Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 455/16, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 363/13, 1 BvR 1090/12   

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https://dejure.org/2016,47833
BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 455/16, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 363/13, 1 BvR 1090/12 (https://dejure.org/2016,47833)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 455/16, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 363/13, 1 BvR 1090/12 (https://dejure.org/2016,47833)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 455/16, 1 BvR 2368/14, 1 BvR 2483/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 363/13, 1 BvR 1090/12 (https://dejure.org/2016,47833)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiert

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiert

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Überleitung in der DDR erworbener Rentenansprüche und -anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs 1 AAÜG idF vom 27.07.2001 - Rüge eines Verstoßes des § 307b SGB 6 idF vom 27.07.2001 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht hinreichend substantiiert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stasi-Rente - und ihre Überführung in die bundesdeutsche Rentenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begründungsanforderungen - und das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 188
  • NJ 2017, 66
  • DÖV 2017, 347
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Für die Angehörigen des MfS/AfNS bestand ein Sonderversorgungssystem, das eine eigenständige Sicherung seiner Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleistete (vgl. näher BVerfGE 100, 138 ).

    Dabei erklärte das Gericht in einer seiner Leitentscheidungen zur Rentenüberleitung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit den Werten der Anlage 6 zum AAÜG für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet abgesenkt wurde.

    Zur Begründung führte es unter anderem aus (BVerfGE 100, 138 ), im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheine es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten.

    Das Bundessozialgericht führte zur Begründung unter anderem aus, § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) um.

    a) Zunächst hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG) in der damals zur Überprüfung stehenden Fassung des Änderungsgesetzes zum Rentenüberleitungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) nicht uneingeschränkt für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt; es hat vielmehr den diesbezüglichen Ausspruch ausdrücklich darauf beschränkt, dass dies (nur) gelte, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt werde.

    Auch die Begründung ist bezüglich der Reichweite der damaligen Entscheidung eindeutig: Insbesondere hat das Gericht (vgl. BVerfGE 100, 138 ) ausführlich erläutert, dass und warum der Gesetzgeber prinzipiell berechtigt war und ist, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich und in typisierender Weise niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet.

    Aus den nachfolgenden Ausführungen (BVerfGE 100, 138 ) ergeben sich - zum Teil im Gegenschluss - auch hinreichend deutlich die Gründe, wegen derer eine Absenkung gerade bis zum Durchschnittsentgelt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

    Für die Lesart der Beschwerdeführer spricht zwar auf den ersten Blick die Formulierung (BVerfGE 100, 138 ), es erscheine verfassungsrechtlich geboten, bei einer Kürzung "jedenfalls" das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet nicht zu unterschreiten (ähnlich die Formulierung auf S. 182).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich, wie bereits das Bundessozialgericht in der im Verfahren des Beschwerdeführers zu I. ergangenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat, im Urteil aus dem Jahre 1999 gerade auf diesen Vergleich abgestellt und darin grundsätzlich eine Rechtfertigung für eine das Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS betreffende Sonderregelung gesehen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber 1999 ausdrücklich für befugt gehalten, im Rahmen der Rentenüberleitung eine pauschalierende Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten beim MfS vorzunehmen, ohne etwa noch vorhandene Unterlagen des MfS/AfNS auswerten oder sonstige langwierige Ermittlungen vornehmen zu müssen (BVerfGE 100, 138 ).

    Damit sind die von den Beschwerdeführern eingebrachten Zahlen sogar noch etwas deutlicher als die 1999 vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten (BVerfGE 100, 138 ).

    Eine Differenzierung wegen der internen Einkommensspreizung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 im Übrigen gerade nicht für notwendig erachtet, ebenso wenig eine persönliche Überprüfung der einzelnen Mitarbeiter (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Damit werden aber die tragenden Feststellungen des Urteils aus dem Jahre 1999 nicht in Frage gestellt: Im Gegenteil hatte das Bundesverfassungsgericht die Einbettung des MfS/AfNS in den sogenannten X-Bereich, zu dem auch NVA und MdI gehörten, damals gesehen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht als Argument gegen, sondern für die Annahme einer Privilegierung der MfS-Mitarbeiter angeführt (BVerfGE 100, 138 ).

    Hieran durfte der bundesdeutsche Gesetzgeber anknüpfen (BVerfGE 100, 138 ).

    Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem DDR-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der Einigungsvertrag, der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1 ; außerdem BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ).

    Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 ; 126, 233 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    In einem weiteren Urteil ebenfalls vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 104), das die Verfassungsmäßigkeit von § 307b SGB VI zum Gegenstand hatte, sprach das Bundesverfassungsgericht aus, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten Versicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt würden, während für die sonstigen Bestandsrentner im Beitrittsgebiet nach § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein 20-Jahres-Zeitraum maßgeblich sei.

