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   BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13   

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BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13 (https://dejure.org/2014,18106)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13 (https://dejure.org/2014,18106)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 (https://dejure.org/2014,18106)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des Sorgerechts - Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1666 Abs 1 S 1 BGB, § 1909 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des Sorgerechts - Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern - öffentliche Hilfen zur Reduzierung der ...

  • IWW

    Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; § 1666 BGB; § 1666a BGB

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Entzugs von Teilbereichen des Sorgerechts für eigene Kinder

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des Sorgerechts - Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung eines Kindes von seinen Eltern - öffentliche Hilfen zur Reduzierung der ...

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    BVerfG erklärt Inobhutnahme und Neubeelterung durch Jugendamt und Familiengerichte erneut für grundgesetzwidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Entzugs von Teilbereichen des Sorgerechts für eigene Kinder

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 ; BGB § 1666a
    Verfassungsmäßigkeit des Entzugs von Teilbereichen des Sorgerechts für eigene Kinder

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Entzug der elterlichen Sorge - und die Trennung von Eltern und Kindern mittels "Inobhutnahme"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1266
  • FamRZ 2014, 1354
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 25).

    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    cc) (1) Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und aufrechterhalten werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Insbesondere muss der Staat wegen des Erforderlichkeitsgebots zur Vermeidung der Trennung der Kinder von ihren Eltern nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

  • BVerfG, 24.03.2014 - 1 BvR 160/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch einen auf

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 25).

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 ).

    Dass das Jugendamt die Rückkehr der Kinder nicht für angezeigt hielt und eine Rückführung bislang nicht mit hoher Intensität unterstützt hat, spricht nicht gegen die Eignung weiterer öffentlicher Hilfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 49 f.).

    Ansonsten könnten die Beschwerdeführer - sofern ihnen das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen nicht entzogen würde - ihre in der vorliegenden Konstellation gesteigerten Hilfeansprüche nach §§ 27 ff. SGB VIII gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 52).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 75, 201 ).

    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 25).

    Indessen darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern immer dann schon ausgeschlossen ist, wenn das Kind dadurch in den Pflegeeltern seine "sozialen" Eltern gefunden hat (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass Pflegeverhältnisse nicht in der Weise verfestigt werden dürfen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass Pflegeverhältnisse nicht in der Weise verfestigt werden dürfen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 75, 201 ).

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; BVerfGK 2, 144 ; 9, 97 ; 17, 212 ).

    An die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen (vgl. BVerfGE 68, 176 ).

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 25).

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 ).

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Strengere Anforderungen gelten auch dann, wenn die ursprünglich durch § 1666 BGB begründete Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht auf einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auf einem unverschuldeten Elternversagen beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 22).

    (2) Diese strengeren Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schlagen sich insbesondere in einer erhöhten Verpflichtung der beteiligten Behörden und Gerichte nieder, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGK 17, 212 m.w.N.).

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; BVerfGK 2, 144 ; 9, 97 ; 17, 212 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Insbesondere muss der Staat wegen des Erforderlichkeitsgebots zur Vermeidung der Trennung der Kinder von ihren Eltern nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 17.03.2014 - 1 BvR 2695/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts trotz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13
    Ansonsten könnten die Beschwerdeführer - sofern ihnen das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen nicht entzogen würde - ihre in der vorliegenden Konstellation gesteigerten Hilfeansprüche nach §§ 27 ff. SGB VIII gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13 -, juris, Rn. 37; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 52).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • OLG Frankfurt, 02.09.2013 - 3 UF 445/11

    Verbleib der Kinder bei den Pflegeeltern wegen Kindeswohlgefährdung

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03

    Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03

    Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB §

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 und 3 und GG Art 103 durch Entzug der

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfGK 16, 517 ; 19, 295 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 30; vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 18; vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 ).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegeperson einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer durch diese Trennung womöglich verursachten Traumatisierung des Kindes gering zu halten (vgl. BVerfGK 17, 212 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 2006/98 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 31).

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 72, 122 ; 75, 201 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 31).

    Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, juris, Rn. 25 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 48 ff.; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

  • OLG Nürnberg, 11.06.2015 - 9 UF 1430/14

    Zwölf-Stämme-Verfahren: Beschwerden der Eltern zurückgewiesen

    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (BVerfG FamRZ 2015, S. 112; FamRZ 2014, S. 1266; NJW 2014, S. 2936).

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfG FamRZ 2015, S. 112; FamRZ 2014, S. 1266; NJW 2014, S. 2936; FamRZ 2014, S. 907).

