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   BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06   

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https://dejure.org/2007,863
BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06 (https://dejure.org/2007,863)
BVerfG, Entscheidung vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06 (https://dejure.org/2007,863)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 (https://dejure.org/2007,863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit im Fall der Schaffung außerordentlicher Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zum Zweck der Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im finanzgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen bewusste und greifbarer gesetzeswidriger Fehlentscheidungen

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung des Finanzgerichts nicht mit einer "außerordentlichen Beschwerde" anfechtbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2538
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06
    In dem Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein müssen.

    Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfGE 107, 395 ).

    Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Kostenentscheidung, selbst wenn sie im Hinblick auf die getroffene Kostenverteilung greifbar gesetzeswidrig wäre, zu den Fällen zählt, in denen der allgemeine Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) weitergehenden Rechtsschutz gebietet, weil es sich um eine erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht handelte (vgl. BVerfGE 107, 395 ) und deshalb mangels eines solchen Rechtsbehelfs die Rechtsschutzlage defizitär wäre.

  • BFH, 05.10.2006 - VII B 344/05

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2006 - VII B 344/05 -,.
  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

    Das BVerfG hat ferner jüngst ausgeführt, es verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen würden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 416).
  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    (b) Es verstößt gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, 2538 Rn. 5; vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07, NJW-RR 2008, 75 Rn. 19).
  • KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24

    Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe

    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 68 und Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2803/06 -, juris Rn. 5).

    Das Bundesverfassungsgericht folgert daraus einerseits, dass die Nichtanerkennung außerordentlicher Rechtsbehelfe weder willkürlich noch geeignet sei, die betroffene Person in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz zu verletzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2803/06 -, juris Rn. 5), sowie andererseits, dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht von der vorherigen Erhebung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 71).

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