 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188, juris Rn. 13 f.; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438, juris Rn. 9; vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 Leitsatz 2 und juris Rn.16, 20; vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010 Rn. 10 f.; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 544 Rn. 26; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 544 Rn. 22b).
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