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   BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06   

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BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06 (https://dejure.org/2008,3643)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06 (https://dejure.org/2008,3643)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 (https://dejure.org/2008,3643)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ordnungsrechtliche Untersagung der Sportwettenvermittlung durch Private während der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils nur bei tatsächlich wirksamer Umgestaltung des staatlichen Wettangebots und finaler Umsetzung dieser Vorgaben

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG; Verfassungsrechtliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • vdai.de PDF

    Erforderlichkeit einer tatsächlich wirksamen Umgestaltung des staatlich zugelassenen Wettangebots zur Schaffung einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Ausgangslage für eine ordnungsrechtliche Untersagung während der Übergangszeit; Bestehen eines staatlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Länder müssen Mindestmaß an Konsistenz zwischen Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und dem staatlich verantworteten Wettangebot herstellen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 390
  • NVwZ 2009, 295
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten unter Berufung auf die so genannte Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 ) untersagt wird.

    Dies untersagte ihm die Stadt Landau in der Pfalz unter Berufung auf die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276 ) mit Bescheid vom 30. Juni 2006 bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung von Verwaltungszwang für den Fall des Zuwiderhandelns.

    Dem entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2006 und begründete dies damit, dass trotz des grundsätzlich offenen Verfahrensausgangs in der Hauptsache gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Untersagung sprächen, da erhebliche Zweifel daran bestünden, dass das Land die - auf Rheinland-Pfalz übertragbaren - verfassungsrechtlichen Vorgaben des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für eine gerechtfertigte Untersagung der Sportwettvermittlung während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten ausreichend erfüllt habe.

    Demgegenüber verwies der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erneut auf eine unzureichende Umsetzung der Vorgaben des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276), die sich insbesondere an der nach wie vor nicht auf sachliche Information beschränkten Werbung oder etwa an einer Kooperation der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit einem bundesweit agierenden gewerblichen Internet-Spielvermittler zeige.

    Zwar seien die Aussagen des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276) auf die durch ein staatlich konzessioniertes und kontrolliertes privates Sportwettmonopol gekennzeichnete Rechtslage in Rheinland-Pfalz entsprechend anwendbar, da es keine Rolle spiele, ob ein Grundrechtsträger zugunsten eines Wettmonopols des Staats selbst, einer von diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines exklusiv konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als Wettvermittler gezwungen werde.

    Entsprechend der Aussagen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) dürfe nämlich auch in Rheinland-Pfalz das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von außerhalb des Monopols veranstalteter Wetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden, wenn Maßnahmen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und begründet dies im Wesentlichen einerseits mit einer nach der in Rheinland-Pfalz geltenden Rechtslage möglichen und gebotenen Zulassung privater Wettunternehmen, angesichts derer es einer entsprechenden Anwendung der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) nicht bedürfe, andererseits damit, dass das Land Rheinland-Pfalz die Maßgabe des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) für eine Untersagung der Wettvermittlung während der Übergangszeit nicht erfüllt habe.

    Auf einen Abänderungsantrag, den der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf das am 1. Januar 2008 in Verbindung mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in Kraft getretene - rheinland-pfälzische - Landesgesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz - LGlüG) vom 3. Dezember 2007 (GVBl S. 240 mit Anlage Glücksspielstaatsvertrag) stellte, hat das Verwaltungsgericht durch - rechtskräftig gewordenen - Beschluss vom 17. Juli 2008 die aufschiebende Wirkung des gegen die Untersagungsverfügung anhängigen Hauptsacherechtsbehelfs wiederhergestellt und dies mit nach wie vor bestehenden Ausgestaltungsdefiziten des rheinland-pfälzischen Wettmonopols im Sinne des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) begründet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginnt, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    b) Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erlangt die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb, weil sie eine Klärung der Übertragbarkeit des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz erfordert.