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt dabei voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2015, S. 112; FamRZ 2014, S. 1266; NJW 2014, S. 2936).

    Sie darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 2014, S. 1266; NJW 2014, S. 2936).

  • VG Saarlouis, 29.10.2014 - 3 L 1176/14

    Entscheidungsspielraum des Jugendamtes, nach familiengerichtlicher Entscheidung

    Für die Antragsgegnerin besteht bei dieser Sach- und Rechtslage ohne das Hinzutreten neuer Umstände, die z.B. eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII rechtfertigen oder einen neuen Antrag nach § 1666 BGB stützen würden, kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr für die Einleitung stationärer Maßnahmen.(Von dieser Sach- und Rechtslage geht offenbar auch das BVerfG aus, das in seiner Entscheidung vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13 - voraussetzt, dass das Zivilgericht davon ausgehen kann, dass das Jugendamt im Fall einer (zivil-)gerichtlich vorgegebenen Rückkehrperspektive die Gewährung öffentlicher Hilfen entsprechend effektuieren wird, auch wenn es bisher die Rückkehr der Kinder nicht für angezeigt hielt und eine Rückführung bislang nicht mit hoher Intensität unterstützt hat.) Solche Umstände sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

    In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung nach § 1666 Abs. 1 BGB die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf die Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2000, 1489).

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG FamRZ 2014, 1266; FamRZ 2010, 865).

    Indessen darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern immer dann schon ausgeschlossen ist, wenn das Kind dadurch in den Pflegeeltern seine "sozialen" Eltern gefunden hat (BVerfG FamRZ 2014, 1266; BVerfGE 75, 201).

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (BVerfG FamRZ 2014, 1266; vgl. BVerfGE 68, 176; BVerfGK 2, 144; 9, 97; 17, 212).

    Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266; 2010, 865).

    An die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen sind und den Kindern in deren Haushalt für sich genommen keine konkrete, nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert (BVerfG FamRZ 2014, 1266).

    Die strengen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schlagen sich insbesondere in einer erhöhten Verpflichtung der beteiligten Behörden und Gerichte nieder, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann (BGH FamRZ 2014, 543; BVerfG FamRZ 2014, 1266).

    Sind die Eltern nicht ohne Weiteres in der Lage, den erzieherischen Herausforderungen gerecht zu werden, vor die sie im Fall der - auch zeitlich gestreckten - Rückkehr fremduntergebrachten Kindes gestellt sind, sind sie hierbei in besonderem Maße durch öffentliche Hilfen zu unterstützen (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB; BVerfG FamRZ 2014, 1266).

  • OLG Hamm, 17.07.2015 - 6 UF 177/13

    Entziehung der elterlichen Sorge in Bezug auf den Kindsvater; Recht der Eltern

    Dementsprechend darf die Trennung des Kindes von seinen Eltern als stärkster Eingriff in das Elternrecht nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112; BVerfG FamRZ 2014, 1266; BGH FamRZ 2014, 543; Palandt-Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1666 Rn. 8).

    In einem solchen Fall ist es erforderlich, bei der Kindeswohlprüfung nach § 1666 BGB die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG FamRZ 2014, 1266).

    Denn das Kindeswohl gebietet es, die neu gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern zu berücksichtigen und das Kind nur dann aus der Pflegefamilie herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen noch hinnehmbar sind (BVerfG FamRZ 2014, 1266).

    Indessen darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass bei Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die Wiederzusammenführung von Kind und Eltern immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind dadurch in den Pflegeeltern seine "sozialen" Eltern gefunden hat (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266).

    Weil eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung vorbehaltlich entgegenstehender Kindesbelange grundsätzlich möglich bleiben muss, dürfen die Belastungen des Kindes, die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbunden sind, eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1266).

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner neuen Obhut nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 31).

    Sind die Eltern nicht ohne Weiteres in der Lage, den erzieherischen Herausforderungen gerecht zu werden, vor die sie im Fall der - sei es auch zeitlich gestreckten - Rückkehr eines über längere Zeit fremduntergebrachten Kindes gestellt sind, sind sie hierbei durch öffentliche Hilfen zu unterstützen (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 35, m.w.N.).

    Schließlich hat das Gericht nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass in Fällen, in denen die Rückkehr eines Kindes zu seinen Eltern nicht sofort erfolgen kann, der durch Aufrechterhaltung der Trennung bewirkte Grundrechtseingriff grundsätzlich nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne ist, wenn der Staat durch geeignete Fördermaßnahmen auf eine langfristige Rückführung des Kindes hinwirkt und die Rückführungsperspektive offenhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris, Rn. 32; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 -, juris, Rn. 29).

