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   BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80   

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BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80 (https://dejure.org/1982,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80 (https://dejure.org/1982,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80 (https://dejure.org/1982,3361)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entwicklungen im anwaltlichen Berufsrecht und Singularzulassung beim BGH (RA Prof. Dr. Ekkehart Reinelt; ZAP 2009, Fach 4, Seite 805)

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Der Umstand, dass das Gesetz keine näheren Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass darüber ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium entscheidet, dessen Besetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen, insoweit auch die besondere Sachkunde der bereits zugelassenen Rechtsanwälte zu Gehör kommt, andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können, da sie lediglich über fünf Stimmen verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 3 = BeckRS 2007, 21620; NJW 2008, 1293 Rn. 38; Senat, Beschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 207 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136 Rn. 21, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

    Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (siehe auch BVerfGE 24, 268, 276 f.; BVerfG, NJW 1998, 2592; BVerwGE 70, 270, 275; jeweils zum Richterwahlausschuss; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; Senat, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25).

    Überprüft werden kann allerdings, ob der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 4, 6 = BeckRS 2007, 21620).

    Das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet insoweit am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, auch unterschiedliche Motivationen auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 4 = BeckRS 2007, 21620; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, juris Rn. 25; vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 206 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24).

    Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, juris Rn. 18 f. und vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 5 = BeckRS 2007, 21620).

    Da eine mögliche Stimmabgabe des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof angesichts dieser Stimmverhältnisse ohne Einfluss auf das Wahlergebnis geblieben ist, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 8 f. = BeckRS 2007, 21620).

    bb) Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, dass es nicht Aufgabe des Senats als Wahlprüfungsgericht sein kann, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und in der Frage, welcher Bewerber zu wählen ist, die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80, Umdruck S. 6 = BeckRS 2007, 21620).

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    a) Der Senat hat sich mit der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit in seinem Beschluss vom 18. Februar 2005 (BGHZ 162, 199) eingehend befasst; er ist dabei in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24. März 1982, 1 BvR 278/75 u.a., unveröff, Umdruck S. 3 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen (BGHZ 162, 199, 204 ff.).

    So hat bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte in seinem früheren Beschluss ausdrücklich anerkannt (Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 3).

    Das in § 165 Abs. 1 BRAO vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte stellt sicher, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO; Senat, BGHZ 162, 199, 207).

    Es genügte, wenn er die Einhaltung dieser Kriterien durch ein entsprechendes Verfahren sicherstellte (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 4; a. M. Gerrit Krämer, aaO, 248 f.).

    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6) und führt entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 BRAO dazu, dass nur überprüft werden kann, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält.

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Die Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation, eingeschränkter Postulationsfähigkeit und Kanzleisitz dieser Rechtsanwälte fordere eine - vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte (Hinweis auf BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 -, unveröffentlicht) - zahlenmäßige Beschränkung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte.

    Die Grundrechtsbeschränkung erfolgt vielmehr durch eine Berufsausübungsregelung, die Elemente enthält, die einer Einschränkung der Berufswahl nahe kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 -, BRAK-Mitt 1983, S. 135 ; BGHZ 162, 199 ).

    Überdies wird die verbleibende Ungenauigkeit dadurch abgemildert, dass die Festlegung der genauen Zahl der Rechtsanwälte zwischen den genannten Grenzpunkten der Sachkunde des Wahlausschusses überlassen ist, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen in der geheimen Wahl (§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO) keine Mehrheit finden (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 24. März 1982, a.a.O.; BGHZ 162, 199 ).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 1370/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Auswahlverfahren für die Zulassung als

    Das Wahlverfahren ist bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht überprüft worden, zuletzt im Jahr 2008 (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78 und 1 BvR 897/80 -, BeckRS 2007, 21620; BVerfGE 106, 216; BVerfGK 13, 354).

