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   BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13   

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https://dejure.org/2018,8975
BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13 (https://dejure.org/2018,8975)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13 (https://dejure.org/2018,8975)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2018 - 1 BvR 2864/13 (https://dejure.org/2018,8975)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 24 GG
    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ...

  • Wolters Kluwer

    Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ; Streichung einer sog. Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    §§ 19, 20 ZuG 2012 sind mit dem GG vereinbar

  • doev.de PDF

    Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012; Streichung einer sog. Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Emissionsberechtigungen - und die Kürzung der Zuteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Letzter Vorhang in Sachen Versteigerungskürzung?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde erfolglos: Kürzung der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen zulässig - Streichung der Zuteilungsgarantie nicht gerechtfertigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 972
  • WM 2018, 869
  • DÖV 2018, 531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13
    a) Der Grundrechtseingriff durch die auf die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffenen Regelungen der §§ 19, 20 ZuG 2012 gestützte Veräußerungskürzung genügt den grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zuletzt BVerfGE 137, 1 ; 144, 369 m.w.N.).

    Solche Veräußerungsentgelte fallen nicht unter die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen über Finanzmonopole und Steuern (Art. 105 ff. GG; dazu vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

    Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern (vgl. in Bezug auf die Erlöse aus der UMTS-Versteigerung BVerfGE 105, 185 ), also öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 100).

    (1) Aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfGE 137, 1 ).

    Bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Abgabenmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (BVerfGE 137, 1 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung einer nichtsteuerlichen Abgabe rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 132, 334 ; 137, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13
    Solche Veräußerungsentgelte fallen nicht unter die finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen über Finanzmonopole und Steuern (Art. 105 ff. GG; dazu vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

    Bei den Erlösen aus der Veräußerung der Emissionszertifikate handelt es sich insbesondere nicht um Steuern (vgl. in Bezug auf die Erlöse aus der UMTS-Versteigerung BVerfGE 105, 185 ), also öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 123, 132 ) ohne individuelle Gegenleistung ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfGE 49, 343 ; 110, 274 ; 124, 235 ; 124, 348 ; 137, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, www.bverfg.de, Rn. 100).

    Damit ist sogar den erhöhten Dokumentations- und Berichtspflichten hinreichend Genüge getan, die in Sondervermögen fließende Sonderabgaben zu erfüllen haben (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 124, 235 ; 136, 194 ).

    Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 108, 1 ; 124, 235 ; 132, 334 ; 135, 155 ; 137, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 2864/13
    bb) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Eine Rechtsnorm entfaltet hingegen unechte Rückwirkung, wenn sie auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    (1) Das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf insbesondere dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist (vgl. BVerfGE 30, 367 ; vgl. auch BVerfGE 101, 239 ).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    (c) In Betracht käme allerdings auch eine Zuordnung des Gesetzes zum "Recht der Luftreinhaltung" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, weil es auch auf eine Reduzierung des klimaschädlichen Ausstoßes von CO 2 zielt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, Rn. 27 zum Emissionshandel; vgl. auch BTDrucks 16/8148, S. 26, BTDrucks 17/6071, S. 44 und BTDrucks 18/1304, S. 89 zur kompetenzrechtlichen Zuordnung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Recht der Luftreinhaltung).
  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN) .
  • VG Berlin, 18.02.2020 - 10 K 302.16
    Die Rechtmäßigkeit der Anwendung der Kürzungsvorschriften in § 4 Abs. 3 und § 20 ZuG 2012 ist zweimal vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 30. Oktober 2014 - 7 C 9.13 -, juris Rn. 26 ff. und vom 10. Oktober 2012, a.a.O.) und einmal vom Bundesverfassungsgericht (Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris) bestätigt worden.

