Rechtsprechung
BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rückübertragung der elterlichen Sorge
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1696 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 RVG
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Zurückweisung eines Antrags auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne hinreichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung - Gegenstandswertfestsetzung - Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags einer Mutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Schutz des Kindes vor ...
- rewis.io
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Zurückweisung eines Antrags auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne hinreichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung - Gegenstandswertfestsetzung
- ra.de
- kanzleibeier.eu
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rückübertragung der elterlichen Sorge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags einer Mutter auf Rückübertragung der elterlichen Sorge für ihre beiden Kinder; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Schutz des Kindes vor ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückübertragung der elterlichen Sorge - und ihre Versagung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rückübertragung der elterlichen Sorge für Kinder bei nicht nachgewiesenen Gefährdungen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Sorgerechtsentziehung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rückübertragung der elterlichen Sorge für Kinder bei nicht nachgewiesenen Gefährdungen
- sueddeutsche.de (Pressebericht, 01.02.2016)
Bedrückendes Familienverhältnis
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Rückübertragung der elterlichen Sorge für Kinder bei nicht nachgewiesenen Gefährdungen
Verfahrensgang
- AG Burg, 15.06.2015 - 5 F 811/14
- OLG Naumburg, 28.07.2015 - 3 UF 139/15
- BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 439
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80
Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).Das beruht auf der Erwägung, dass die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 133, 59 ).
Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ;… aus jüngster Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.).
- BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14
Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung …
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 ; aus jüngster Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, Rn. 23 m.w.N.). - BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Das beruht auf der Erwägung, dass die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 133, 59 ).
- BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13
Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Diesbezüglich kommt bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung, der sich wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann (vgl. BVerfGE 136, 382 ). - BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ). - BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88
Sorgerecht für nichteheliche Kinder
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ). - BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
Auszug aus BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15
Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der …
Insbesondere die fortwährende Trennung des Kindes von seinen Eltern bedarf der Legitimation durch eine aktuelle, mit der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt verbundene Kindeswohlgefährdung (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 439 Rn. 15;… BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn. 23 mwN; Britz FamRZ 2015, 793, 795, 797). - OLG Frankfurt, 15.06.2018 - 2 UF 41/18
Kindeswohlgefährdung durch Smartphones und Internetzugänge
Im Hinblick darauf, dass staatliche Maßnahmen insoweit immer auch die Grundrechte der Eltern nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG tangieren, stellt insbesondere das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen für staatliche Eingriffe in die elterliche Personensorge (ständige Rechtsprechung vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2016, 439, FamRZ 2015, 112, FamRZ 12, 1127, FamRZ 14, 907, 1177 jeweils m.w.N.). - BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der …
Weicht das Gericht von den Feststellungen und Wertungen weiterer beteiligter Fachkräfte ab (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund), gilt im Grundsatz das Gleiche (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 44 ff.;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 1822/14 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2016 - 1 BvR 2742/15 -, juris; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).
- OLG Hamm, 16.08.2016 - 2 WF 46/16
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im Sorgerechtsverfahren
Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 13ff m.w.N.).Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. zum Vorstehenden nur: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 12 m.w.N.).
Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den vorstehenden strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 13ff m.w.N.).
- OLG Koblenz, 04.06.2020 - 7 UF 201/20
Kindeswohlgefährdung: Einstweilige Wohnungswegweisung eines Kindesvaters und …
Um einen Eingriff in die elterliche Sorge zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfGE 60, 79 [94];… BVerfG FamRZ 2014, 907 Rn. 18= FF 2014, 302; BVerfG FamRZ 2016, 439 Rn. 12 = FF 2016, 154). - OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern
Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 [91];… FamRZ 2015, 112 [Rn. 23]; FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]).Der auch einfachgesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 1666 Abs. 1, 1666a, 1696 Abs. 2 BGB; vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439 [Rn. 12];… BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20]) gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG, FamRZ 1989, 145 [146]).
- OLG München, 05.07.2019 - 26 UF 285/19
Kindeswohlgefährdung wegen Adipositas und Schulabbruch
Dem Staat ist es allerdings nicht gestattet, seine eigenen Vorstellungen von einer geeigneten Kindererziehung an die Stelle der Vorstellung der Eltern zu setzen und gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeit der Kinder sorgen zu wollen (BVerfG FamRZ 2016, 439; BVerfG FamRZ 2015, 112).Solche Eingriffe dürfen nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 2016, 439;… BGH a.a.O.), insbesondere, wenn sie mit der Trennung des Kindes von den Eltern verbunden sind (§ 1666 a BGB; s. auch z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018, 1 BvR 383/18).
- OLG Saarbrücken, 28.03.2022 - 6 UF 163/21
Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit …
Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2018, 1084; 2016, 439; 2015, 112; 2014, 1266; 2012, 938 und 1127 m.z.w.N.; NJW 2014, 2936; FF 2014, 295; BGH FamRZ 2019, 598; 2017, 212; 2014, 543; FF 2012, 67 m. Anm. Völker; FamRZ 2010, 720; Senatsbeschlüsse vom 19. August 2020 - 6 UF 45/20 -, vom 21. Januar 2020 - 6 UF 128/19 -, vom 18. November 2019 - 6 UF 118/19 -, vom 14. Juli 2016 - 6 UF 46/16 -, vom 22. Februar 2016 - 6 UF 8/16 -, FamRB 2016, 227, vom 18. Juni 2015 - 6 UF 20/15 -, NZFam 2015, 1076, und vom 5. Dezember 2013 - 6 UF 132/13 -, ZKJ 2014, 117 m.z.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2016 - 9 UF 51/15). - OLG Karlsruhe, 04.07.2023 - 16 UF 27/23
Fremdunterbringung eines Kindes bei Suchterkrankung beider Eltern: elterliches …
Denn es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 1 BvR 2742/15 -, FamRZ 2016, 439 Rn. 12).