    Wenn das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Verweis auf § 16 Abs. 1 Satz 2 LottStV und §§ 2 und 3 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel davon ausgeht, dass in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes und kontrolliertes Sportwettmonopol bestehe, auf welches die verfassungsrechtlichen Aussagen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) entsprechend anzuwenden seien, weil es für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Rolle spiele, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Wettmonopols des Staates selbst, einer von diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines exklusiv konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als Wettanbieter gezwungen sei, stellt dies eine Auslegung des einfachen Rechts dar, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, und sich auch einfachrechtlich als naheliegend und plausibel darstellt.

    Soweit die Verfassungsbeschwerde demgegenüber davon ausgeht, dass dem gesetzlichen Regelungsdefizit, welches nach den Aussagen des Sportwetten-Urteils auch zur Unvereinbarkeit des in Rheinland-Pfalz bestehenden Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führe, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel übergangsweise durch eine Zulassung mehrerer privater Wettunternehmen und damit auf eine andere Weise abgeholfen werden könne und müsse, als dies - mit dem Erfordernis der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz - durch das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) für die bayerische Rechtslage bestimmt worden sei, wird eine einfachrechtliche Rechtslage unterstellt, die schon im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mehr bestand.

    Die für die Übergangszeit maßgebliche einfachrechtliche Ausgangslage in Rheinland-Pfalz unterscheidet sich damit grundsätzlich nicht von der dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) zugrunde liegenden Rechtslage.

    a) Die Verfassungsbeschwerde wendet sich allerdings zutreffend gegen eine teilweise Verkennung der aus dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Obwohl das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgeht, dass die Aussagen des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) hinsichtlich der Übergangszeitregelung uneingeschränkt auf Rheinland-Pfalz übertragbar sind, legt es der fachgerichtlichen Prüfung einen Maßstab zugrunde, der hinter den im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) bestimmten Voraussetzungen für eine verfassungsmäßige Untersagung gewerblicher Wettangebote während der Übergangszeit zurückbleibt.

    aa) Das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) fordert vor dem Hintergrund einer fehlenden aktiv-suchtpräventiven Ausrichtung des staatlich verantworteten Wettangebots (vgl. BVerfGE 115, 276 ) im Rahmen der Regelung für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten eine unverzügliche Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Wettmonopols andererseits, und zwar durch das Unterlassen einer Erweiterung des Wettangebots und einer Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert sowie durch eine umgehende aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens seitens des Monopolveranstalters (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    bb) Entgegen der Maßgabe des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276) prüft das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht - und zwar auch nicht summarisch -, ob in dem vom Land Rheinland-Pfalz zugelassenen Wettangebot ein Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt wurde, sondern lediglich, ob das Land Maßnahmen ergriffen hat, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienen.

    Dass das Oberverwaltungsgericht damit den der fachgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Maßstab teilweise verfehlt und infolgedessen die tatsächliche Erfüllung der verfassungsgerichtlichen Maßgabe nicht ausreichend geprüft hat, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass es zur Begründung des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung neben der mit dem Erlass des Auflagenbescheids begründeten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung auch auf die Verhinderung der Entstehung eines unregulierten Sportwettenmarktes während der Übergangszeit verweist, der als vollendete Tatsache die dem Gesetzgeber durch das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) belassene Möglichkeit zur Nachbesserung des bestehenden Wettmonopols erheblich einschränke oder sogar faktisch unmöglich mache.

    Der mit Datum vom 6. Juni 2006 gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erlassene Auflagenbescheid des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz verfügt zwar Einschränkungen, die auf eine Ausgestaltung des vom Land Rheinland-Pfalz erlaubten Wettangebots im Sinne der Maßgabe des Sportwetten-Urteils für die Übergangszeit (BVerfGE 115, 276 ) zielen.

    b) Zur effektiven Durchsetzung der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit des Beschwerdeführers ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz der - im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu korrigierenden - teilweisen Verkennung der Anforderungen, die entsprechend dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) an einen mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren Ausschluss des Beschwerdeführers von der Wettvermittlungstätigkeit zu stellen sind, nicht mehr angezeigt.