    Art. 10 Satz 2 EHRL a.F. hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass nicht ersichtlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines "acte clair" in unvertretbarer Weise bejaht hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris Rn. 16 - 18).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit dargelegt, dass die fehlende Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gegen höherrangiges nationales Recht verstoßen hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris Rn. 16 - 18).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Frage eines Verstoßes der Kürzungsvorschriften der § 4 Abs. 3 und § 20 ZuG 2012 gegen Art. 10 Satz 2 EHRL a.F. bislang nicht explizit geäußert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. März 2018 - 1 BvR 2864/13 -, juris Rn. 18 und 23).

  • BAG, 27.03.2019 - 10 AZR 211/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2

    Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN) .
  • BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21

    Sanktion bei Meldepflichtverstoß - Solarstromerzeugung: Nachträgliche

    Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. BVerfGE 131, 20 [juris Rn. 77]; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46).

    In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl. BVerfGE 135, 1 Rn. 65; BVerfG, EnWZ 2018, 219 Rn. 46; BVerfGE 156, 354 Rn. 143).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

    Selbst wenn man den Untergang unerfüllter Zuteilungsansprüche als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ansieht, ist dieser jedenfalls durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - WM 2018, 869 Rn. 42).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 173/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - rückwirkende Einführung des

    Das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage bedarf insbesondere dann nicht des Schutzes gegenüber sachlich begründeten rückwirkenden Gesetzesänderungen, wenn dadurch kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018, 1 BvR 2864/13, RdNr. 46 m.w.N. unter Hinweis auch auf BVerfGE 30, 367, 389).

    Auch das Rechtsstaatsprinzip schützt nicht vor jeglicher Enttäuschung (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018, 1 BvR 2864/13, RdNr. 46).

  • BSG, 25.06.2018 - B 12 KR 9/18 B

    Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Soweit er die Rückwirkung des § 229 SGB V beanstandet, fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zu den Voraussetzungen und der Reichweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes bei rückwirkenden Gesetzen (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 5.3.2018 - 1 BvR 2864/13 - Juris RdNr 44 mwN).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31786
BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13 (https://dejure.org/2016,31786)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13 (https://dejure.org/2016,31786)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 1 BvR 1305/13 (https://dejure.org/2016,31786)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft - hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht - keine ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der anteiligen Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der Zuteilung für die Handelsperiode 2008 bis 2012

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen einer ggf gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßenden bewussten Abweichung des nationalen Gerichts von der Rspr des EuGH ohne Vorlagebereitschaft - hier: Kürzung von Emissionsberechtigungen und europäisches Beihilfenrecht - keine ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der anteiligen Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der Zuteilung für die Handelsperiode 2008 bis 2012

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der anteiligen Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der Zuteilung für die Handelsperiode 2008 bis 2012

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der EuGH als gesetzlicher Richter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommunale Unternehmen - und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 53
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Die Nichtvorlage an den Gerichtshof entgegen einer gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bestehenden Vorlagepflicht hat allerdings nur dann eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zur Folge, wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 129, 78 m.w.N.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfGE 128, 157 ; 129, 78 ).

    Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 28, 314 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfGE 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen - und folglich grundrechtsfähig - wäre, ist ihm verstellt (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

    Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung von öffentlichen Anteilseignern beherrscht wurde (vgl. hierzu BVerfGE 128, 226 ).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21).

    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    Vielmehr nimmt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug, die auch die Beschwerdeführerin für einschlägig hält (unter anderem EuGH, Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42; Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates Association, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82 f.; Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 110 f.), sieht sich damit in Einklang und wendet dessen Maßstäbe auf den ihm vorliegenden Fall an.

    Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen zu den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen Kommission/Niederlande (Urteil vom 8. September 2011, C-279/08 P, EU:C:2011:551) und Laboratoires Boiron SA (Urteil vom 7. September 2006, C-526/04, EU:C:2006:528).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    (aa) Die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Laboratoires Boiron SA (Urteil vom 7. September 2006, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 33 ff.) in nicht mehr nachvollziehbarer Weise für nicht einschlägig gehalten, vermag ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu begründen.

    Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen zu den Urteilen des Gerichtshofs in Sachen Kommission/Niederlande (Urteil vom 8. September 2011, C-279/08 P, EU:C:2011:551) und Laboratoires Boiron SA (Urteil vom 7. September 2006, C-526/04, EU:C:2006:528).

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 47; BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13
    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 10.10

    Emissionshandel; Treibhausgase; Kohlendioxid; Veräußerungskürzung; Versteigerung;

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BVerfG, 07.01.2014 - 1 BvR 2571/12

    Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Rüge einer

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10

    Legislativstreit Schuldenbremse

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht (vgl. dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010  1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016  1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017  2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 79, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht danach nicht (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016 1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; ferner BFH-Urteile vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 26 ff.; vom 31. Mai 2017 XI R 40/14, BFHE 258, 495, UR 2017, 718, Rz 59; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2016 - XI R 44/14

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes

    Unter den hier vorliegenden Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 6. September 2016  1 BvR 1305/13, juris, Rz 7, 8, m.w.N.) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. September 2016  1 BvR 1305/13, juris, Rz 6, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2018 - XI R 7/16

    EuGH-Vorlage: Sind Gebrauchtwagenhändler Kleinunternehmer?

    Unter den hier vorliegenden Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV (vergleiche dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. September 2016 1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2017, 53, Rz 7, 8; vom 6. Oktober 2017 2 BvR 987/16, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2018, 606, Rz 4, 5; jeweils mit weiteren Nachweisen) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vergleiche BVerfG-Beschlüsse in NVwZ 2017, 53, Rz 6; in NJW 2018, 606, Rz 3; ferner EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, Rz 21; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

    Das gilt auch für Gemeinden und ihre Organe (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 -, juris, Rn. 20; offengelassen in BVerfGE 61, 82 ; 140, 99 ).
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht demnach nicht (vgl. dazu allgemein z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, NJW 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; BFH-Urteile vom 13. Juni 2018 - XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800, Rz 79, m.w.N.; in UR 2019, 413, Rz 50).
  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

    Dies ist der Fall, wenn sich aus den Entscheidungsgründen selbst oder aufgrund anderer Anhaltspunkte ergibt, dass sich das Gericht bewusst über die ihm bekannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinwegsetzt (vgl. BVerfGE 75, 223 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 12).
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG findet auf Gebietskörperschaften und deren Organe grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BVerfGE 129, 108 ; ebenso BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 -, Rn. 20).
  • BFH, 31.05.2017 - XI R 40/14

    Kein Abzug anteiliger Vorsteuern aus der Errichtung eines Verwaltungsgebäudes

    Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht danach nicht (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2010  1 BvR 1631/08, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 288, unter B.II.1.; vom 6. September 2016  1 BvR 1305/13, NVwZ 2017, 53, Rz 7; ferner BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 26 ff.; jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 1 S 3300/19

    Erledigung von Klageverfahren bzw. einstweiligem Anordnungsverfahren zwischen den

    Unabhängig von der Frage, ob sich der Antragsgegner als juristische Person des öffentlichen Rechts überhaupt auf Art. 19 Abs. 4 GG oder den im Wesentlichen inhaltsgleichen allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch berufen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 - NVwZ 2019, 642, v. 06.09.2016 - 1 BvR 1305/13 - NVwZ 2017, 53, und v. 29.05.2007 - 2 BvR 695/07 - NVwZ 2007, 509), geht seine Annahme fehl, dass im vorliegenden Verfahren eine "Rechtsschutzverkürzung" erfolgt.
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16

    Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 1.19

    Selbstverwaltungsrecht eines brandenburgischen Zweckverbands; Anfechtung eines

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 39/14

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vorsteuern von Seelotsen einer

  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 1144/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 4.19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines abgabenrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 7.18

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines abgabenrechtlichen

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