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   BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62   

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https://dejure.org/1963,147
BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 (https://dejure.org/1963,147)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 (https://dejure.org/1963,147)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 (https://dejure.org/1963,147)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 16, 332
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 248 ) festgestellt hatte, daß diese Regelungen insoweit verfassungswidrig seien, als sie die Rentenhöchstbeträge erst mit Wirkung vom 1. April 1959 und nicht schon mit Wirkung vom 1. April 1957 erhöhen, erließ die Bundesregierung die Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 19. Juni 1962 (BGBl. I S. 422).

    Gegen dieses positive Handeln sind die Verfassungsbeschwerden, mit denen die Feststellung einer Grundrechtsverletzung begehrt wird, zulässig (BVerfGE 13, 248 (253)).

    Der Verordnunggeber war allerdings verpflichtet, von der Ermächtigung des § 126 Abs. 1 BEG Gebrauch zu machen, da ohne den Erlaß der Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 65 bis 98 BEG die Entschädigungsregelung für die beiden genannten Gruppen der Verfolgten nicht praktikabel gewesen wäre (BVerfGE 13, 248 (254)).

    In diesem Raume muß er nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (BVerfGE 13, 248 (255, 257)).

    Diese Rente richtet sich nach der jeweiligen Höhe der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten, wie das Bundesentschädigungsgesetz überhaupt vielfach die jeweilige Höhe der Beamtenbezüge zur Grundlage der Bemessung einer Rente macht (BVerfGE 13, 248 (254); vgl. §§ 18 Abs. 3, 31 Abs. 4 und die Ermächtigungen in §§ 27 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BEG).

    Im Gegensatz zu diesen haben die im privaten Dienst Geschädigten in den meisten Fällen eine Versorgung durch Sozialrenten oder betriebliche Alterssicherung (vgl. BVerfGE 13, 248 (256)).

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

    Auszug aus BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62
    Sie wenden sich also gegen eine bereits getroffene Entscheidung des Verordnunggebers (vgl. Urteil vom 14. November 1962 - 1 BvR 987/58 - III 3), der unzweideutig zu erkennen gegeben hat, die Rente nicht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1961 erhöhen zu wollen.
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

  • AG Ludwigsburg, 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20

    § 3 CoronaVO BW verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und den Rahmen ausfüllen, er muss den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind, wobei gesetzlich vorgegebene Ziele weder ignoriert noch korrigiert werden dürfen und sachfremde Erwägungen zu unterlassen sind (BVerfG, Beschl. v. 23.7.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.).
  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22), sondern muss vielmehr den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 18).

    In den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und sich von sachfremden Erwägungen freihalten (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 - VerfGH 18/20 -, juris Rn. 511 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, BVerfGE 16, 332 [339] = juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 [79] = juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, BVerfGE 69, 150 [160] = juris Rn. 39).

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