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Ist dies der Fall, so ergibt sich aus dem Vermittlungsverbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343 ).

    Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil, der - anders als in den bisher verfassungsgerichtlich entschiedenen vergleichbaren Verfahren (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343) - gerade auch darin besteht, dass dieser nach seinem Vorbringen die ihm sofort vollziehbar untersagte Tätigkeit während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 eingestellt hat, führt aber nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde.

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Diesen Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 - (NVwZ 2008, S. 301), auf dessen ausführliche Gründe insoweit Bezug genommen wird, ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt ist, entspricht die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und kann eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet ist, als verfassungsmäßig beurteilt werden.

    Nur dadurch kann nämlich eine verfassungsrechtlich hinnehmbare Ausgangslage für eine sofort vollziehbare ordnungsrechtliche Durchsetzung des Vermittlungsverbots geschaffen werden (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301).

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Mithin kommt die bis zum 30. Juni 2004 nach § 1 des Landesgesetzes über Sportwetten (Sportwettgesetz) vom 11. August 1949 (GVBl S. 337) rechtlich mögliche und nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen des Landes liegende Zulassung von - mehreren - Wettunternehmen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, S. 99, sowie BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293) seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel in Verbindung mit dem Lotteriestaatsvertrag nicht mehr in Betracht.
  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dem Begehren des Beschwerdeführers stattgibt und die mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache geltend gemachte, mit der sofortigen Vollziehbarkeit einhergehende spezifische Beschwer insoweit entfallen ist, wird der im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts durch den Abänderungsbeschluss insoweit ersetzt und prozessual überholt (vgl. für eine vergleichbare Situation bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, BVerfGK 9, 8, sowie Beschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, S. 1930) .
  • BVerfG, 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dem Begehren des Beschwerdeführers stattgibt und die mit der Verfassungsbeschwerde in der Sache geltend gemachte, mit der sofortigen Vollziehbarkeit einhergehende spezifische Beschwer insoweit entfallen ist, wird der im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts durch den Abänderungsbeschluss insoweit ersetzt und prozessual überholt (vgl. für eine vergleichbare Situation bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, BVerfGK 9, 8, sowie Beschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 2772/04 -, WM 2006, S. 1930) .
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1990 - 2 A 10034/90

    Wettunternehmer; Zulassungsvoraussetzungen; Willkürverbot; Grundrechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Mithin kommt die bis zum 30. Juni 2004 nach § 1 des Landesgesetzes über Sportwetten (Sportwettgesetz) vom 11. August 1949 (GVBl S. 337) rechtlich mögliche und nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen des Landes liegende Zulassung von - mehreren - Wettunternehmen (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, S. 99, sowie BVerwG, Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293) seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel in Verbindung mit dem Lotteriestaatsvertrag nicht mehr in Betracht.
  • BVerfG, 02.08.2007 - 1 BvR 1896/99

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Wett- und

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Denn weder das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, noch der durch dieses Gesetz für Rheinland-Pfalz zur Geltung gebrachte Lotteriestaatsvertrag enthalten Regelungen, die - jedenfalls auch - als präventiver Erlaubnisvorbehalt oder auch nur als eigenständiges landesstrafrechtliches Vermittlungsverbot zu verstehen wären (zu einem - auch präventiven - Erlaubnisvorbehalt vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 -, BVerfGK 6, 276; zu einem landesstrafrechtlichen Vermittlungsverbot vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2007 - 1 BvR 1896/99 -, NVwZ 2007, S. 1297).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 1 BvR 789/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sofortige Vollziehung