  • OLG Nürnberg, 26.04.2021 - 9 WF 342/21

    Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Überprüfung coronabedingter

    Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidungen des Jugendamts (im dortigen Fall über die Gewährung öffentlicher Hilfen) obliegt de lege lata nicht den Familiengerichten, sondern den Verwaltungsgerichten (BVerfG FamRZ 2014, 1266, Tz 55; OLG Nürnberg 11 UF 1097/14 Tz 36).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2018 - 6 UF 112/18

    Anforderungen an Sachverständige für familienpsychologische Gutachten

    Der Senat begrüßt ausdrücklich, dass das Jugendamt aufgrund des darauf zielenden Appells im genannten Senatsbeschluss jene Verpflichtung nunmehr entsprechend effektuiert hat (vgl. zum Ganzen auch BVerfG FamRZ 2014, 1266; FF 2014, 295).
  • OLG Hamm, 09.03.2015 - 8 UF 156/14

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der

    Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 30; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18).

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23; BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 30; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2014, S. 907 Tz. 18; BVerfG, FamRZ 2010, S. 713 Tz. 34).

    Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2015, S. 112 Tz. 23; BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 30; BVerfG, NJW 2014, S. 2936 Tz. 18).

    Die Trennung des Kindes von seinen Eltern ist allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen, und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG, FamRZ 2014, S. 1266 Tz. 28; NJW 2014, S. 2936 Tz. 17).

  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11

    Der vorausgegangene Beschluss des OLG in dieser Sache vom 2.9.2013 war durch das

  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

  • BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf

  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

  • OLG Nürnberg, 17.11.2014 - 11 UF 1097/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen des familiengerichtlichen Gebots zur Annahme

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15

    Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei

  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur

  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 4 UF 82/20

    Entzug der elterlichen Sorge für Kinder einer IS-Rückkehrerin

  • OLG Köln, 20.04.2023 - 14 UF 28/23
  • OLG Hamm, 13.12.2017 - 2 UF 176/17

    Einstweilige Anordnung

  • OLG Köln, 04.10.2017 - 27 UF 7/17

    Fortdauer der Entziehung der elterlichen Sorge und Ablehnung der Rückführung des

  • OLG Köln, 04.06.2018 - 27 UF 56/18

    Entscheidung über das Sorgerecht nach einer sogenannten vertraulichen Geburt

  • OLG Brandenburg, 16.02.2015 - 9 UF 3/13

    Elterliche Sorge: Entzug des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung

  • OLG Frankfurt, 18.04.2018 - 4 UF 240/17

    Rückführung des Kindes zu den Eltern nach Wegfall der Gefahr für das Kindeswohl

  • OLG Hamm, 18.01.2017 - 2 UF 184/16

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile

  • OLG Brandenburg, 23.02.2018 - 13 WF 38/18

    Sorgerechtsentzugsverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen für

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2014 - 7 UF 154/14

    Rechtmäßigkeit des Entzugs der elterlichen Sorge

  • OLG München, 05.07.2019 - 26 UF 285/19

    Kindeswohlgefährdung wegen Adipositas und Schulabbruch

  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20

    Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig

  • OLG Nürnberg, 12.05.2023 - 10 UF 316/23

    Gefahrenprognose bei Pflegestellenwechsel

  • OLG Saarbrücken, 28.03.2022 - 6 UF 163/21

    Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit

  • OLG Köln, 22.06.2023 - 14 UF 56/23
  • VerfGH Berlin, 14.12.2022 - VerfGH 84/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Reduzierung des Umgangs des

  • OLG Schleswig, 31.01.2017 - 8 UF 81/16

    Elterliche Sorge: Rückübertragung auf Eltern

  • OLG Hamburg, 04.04.2018 - 2 UF 139/17

    Gefährdung des Kindeswohls

  • OLG Nürnberg, 29.06.2021 - 10 UF 617/21

    Unzuständigkeit des Familiengerichts für die Überprüfung coronabedingter

  • KG, 27.04.2015 - 16 UF 244/14

    Elterliche Sorge: Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge;

  • OLG Köln, 20.12.2022 - 10 UF 83/22

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung aufgrund

  • AG Soest, 05.02.2016 - 18 F 193/13

    Regelung des Umgangs der leiblichen Eltern mit dem Kind durch Berücksichtigung

  • OLG Celle, 02.11.2015 - 10 UF 239/15

    Elterliche Sorge: Anspruch der Pflegeeltern auf Verbleib des Kindes bei seiner

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