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   BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85   

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BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 (https://dejure.org/1991,69)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 (https://dejure.org/1991,69)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 (https://dejure.org/1991,69)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Erschöpfende Kapazitätsauslastung und gerichtliche Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Studium - Zulassung - Kapazitätsauslastung - Gerichtliche Überprüfung - Überprüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Studium - Zulassung - Kapazitätsauslastung - Gerichtliche Überprüfung - Überprüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit; Studium; Zulassung; Kapazitätsauslastung; Gerichtliche Überprüfung; Überprüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsfreiheit; Studium; Zulassung; Kapazitätsauslastung; Gerichtliche Überprüfung; Überprüfungsmaßstab

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 36
  • NVwZ 1992, 361
  • DVBl 1992, 145
 
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Wird zitiert von ... (546)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 70, 318) erachtete § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c KapVO V für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

    Zur Begründung hat es im wesentlichen auf seine Entscheidung im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers zu 1) (BVerwGE 70, 318) verwiesen.

    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).

    Dieses Modell war korrekturbedürftig, weil es (abgesehen von einem kapazitätserhöhenden Rechenfehler) auf einer überholten Grundannahme beruhte (BVerwGE 70, 318 [324 ff. unter aa]).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl Poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Das erscheine jedoch aus der hochschulpolitisch maßgeblichen Sicht der in der ZVS repräsentierten Kultusminister unumgänglich notwendig, um der personellen Funktionsfähigkeit der zahnmedizinischen Kliniken ... Genüge zu tun (BVerwGE 70, 318 [327]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hält darüber hinaus die Forderung, Ableitungsmodelle müßten sich als fehlerfrei erweisen, für unerfüllbar, weil jedes Modell mit einem Wirklichkeitsverlust verbunden sei und der Kritik um so mehr Angriffspunkte biete, je genauer es die Wirklichkeit zu erfassen suche (BVerwGE 70, 318 [337]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [191]; st. Rspr.).

    Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]).

    Dienstrechtliche Lehrverpflichtungen müssen nicht zum Zwecke der Kapazitätsberechnung normiert werden, wenn dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung auf andere Weise wirkungsvoll Geltung verschafft wird (BVerfGE 54, 173 [192 ff.]).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 f.]).

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluß nahelegen, daß das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (so offenbar jetzt auch BVerwG, NVwZ 1987, S. 682 [684] linke Spalte).

    Bei einer unverhältnismäßigen Verminderung der Ausbildungskapazität durch unmittelbare Krankenversorgung seien angemessene Zulassungszahlen unter Berücksichtigung der konkreten Ausbildungs- und Klinikverhältnisse festzusetzen; auf die Festsetzung einer generellen Höchstbegrenzung habe der Verordnunggeber nur deshalb verzichtet, weil er eine übermäßig große Zahl Poliklinischer Neuzugänge als unwahrscheinlich angesehen habe (BVerwG 70, 318 [344 f.]; NVwZ 1987, S. 682 [686]).

    Die hochschulrechtliche Argumentation der Beschwerdeführer, die sich auf § 53 HRG stützt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit eingehender Begründung zurückgewiesen (NVwZ 1987, S. 682 [686] linke Spalte).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Vielmehr müssen höherrangige Gebote, vor allem die Grundrechte, beachtet und die für ihre Konkretisierung wesentlichen Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 173 [197 f.]; 66, 155 [179 f.]).

    Auch beim Erlaß von Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, daß der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155 [179] m. w. N.).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (BVerfGE 54, 173 [197]; 66, 155 [179 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (grundlegend BVerfGE 33, 303 [331 f.]) .

    Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Davon ist hier auszugehen, weil die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85
    Zu prüfen sei nur die Willkür der Norm, das heißt ihre eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (BVerwG 70, 318 [332 und 335]), wobei zum Beleg auf die Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen wird (BVerfGE 51, 1 [26 f.]).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    1. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl(vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Bei der Ausgestaltung der Zulassungsregeln für das Hochschulstudium ist auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung zu tragen (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 296 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

    Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 43, 291 ; 85, 36 ; 134, 1 ).

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Sie beschränken sich - der Rechtsstellung von Bewerbern um kontingentierte Zulassungen in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 45, 393 ; 85, 36 ; 97, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 -, DVBl 2002, S. 400 ; vgl. auch BVerwGE 42, 296 ; 64, 238 ; 139, 210 ; BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24/82 -, NVwZ 1984, S. 585) vergleichbar - von vornherein auf eine chancengleiche Teilhabe an der Verteilung der zahlenmäßig begrenzten Optionsmöglichkeiten.

    Unter diesen Voraussetzungen kann ein materieller Zulassungsanspruch in Knappheitssituationen zu einem Anspruch auf chancengerechte Teilhabe am Verfahren reduziert werden, wobei die sachgerechte, rechtswahrende und faire Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens der Minderung der Eingriffsintensität dient (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 45, 393 ; 54, 173 ; 73, 280 ; 85, 36 ; BVerfGK 1, 292 ).

  • BVerfG, 07.11.2022 - 1 BvR 655/17

    Berechnung der Studienplatzkapazitäten nach dem "konkreten Stellenprinzip" im

    Das Zulassungsrecht muss insofern dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Ausbildungsbedürfnisse nicht nur der bereits zum Studium zugelassenen, sondern auch der sich darauf bewerbenden Studierenden Geltung verschaffen (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 134, 1 ; dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 590/15 -, Rn. 6).

    Dabei gilt zugunsten der Studieninteressierten das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 54, 173 ; 85, 36 ).

    Auch in Gesetzen und Verordnungen ist zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 155 ; 85, 36 ).

    Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen (BVerfGE 85, 36 ).

    Im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle ist dann zu überprüfen, ob alle Grundrechtspositionen Beachtung finden und realistische Annahmen zugrunde liegen, um eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfGE 54, 173 ; 66, 155 ; 85, 36 ).

    Insoweit ist eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich (vgl. BVerfGE 85, 36 ).

    Schon wegen des Gebots der erschöpfenden Kapazitätsauslastung darf sie nicht auf Willkür beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 85, 36 ).

    a) Gerichtliche Kontrolle ist im Bereich des Kapazitätsrechts unentbehrlich (vgl. BVerfGE 85, 36 m.w.N).

    Damit ist die gerichtliche Überprüfung der Zulassungszahlen zwar komplex, aber zum Schutz der betroffenen Grundrechte auch nicht auf eine Willkürkontrolle beschränkt (ausdrücklich BVerfGE 85, 36 ).

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