    Auszug aus BVerfG, 10.11.2008 - 1 BvR 2783/06
    Denn weder das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, noch der durch dieses Gesetz für Rheinland-Pfalz zur Geltung gebrachte Lotteriestaatsvertrag enthalten Regelungen, die - jedenfalls auch - als präventiver Erlaubnisvorbehalt oder auch nur als eigenständiges landesstrafrechtliches Vermittlungsverbot zu verstehen wären (zu einem - auch präventiven - Erlaubnisvorbehalt vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2005 - 1 BvR 789/05 -, BVerfGK 6, 276; zu einem landesstrafrechtlichen Vermittlungsverbot vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2007 - 1 BvR 1896/99 -, NVwZ 2007, S. 1297).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 11012/06

    Abwägung des Interesses von Sportwettvermittlern an der Fortsetzung ihrer

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Gleiches würde für die sogenannte Übergangszeit gelten, sofern - was vorliegend allerdings nicht zu klären ist - ein Mindestmaß an Konsistenz im Sinne der Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils (BVerfGE 115, 276 ) nicht hergestellt gewesen sein sollte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, NVwZ 2009, S. 295).
  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 346.06

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Nach Feststellung, dass die für die Übergangszeit maßgebliche einfachrechtliche Ausgangslage in Rheinland-Pfalz sich nicht von der dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) zugrunde liegenden Rechtslage unterscheide (Rn. 21), wendet sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) sodann gegen eine Abschwächung des im Sportwetten-Urteil bestimmten Maßstabes (Rn. 23).

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

    So nimmt die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihren aktuellen Beschlüssen vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) und 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -, zitiert nach juris), die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind, zur Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1 GG Bezug auf das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [Sportwetten]), nicht aber (und sei es ergänzend) auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, zitiert nach juris [Lotto]).

    Zur Frage der Zumutbarkeit des Monopols für die Vermittler privater Sportwetten ist ferner auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -) und vom 21. November 2008 (- 1 BvR 2399/06 -) hinzuweisen, die auf Verfassungsbeschwerden gegen die sofortige Vollziehung einer ordnungsrechtlichen Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt wurde, ergangen sind.

    In diesen Beschlüssen weist das Bundesverfassungsgericht nochmals darauf hin, dass es im Sportwetten-Urteil des Ersten Senats vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) anhand der damals in Bayern geltenden Rechtslage entschieden habe, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten und das Vermitteln von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, trotz der Unvereinbarkeit der gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG während der Übergangszeit bis zur Neuregelung des Bereichs der Sportwetten als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn der Freistaat Bayern in dem von ihm zu verantwortenden Wettangebot unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstelle und er im Hinblick auf ein beabsichtigtes Festhalten am Wettmonopol dadurch schon während der Übergangszeit damit beginne, die zur Unzumutbarkeit des Ausschlusses der privaten Anbieter führenden Umstände in wesentlichen Punkten abzustellen (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 16, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 11, beide zitiert nach juris).

    Die Bedingungen für eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Auslegung und Anwendung von § 284 StGB als ein die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot und dessen ordnungsrechtliche Durchsetzung habe die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 22. November 2007 (- 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, 301) ergänzend präzisiert: Nur wenn und soweit das geforderte Mindestmaß an Konsistenz tatsächlich hergestellt sei, entspreche die Auslegung von § 284 StGB als Vermittlungsverbot schon einstweilen den verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen und könne eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung, die allein mit einem - objektiven - Verstoß gegen § 284 StGB, nicht aber (auch) mit anderen Gefahren für ordnungsrechtliche Schutzgüter begründet sei, als verfassungsmäßig beurteilt werden (Beschluss vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, Rn. 17, und vom 21. November 2008 - 1 BvR 2399/06 -, Rn. 12, beide zitiert nach juris).

    Nach Feststellung, dass die für die Übergangszeit maßgebliche einfachrechtliche Ausgangslage in Rheinland-Pfalz sich nicht von der dem Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) zugrunde liegenden Rechtslage unterscheide (Rn. 21), wendet sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10. November 2008 (- 1 BvR 2783/06 -, zitiert nach juris) sodann gegen eine Abschwächung des im Sportwetten-Urteil bestimmten Maßstabes (Rn. 23).

