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   BVerfG, 11.09.2001 - 1 BvR 305/01   

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https://dejure.org/2001,3728
BVerfG, 11.09.2001 - 1 BvR 305/01 (https://dejure.org/2001,3728)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.2001 - 1 BvR 305/01 (https://dejure.org/2001,3728)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 (https://dejure.org/2001,3728)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Annahmevoraussetzungen - Ordnungsgemäße Begründung - Missbrauch - Unrichtige Angaben - Ermittlungen des Gerichts

  • Judicialis

    BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 1 § 92 § 34 Abs. 2
    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Mißbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 955
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2001 - 1 BvR 305/01
    Die von der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorgelegten Geschäftsverteilungspläne aus den Jahren 1999 bis 2001 machen deutlich, dass dort eine Übung besteht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. BVerfGE 95, 322 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2001 - 1 BvR 305/01
    Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2001 - 1 BvR 305/01
    Die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder dass innerhalb der Frist wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 11.09.2001 - 1 BvR 305/01
    Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ).
  • BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 3069/06

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Strafverteidigers im zivilgerichtlichen

    Auch der Versuch, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis eines offensichtlich bedeutsamen Teils des vorangegangenen Verfahrens vorzuenthalten, ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn dies Ermittlungen des Gerichts auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 983/94 und 2 BvR 1258/94 -, NJW 1995, S. 385; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 875/07

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

    Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die Schilderung des Beschwerdeführers keine verlässliche Prüfung des Beschwerdesachverhalts zulässt (vgl. BVerfGE 88, 40 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97 -, juris).

    Eine verspätete Vorlage der angegriffenen Entscheidungen ist nicht in der Lage, den Mangel einer fristgerechten hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde zu heilen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97 -, juris).

  • BVerfG, 11.07.2018 - 2 BvR 1548/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr (unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Hieran fehlt es, wenn ein Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde bewusst oder leichtfertig unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, juris, Rn. 1, 4).
  • BVerfG, 12.08.2010 - 2 BvR 1465/10

    Mangels Fristwahrung und nicht hinreichender Substantiierung erfolglose

    Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).
  • BVerfG, 11.07.2006 - 2 BvR 386/06

    Frist für die Begründung der Verfassungsbeschwerde (Fall des Beginns mit

    Für die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde kann es genügen, dass der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung in einer Weise wiedergegeben wird, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, veröffentlicht NJW 2002, S. 955; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2000 - 1 BvR 2260/97 -, veröffentlicht NJW 2000, S. 3413).
  • VerfGH Bayern, 20.03.2018 - 64-VI-17

    Fehlende Substanziierung bei Verfassungsbeschwerde - Frage des Aktenrückgriffs

    Nur wenn die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt, ist der eine etwaige Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. z. B. auch BVerfG vom 11.9.2001 NJW 2002, 955; vom 10.5.2007 - 2 BvR 875/07 - juris Rn. 3; vom 12.8.2010 - 2 BvR 1465/10 - juris Rn. 5; VerfGH Sachsen vom 11.1.2018 - Vf. 139-IV-17 - juris Rn. 7; vom 11.1.2018 -Vf. 140-IV-17 - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 19.01.2006 - 1 BvR 1904/05

    Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung - Missbräuchlichkeit der

    Ein solcher liegt unter anderem dann vor, wenn in der Verfassungsbeschwerde zumindest leichtfertig unrichtige Angaben gemacht werden, die zudem noch Ermittlungen des Gerichts auslösen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 - NJW 2002, S. 955), oder ein Beschwerdeführer versucht, dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis eines offensichtlich bedeutsamen Teils des Ausgangsverfahrens vorzuenthalten.
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