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   BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07   

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BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07 (https://dejure.org/2010,10261)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07 (https://dejure.org/2010,10261)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 BvR 2856/07 (https://dejure.org/2010,10261)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde trotz fehlender Wahrung der Subsidiarität durch Unterlassen einer Vornahme alles Zumutbaren zur Erlangung eines Zugangs zur Revision; Erleichterung des Zugangs zur Revision durch Reduzierung der Darlegungsanforderungen an das ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde trotz fehlender Wahrung der Subsidiarität durch Unterlassen einer Vornahme alles Zumutbaren zur Erlangung eines Zugangs zur Revision; Erleichterung des Zugangs zur Revision durch Reduzierung der Darlegungsanforderungen an das ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 1616/05

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz und iÜ wegen nicht hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr).

    Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung in Zivilsachen durch

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 3598/08

    Keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 ).

    Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 2 BvR 368/02

    Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr).
  • BVerfG, 03.09.2007 - 1 BvR 691/06
    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 893/09

    Zur Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 ).
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat.
  • BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 1786/01

    Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat.
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07
    Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr).
  • BVerfG, 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung einer

  • BSG, 14.02.2024 - B 2 U 49/23 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24).
  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des BSG darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - UV-Recht Aktuell 2012, 755; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24) .
  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 89/18 B

    Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild aus religiösen

    Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr. 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5 f mwN) .

    Er muss sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rspr des BVerfG und des BSG auseinandersetzen, weil bereits bestehende höchstrichterliche Rspr einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (stRspr des BVerfG, vgl BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 6 mwN) .

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