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   BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 , 1 BvR 3051/14   

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https://dejure.org/2015,38397
BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 , 1 BvR 3051/14 (https://dejure.org/2015,38397)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 , 1 BvR 3051/14 (https://dejure.org/2015,38397)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 , 1 BvR 3051/14 (https://dejure.org/2015,38397)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch rückwirkende Erhebung kommunaler Abwasseranschlussbeiträge - hier: Abgabenerhebung gem § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 17.12.2003 in Fällen, in denen die Beiträge nicht mehr nach § 8 Abs 7 S ...

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen zur Versorgung oder Abwasserbeseitigung; Rechtswirksamkeit des Erlasses einer Satzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    1 BvR 3051/14 - Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch rückwirkende Erhebung kommunaler Abwasseranschlussbeiträge - hier: Abgabenerhebung gem § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 17.12.2003 in Fällen, in denen die Beiträge nicht mehr nach § 8 Abs 7 S ...

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen zur Versorgung oder Abwasserbeseitigung; Rechtswirksamkeit des Erlasses einer Satzung

  • datenbank.nwb.de

    Zur rückwirkenden Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Kanalanschlussgebühr - Änderung der Rechtslage als "Klarstellung" getarnt

  • archive.is (Pressebericht, 18.12.2015)

    Altanschließer - Die Unsicherheit nach dem Sieg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • maz-online.de (Pressebericht, 22.12.2015)

    Wasserversorgung: Altanschließer-Urteil löst Beben aus

  • pnn.de (Pressebericht, 18.12.2015)

    Ein guter Tag für die Altanschließer

  • rbb-online.de (Pressebericht, 23.12.2015)

    Rückwirkende Forderungen unrechtmäßig - Altanschließer bekommen Recht

  • maz-online.de (Pressebericht, 17.12.2015)

    Beitragspflicht gekippt - Altanschließer können hoffen

  • pnn.de (Pressebericht, 18.12.2015)

    Abwasseranschlüsse aus DDR-Zeiten: Karlsruhe blamiert Brandenburg

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg zur Erhebung von Anschlussbeiträgen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abwasserbeiträge: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Erhebung von Kanalbeiträgen in Brandenburg unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Kanalanschlussbeitragsrecht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtswidrigkeit rückwirkender Beitragsfestsetzung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit rückwirkender Beitragsfestsetzung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Obergrenze in § 18 Abs. 2 KAG LSA ist verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Staatshaftungsansprüche für Altanschließer

  • juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verfassungsbeschwerde gegen rückwirkende Kanalanschlussbeiträge erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wasseranschlussbeiträge noch nach Jahrzehnten - Verfassungswidriger Vertrauensbruch in Brandenburg (RA Frank Mittag, RAin Jana Böttcher, RAin Vilma Niclas; NJ 2017, 364-372)

Sonstiges (2)

  • brandenburg.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Abwasseranschlussbeiträgen wird sorgfältig geprüft

  • brandenburg.de PDF (Gutachten mit Bezug zur Entscheidung)

    Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 300
  • WM 2016, 93
 
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Wird zitiert von ... (493)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
    Etwas anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 1).

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    a) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ; vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 135, 1 ).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerfGE 131, 20 ; 135, 1 ).

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ), ist auf die vorliegenden Sachverhalte nicht übertragbar.

    bb) (1) Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; stRspr).

    Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 95, 64 ; 122, 374 ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 50, 177 ).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 95, 64 ; 122, 374 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ), oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, BVerfGE 135, 1 ; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).

    Im Übrigen rechtfertigt allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht deren rückwirkende Änderung; erst wenn Auslegungszweifel ein Maß erreichen, das zur Verworrenheit der Rechtslage führt, darf der Gesetzgeber eine klärende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    Eine "Klarstellung" durch ein echt rückwirkendes Gesetz rechtfertigt dies indes nicht (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

    In den vorliegenden Fällen erwächst Vertrauen zwar nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen der Beitragsschuldner, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 127, 31 ).

    Andernfalls wäre das Vertrauen in die Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 126, 369 ; 127, 1 ; 135, 1 ; stRspr).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt zwar, sofern keine besonderen Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 127, 1 ; 135, 1 ; stRspr).

    Das diesen Grundsatz rechtfertigende Anliegen, die notwendige Flexibilität der Rechtsordnung zu wahren, zielt indes auf künftige Rechtsänderungen und relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit (vgl. BVerfGE 135, 1 ).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg legte diese Vorschrift im Anschluss an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1999 (- 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535) mit Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) so aus, dass mit der Satzung "ausschließlich die erste nach Inkrafttreten des KAG erlassene jeweilige Anschlussbeitragssatzung (gemeint sei), wobei es nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses" ankomme.

    Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) dahin ausgelegt, dass im Fall der Unwirksamkeit der ersten Beitragssatzung die sachliche Beitragspflicht nur durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung habe begründet werden können, die rückwirkend auf den Zeitpunkt des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) in Kraft gesetzt worden sei.

    Mit einer Rechtsänderung sei nach dem 31. Dezember 1997 nicht zu rechnen gewesen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht einmal eine Gesetzesinitiative gegeben habe und die geltende Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg im Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) bestätigt worden sei.

    Seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) sei für die Betroffenen klar gewesen, dass sie wegen Verjährung der Beitragsschuld nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssten.

    Vielmehr habe das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) gerade alle Unklarheiten beseitigt.

    Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, MittStGB Bbg. 2002, S. 126 - Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 15 f.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, S. 555 ).

    Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) war § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. so auszulegen, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht und damit auch für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns lediglich auf das formelle Inkrafttreten der ersten unwirksamen Beitragssatzung, nicht aber auf das Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ankam.

    Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hatte sich im Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) eindeutig dafür entschieden, in dem Konflikt zwischen den finanziellen Interessen der Gemeinden und Zweckverbände einerseits und den Interessen der Bürger andererseits letzteren den Vorrang zu geben.

    Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg schloss sich mit seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (a.a.O., Rn. 48) der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an, das zur Parallelbestimmung des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes, welches als Vorlage für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz gedient hatte, bereits mit Urteil vom 18. Mai 1999 (- 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 ff.) die Auslegung vertreten hatte, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich auf das erste "Inkraftsetzen" einer vermeintlich gültigen Satzung ankomme; damit hatte es seine frühere Rechtsprechung, nach der unwirksame Beitragssatzungen für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht unerheblich sein sollten, ausdrücklich aufgegeben (a.a.O., S. 537).

    Eine durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) begründete Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. bestand im Übrigen stets nur bezüglich der Frage, ob die Beitragspflicht für ihr Entstehen und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung eine wirksame Satzung voraussetzt.

    Andererseits betonte es in den Entscheidungsgründen, dass "ohne gültige Beitragssatzung (...) auch für Beiträge nach § 8 KAG eine sachliche Beitragspflicht nicht entstehen kann" (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 45).

    Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 48) allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinden und Zweckverbände durchaus die Möglichkeit hatten, Beitragsforderungen rechtzeitig geltend zu machen und so keine finanziellen Einbußen zu erleiden.

    Verzichten die Gemeinden und Zweckverbände auf die Inanspruchnahme dieser sie begünstigenden Ausnahmeregelung, dokumentieren sie damit, dass sie des hierdurch gewährten Schutzes nach eigener Einschätzung nicht mehr bedürfen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 48; vgl. für die gleichlautende Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14
    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    a) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ; vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; BVerfGE 132, 302 ; 135, 1 ).

    b) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ), so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; BVerfGE 132, 302 ).

    Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ), ist auf die vorliegenden Sachverhalte nicht übertragbar.

    bb) (1) Gesetze mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; stRspr).

    Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären (vgl. BVerfGE 132, 302 ).

    Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (vgl. BVerfGE 132, 302 ).

    bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ) hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen.

    Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Eine Begründung durch den Gesetzgeber wäre aber auch deswegen zu erwarten, weil § 9a Abs. 2 WEG für Verfahren, in denen ein Wohnungseigentümer vor Inkrafttreten der Vorschrift Klage erhoben hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, bei einem Wegfall der Prozessführungsbefugnis eine so genannte unechte Rückwirkung (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 40 f.; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10, NJW-RR 2015, 954 Rn. 18 mwN) entfalten würde.

    Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich zulässig (BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 40 mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181; Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 302; Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 2, 7. Aufl., Art. 20 Rn. 294, jeweils mwN).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; Beschlüsse vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446, 1174/77, BVerfGE 50, 177, 193; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304 mwN).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn die Betroffenen sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durften oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, 22 f.; vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 3051/14, NVwZ 2016, 300, 304, jeweils mwN).

  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    Mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -âEURŒ (NVwZ 2016, 300) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i. d. F. des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) - KAG BB - in Fällen, in denen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200) âEURŒ- KAG BB a. F. - Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei.

    Denn wäre eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zurückwirkende Beitragssatzung nach Verstreichen der Festsetzungsfrist erlassen worden, hätte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen können, wäre aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 47 AO erloschen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -âEURŒ NVwZ 2016, 300 Rn. 45; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -âEURŒ BVerwGE 164, 212 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 -âEURŒ BVerwGE 173, 324 Rn. 33 f.).

    Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entsteht, in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a. F. nicht mehr erhoben werden konnten, würde erneut die Möglichkeit der Beitragserhebung eröffnen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 âEURŒ- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 46).

    Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine unzulässige echte Rückwirkung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 52, 56 ff.), jedenfalls aber eine mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbare unechte Rückwirkung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -âEURŒ NVwZ 2016, 300 Rn. 63 ff.).

    Ebenso wie in Fällen der ("echten") Festsetzungsverjährung können die Abgabepflichtigen im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung darauf vertrauen, dass die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 36 und vom 6. Oktober 2021 âEURŒ- 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 35).

    Zwar kommt Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Betracht, soweit sich ein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts nicht bilden konnte (vgl. zum Rückwirkungsverbot BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 61 f.; Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 55 f.).

    Denn die Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen relativiert nicht ohne Weiteres die Verlässlichkeit der Rechtsordnung für die Vergangenheit (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65 und vom 12. April 2022 - 1 BvR 789/19, 1 BvR 2894/19 - NVwZ 2022, 977 Rn. 17).

    Kommt die Beeinträchtigung im Ergebnis einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung nahe, sind insoweit entsprechend gesteigerte Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - âEURŒBVerwGE 173, 324 Rn. 39 unter Bezugnahmen auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 und 63).

    Nur besonders wichtige Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können einen solchen Eingriff rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39; vgl. zur echten Rückwirkung BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 44).

    Echte Rückwirkung entfaltet eine Rechtsnorm, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 41 m. w. N.).

    Damit hätten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl gleichzeitig anfallender Beitragsverfahren geschaffen werden können, zumal die Einrichtungsträger nicht davon ausgehen konnten, dass ihnen nach Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzlich bestimmte vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 2 AO) für den Erlass von Beitragsbescheiden verbleiben würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66, 68 f.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 43).

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