Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 27.06.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09   

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https://dejure.org/2013,1921
BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 (https://dejure.org/2013,1921)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 (https://dejure.org/2013,1921)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 (https://dejure.org/2013,1921)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • DFR

    Sukzessivadoption

  • openjur.de

    Artt. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG; § 9 Abs. 7 LPartG
    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 AdÜbk
    § 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption)

  • rewis.io

    § 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt ...

  • ra.de
  • anwalt-suchservice.de

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gericht wendet sich gegen Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Partner

  • faz.net (Pressebericht, 19.02.2013)

    Rechte homosexueller Paare bei Adoption gestärkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Das Bundesverfassungsgericht stärkt das Adoptionsrecht für Homosexuelle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG erleichtert Adoption für Lebenspartner

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss der Sukzessivadoption für Lebenspartner verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

  • lto.de (Pressebericht, 19.02.2013)

    BVerfG erlaubt Sukzessivadoption für Homosexuelle: Der letzte Schritt vor der endgültigen Gleichstellung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Gericht gibt Ärztin grünes Licht für Sukzessivadoption

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Sukzessivadoption ist erlaubt!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht für Homosexuelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht: Klarheit für Homosexuelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht für Lebenspartner eröffnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Annahme als Kind durch eingetragene Lebenspartner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht: Gleichstellung von Homosexuellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adoptionsrecht für homosexuelle Lebenspartner erweitert

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Sukzessivadoption auch für Lebenspartnerschaften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nichtzulassung der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig - BVerfG lässt Sukzessivadoption bis zur gesetzlichen Neuregelung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zu

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 30.01.2013)

    Urteilsverkündung in Sachen "Sukzessivadoption"

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2012)

    Homo-Rechte: Bei Adoption hört Gleichstellung auf

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2012)

    BVerfG verhandelt Adoptionsrecht Homosexueller: Mutter-Mutter-Kind-Beziehung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.02.2013)

    Adoptionsrecht: Welche Eltern braucht das Kind?

Besprechungen u.ä. (6)

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Berlin gehorcht Karlsruhe: Leider nur aufs Wort

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sukzessivadoption: Karlsruhe schiebt den schwarz-gelben Peter zurück

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Adoptionsrecht für Homosexuelle

  • volkerbeck.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften: gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes (Dr. Tilman Hoppe)

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2012)

    Adoptionsrecht für homosexuelle Paare: Vater, Vater, Kind

Sonstiges (4)

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 03.03.2013)

    Homo-Ehe: Union greift Verfassungsgericht offen an

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 23.02.2013)

    Union gibt Widerstand gegen Homo-Ehe auf

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 11.04.2013)

    Münchhausen-Check: Die CDU, Frau Steinbach und die Homo-Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 59
  • NJW 2013, 847
  • NVwZ 2013, 1207
  • NJ 2013, 290
  • FamRZ 2013, 521
  • DÖV 2013, 318
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Einfachrechtlich können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem "nur-rechtlichen Vater" zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    a) Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.

    Zwar misst das Grundgesetz der sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).

    Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 [richtig: 36515/97 - d. Red.] - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).

    Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66 f.).

    Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe deren Benachteiligung jedoch nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ).

    Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der Benachteiligung vergleichbarer Lebensgemeinschaften jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 9 Abs. 7 LPartG unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Ungleichbehandlung die sexuelle Identität betrifft (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 40).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).

    Dazu gehört auch die Verpflichtung des Staates, rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Erst im Wege der Einzeladoption durch den anderen Lebenspartner hat das Kind einen Elternteil erhalten, der bereit ist, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten (vgl. BVerfGE 24, 119 ) auf sich zu nehmen.

    Zwar ist daraus zu schließen, dass mit Eltern zunächst die Menschen gemeint sind, die dem Kind das Leben geben (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genießt auch die - ebenfalls nicht auf Abstammung beruhende - Adoptivelternschaft nach § 1754 BGB (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66 f.).

    Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe grundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 126, 400 ; stRspr).

    Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe deren Benachteiligung jedoch nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 9 Abs. 7 LPartG unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Ungleichbehandlung die sexuelle Identität betrifft (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris, Rn. 40).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 [richtig: 36515/97 - d. Red.] - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).

    Zwar bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 zur Ehe).

    cc) Auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ) rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners.

    Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).

    Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr).

    Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Das Kind, dem ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (Art. 2 Abs. 1 GG), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ).

    Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 121, 69 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 ; stRspr).

    Darüber hinaus trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 121, 69 ).

    Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 121, 69 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
    Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 66 f.).

    (1) Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 76).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • EGMR, 22.01.2008 - 43546/02

    E.B. v. FRANCE

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 3247/09

    Kabinett erweitert Adoptionsrechte für Homo-Paare - Sukzessivadoption ermöglicht,

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • EGMR, 26.02.2002 - 36515/97

    FRETTE v. FRANCE

  • EGMR, 24.06.2010 - 30141/04

    SCHALK AND KOPF v. AUSTRIA

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • OLG Hamm, 01.12.2009 - 15 Wx 236/09

    Sukzessivadoption eines Kindes durch den eingetragenen Lebenspartner

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 3247/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16395
BVerfG, 27.06.2013 - 1 BvR 3247/09 (https://dejure.org/2013,16395)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2013 - 1 BvR 3247/09 (https://dejure.org/2013,16395)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 3247/09 (https://dejure.org/2013,16395)
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Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Kabinett erweitert Adoptionsrechte für Homo-Paare - Sukzessivadoption ermöglicht, gemeinsame Adoption nicht

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 3247/09 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin das Adoptivkind ihrer eingetragenen Lebenspartnerin annehmen möchte.

    In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3247/09 werden die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

  • OVG Thüringen, 22.05.2020 - 3 EN 341/20

    Corona-Pandemie: Außervollzugsetzung der Schließung von Fitnessstudios in

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 - juris Rdn. 95 ff., Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rdn. 72 jeweils m. w. N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 162/20 - juris Rdn. 37 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 3 R 77/20 - juris Rdn. 38 ff).
  • VG Berlin, 09.09.2021 - 36 K 68.19

    Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung des

    Ebenso wenig wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren wird bei gleichgeschlechtlichen Paaren vorausgesetzt, dass beide Partner Eltern im rechtlichen Sinne sind (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11; 1 BvR 3247/09 - juris Rn.61ff.).

    Es ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kann wie die einer verschiedengeschlechtlichen Ehe (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 80).

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