    Gelangt das zuständige Gericht - hier der Bundesgerichtshof - zu einer Bestätigung der Wahl, hat das Bundesverfassungsgericht neben der verfassungsrechtlichen Prüfung der für die Wahl maßgeblichen Vorschriften lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der gerügten Wahlfehler durch das zuständige Gericht mit spezifischem Verfassungsrecht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O.).

    bb) Soweit bei der Auswahlentscheidung ein Mitglied des Wahlausschusses über seinen damaligen Mitarbeiter mitabgestimmt hat, verhält sich der Beschwerdeführer schon nicht zu den Gründen des angegriffenen Urteils und der darin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O., S. 8), wonach bei Wahlen der vorliegenden Art die Kausalität eines etwaigen Wahlfehlers erforderlich ist.

    (2) Soweit der Beschwerdeführer ausführlich bemängelt, dass ihm trotz bester Qualifikation zu Unrecht weniger geeignete Bewerber vorgezogen worden seien, lässt er außer Acht, dass es nicht Aufgabe des Wahlprüfungsgerichts sein kann, die sachliche Richtigkeit der Stimmabgabe zu beurteilen und die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. berufenen Ausschusses des Ersten Senats vom 24. März 1982, a.a.O.).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die

    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).

    Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisions- und Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung betreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulassungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits begrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf aufgrund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1).

    Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof schließlich bringt die besondere Sachkunde der bei dem Bundesgerichtshof bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne daß deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B II 1).

    In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, daß Personalentscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 3).

    Die Bestimmungen über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof stellen jedoch, wie dargelegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1).

    Der Umstand, daß das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber dadurch ausgeglichen, daß über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 Abs. 1 BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, daß partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, aaO unter B I 1).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03

    Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei

    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).

    Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionsund Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung betreffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des Revisionszugangs - vor der Reform des Revisionsrechts: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der Zulassungsrevision: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits begrenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. BRAO, wie das BVerfG ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf auf Grund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

    Die Rechtsanwaltskammer bei dem BGH schließlich bringt die besondere Sachkunde der bei dem BGH bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne dass deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im Wahlausschuß ein Übergewicht erlangen können (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B II 1).

    In einem demokratischen Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, dass Personalentscheidungen auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 3).

    Die Bestimmungen über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH stellen jedoch, wie dargelegt, nur eine Berufsausübungsregelung dar (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

    Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber dadurch ausgeglichen, dass über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte Wahlausschuß (§ 165 I BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen (BVerfG, Beschluss vom 24.3. 1982, aaO unter B I 1).

  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.

    Selbst wenn dem Antragsteller insoweit - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24. März 1982, aaO) - zu folgen wäre, könnte ihm dies nichts nützen.

  • VG Bremen, 12.01.2024 - 1 V 68/24

    Besetzung des Wahlprüfungsgerichts, 1 V 68/24 Beschluss vom 12.01.2024 -

    (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411, Rn. 28 f.; in diesem Sinne auch bereits BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 -, Rn. 21, juris).

    Das Gericht ist nicht berufen, die sachliche "Richtigkeit" der Stimmabgabe zu beurteilen und - in der Frage, welcher Bewerber als geeignet zu wählen ist - die Entscheidung des verantwortlichen Wahlgremiums durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 -, Rn. 23, juris zu einem Wahlprüfungsgericht).

    Es kann sich darauf beschränken, Wahlen auf Verfahrensfehler und darauf zu überprüfen sind, ob dem Wahlgremium offensichtlich Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 -, Rn. 21, juris m.w.N.).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

    a) Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GG liegen bereits deswegen nicht vor, weil die Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (vgl. §§ 164 ff. BRAO), deren prozessuale Kehrseite die Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO darstellt, vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1982 (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, juris), im Jahr 2002 (BVerfGE 106, 216), im Jahr 2008 (BVerfGK 13, 354) und im Jahr 2017 (BVerfG, NJW 2017, 2670 Rn. 12) mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG bestätigt worden ist.
  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auch das Bundesverfassungsgericht ist, wenn auch ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, dass § 168 Abs. 2 BRAO eine zusätzliche Prüfung durch das Bundesjustizministerium eröffne (Beschl. v. 24. März 1982, 1 BvR 278/75 u. a., unveröff., Umdruck S. 4 oben).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 37/82

    Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH -

  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
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