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   BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78   

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BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 (https://dejure.org/1980,282)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1980 - 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 (https://dejure.org/1980,282)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1980 - 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 (https://dejure.org/1980,282)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anstandszahlung; Verhältnismäßigkeit; Zweckentfremdung ; Wohnraumschaffung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anstandszahlung; Verhältnismäßigkeit; Zweckentfremdung ; Wohnraumschaffung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 249
  • DVBl 1981, 379
 
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Wird zitiert von ... (61)

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    aa) Zwar trifft der Ausgangspunkt der Revision zu, dass der Gesetzgeber bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung gleichermaßen Rechnung tragen und hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss (vgl. nur BVerfGE 55, 249, 258 mwN).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Das Zweckentfremdungsverbot kann nicht herangezogen werden, um die Versorgung bestimmter Einkommensschichten der Bevölkerung mit Wohnraum bestimmter Art und Güte sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 - BVerfG 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 20.01.2021 - 12 N 20.1706

    Normenkontrollantrag betreffend die Satzung der Landeshauptstadt München über das

    Verhindert werden soll lediglich eine Verschlechterung oder zusätzliche Gefährdung der Versorgungslage der Bevölkerung (wie BVerfGE 55, 249 [258 ff.]; BVerwGE 65, 139 [143 f.]; 71, 291 [296 ff.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95]).

    Der Abbruch eines (veralteten) Wohngebäudes muss deshalb zweckentfremdungsrechtlich genehmigt werden, wenn der durch den Abriss entstehende Wohnraumverlust durch neugeschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (wie BVerwGE 65, 139 [143 ff.]; 95, 341 [355]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 49 [95]); der Zweckentfremdungsgenehmigung dürfen insoweit keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden (wie BVerfGE 55, 249 [260]; BVerwGE 65, 139 [144]; 95, 341 [355]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95]).

    Ebenso wenig muss der Eigentümer neu geschaffenen Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten durch Abriss zweckentfremdeten Wohnraum (wie BVerfGE 55, 249 [259 f.]; BVerwGE 65, 139 [146]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95]).

    Die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers umfasst deshalb auch das Recht, "veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen" (vgl. BVerfGE 55, 249 [257]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95]).

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen (vgl. BVerfGE 55, 249 [258]; BVerwGE 65, 139 [143 f.]; 71, 291 [296 ff.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95] m.w.N.).

    Der Abbruch eines veralteten Wohngebäudes muss daher zweckentfremdungsrechtlich genehmigt werden, wenn der durch den Abriss entstehende Wohnraumverlust durch neugeschaffenen gleichwertigen Ersatzraum ausgeglichen wird (vgl. BVerwGE 65, 139 [143 ff.]; 95, 341 [355]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 49 [95]); der Zweckentfremdungsgenehmigung dürfen deshalb insoweit keine einschränkenden Nebenbestimmungen hinzugefügt werden (vgl. BVerfGE 55, 249 [260]; BVerwGE 65, 139 [144]; 95, 341 [355]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95] m.w.N.).

    Ebenso wenig muss der Eigentümer neu geschaffenen Ersatzwohnraum dem Wohnungsmarkt zu den gleichen Mietpreisbedingungen zur Verfügung stellen wie zuvor den veralteten durch Abriss zweckentfremdeten Wohnraum (vgl. BVerfGE 55, 249 [259 f.]; BVerwGE 65, 139 [146]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [95] m.w.N.).

    Hierauf kommt es entscheidungserheblich nicht an, weil jedenfalls neuer Wohnraum errichtet wird, der den aufgrund des Abbruchs eingetretenen Wohnraumverlust - sei es unmittelbar oder mittelbar - wieder ausgleicht (vgl. BVerfGE 55, 249 [259 f.]; BVerwG, U.v. 17.10.1997 - 8 C 18/96 -, NJW 1998, 94 [96] m.w.N.).

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