  • BVerfG, 21.11.2008 - 1 BvR 2399/06

    Voraussetzungen für Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (BayGVBl 2007 S. 906) in Verbindung mit dem bayerischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 922) erfolgten Änderung der Rechtslage ist der Beschwerdeführer insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276; ferner - zu einem Verfahren aus Bayern - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 271/05 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, juris und zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - bayerischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvR 2450/06

    Zur Möglichkeit der Untersagung verbotenen Glücksspiels innerhalb der von der

    Angesichts der durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (vgl. GV NRW 2007 S. 454) in Verbindung mit dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445) erfolgten Änderung der Rechtslage ist die Beschwerdeführerin insoweit auf die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -, zur Veröffentlichung in BVerfGK vorgesehen, dort zur identischen Situation in Rheinland-Pfalz; vgl. grundlegend bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, BVerfGK 8, 343, dort zur Auslösung erneuter Subsidiarität durch die Übergangszeitregelung des Sportwetten-Urteils, BVerfGE 115, 276).

    b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die während der Zeit bis zum 31. Dezember 2007 - also während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten - gegebene sofortige Vollziehbarkeit wendet, hat sich diese in zeitlicher Hinsicht erledigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

    Im Rahmen der Hauptsache wird es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung während der so genannten Übergangszeit maßgeblich auf die tatsächlich wirksame Umgestaltung des - nordrhein-westfälischen - staatlichen Wettangebots in dem vom Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) genannten Umfang, namentlich also auf eine tatsächliche Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz an der Schnittstelle zu den - potenziellen - Wettkunden ankommen, die nicht allein aus den vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG und auch nicht ohne weiteres aus deren den Stand der Umsetzung betreffenden Bericht an das Ministerium vom 6. Juni 2006 geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2008 - 1 BvR 2783/06 -).

  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Anschluss an das Sportwettenurteil vom 28.03.2006 wiederholt entschieden, dass sich die dortigen Ausführungen einschließlich der Übergangsfrist und deren Voraussetzungen nicht auf Bayern beschränken, sondern auch auf die anderen Bundesländer anzuwenden sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.11.2008, 1 BvR 2783/06, NVwZ 2009, 295, Rn. 23, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 2) [Rheinland-Pfalz]; Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2006, 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521, Rn. 26, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 4) [Nordrhein-Westfalen]; Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007, 1 BvR 2578/07, Rn. 2, zitiert nach juris, zum Beklagten zu 5) [Niedersachsen]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2014 - 6 A 11312/13

    Glücksspielrecht; Statthaftigkeit einer Klage gegen Untersagungsverfügung für

    Für eine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durften das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden, sofern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Wettenmonopols andererseits (vgl. BVerfG, 1 BvR 2783/06, NVwZ 2009, 295, juris) hergestellt wurde.
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2009 - 11 ME 367/08

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. November 2008 (1 BvR 2783/06 - juris) zum Lotterie- und Sportwettenrecht in Rheinland-Pfalz ausgeführt hat, die Verhinderung der zwischenzeitlichen Entstehung eines Sportwettenmarktes stelle keinen Belang dar, der losgelöst von der verfassungsgerichtlich geforderten Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz geeignet sei, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, führt diese Rechtsprechung zu keiner anderen Interessenbewertung; denn in Niedersachsen bestand sowohl während der Übergangszeit (Beschl. d. Sen. v. 3.5.2007 - 11 ME 160/07) als auch unter Geltung der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2008 (Beschl. d. Sen. v. 7.10.2008 - 11 ME 317/98) die verfassungsrechtlich geforderte Konsistenz zwischen dem Verhalten des staatlichen Lotterie- und Wettanbieters einerseits und seiner Zielsetzung der Eindämmung der Wettleidenschaft andererseits.
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