    § 307b SGB VI enthält nämlich zur Höhe der in die Berechnung einzustellenden Arbeitsverdienste gar keine Regelung; er knüpft vielmehr für die Vergleichsrentenberechnung - die sich wie § 307a Abs. 2 SGB VI an den letzten 20 Arbeitsjahren orientiert, um damit die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 104) beanstandete Ungleichbehandlung zu beseitigen - ausdrücklich an den bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlauf und damit an außerhalb der Vorschrift liegende Normen hinsichtlich der zu überführenden Verdienste an.

    Auch die Begründung (vgl. BVerfGE 100, 104 ) zielte nur auf den zeitlichen Aspekt der Regelung, die den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Vorteile vorenthielt, die sich regelmäßig aus der Maßgeblichkeit nur der letzten 20 Arbeitsjahre und der in diesem Zeitraum auch in der DDR typischerweise höheren Verdienste ergeben.

    Auch verkennt der Beschwerdeführer ersichtlich den Regelungszweck von § 307a Abs. 2 SGB VI, wenn er davon ausgeht, dass mit der Vorschrift eine Privilegierung der Bestandsrentner um ihrer selbst willen verbunden sein solle - die ihrerseits auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG kaum zu rechtfertigen wäre - tatsächlich sollten auf diese Weise die ohnehin erheblichen Schwierigkeiten der Überführung von rund vier Millionen laufender Renten beherrschbar gemacht werden (vgl. BVerfGE 100, 104 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Der Eigentumsschutz für Anwartschaften und Ansprüche aus dem DDR-Alterssicherungssystem beruht darauf, dass der Einigungsvertrag, der im Übrigen selbst auch die Abschaffung ungerechtfertigter und die Kürzung überhöhter Leistungen als Regelungsauftrag bei der Überführung vorsah, diese anerkannt hat (grundlegend BVerfGE 100, 1 ; außerdem BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ).

    Wegen der Besonderheit des MfS/AfNS und seines Sonderversorgungssystems, die das Bundesverfassungsgericht durchgängig betont hat (vgl. zuletzt BVerfGE 126, 233 ), können auch die wiederholten, einschränkenden Änderungen von § 6 AAÜG und die diesen zugrunde liegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht als maßgebliche Änderungen im rechtlichen Umfeld und damit neue Tatsachen begriffen werden.

    Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 ; 126, 233 ).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    b) Wegen des Zeitbezugs einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 33, 199 ) ist eine erneute Prüfung dennoch nicht unter allen Umständen ausgeschlossen.

    Sie wäre jedoch nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (BVerfGE 33, 199 ; 65, 179 ; 70, 242 ; BVerfGK 3, 270 ; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ; 131, 316 ).

    Maßgeblich ist daher, ob sich - ausgehend von der Begründung der damaligen Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 ) - zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen des Urteils vom 28. April 1999 in Frage zu stellen.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 ).

    Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten nicht im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften für Recht erkannt werden (BVerfGE 112, 164 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Sie wäre jedoch nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (BVerfGE 33, 199 ; 65, 179 ; 70, 242 ; BVerfGK 3, 270 ; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ; 131, 316 ).

    Maßgeblich ist daher, ob sich - ausgehend von der Begründung der damaligen Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 ) - zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen des Urteils vom 28. April 1999 in Frage zu stellen.

  • BVerfG, 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Dem Beschwerdeführer obliegt es, bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 16, 245 ; 18, 328 ) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerfGE 130, 151 ).

    Außerdem muss er sich mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2016 - 1 BvR 2217/11 u.a. - juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    So sei die besondere Beitragsbemessungsgrenze für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und in bestimmten gesellschaftlichen Organisationen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115) nochmals als verfassungswidrig verworfen und anschließend durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) neu gestaltet und stark begrenzt worden.

    Das Gericht hat vielmehr schon in den Urteilen vom 28. April 1999 die Regelungen des § 7 AAÜG einerseits (BVerfGE 100, 138) und die des § 6 AAÜG andererseits (BVerfGE 100, 59) substantiell unterschiedlich beurteilt und auch in den nachfolgenden Entscheidungen zu § 6 AAÜG auf die Spezifik der MfS-Versorgung, die die Vorschrift des § 7 AAÜG trägt, wiederholt hingewiesen (BVerfGE 111, 115 ; 126, 233 ).

  • BVerfG, 22.06.2004 - 1 BvR 1070/02

    Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des AAÜG § 7 Abs

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12
    Auch der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senates vom 22. Juni 2004 (BVerfGK 3, 270), mit dem eine erneute Überprüfung auf der Grundlage der damals vorliegenden Gutachten abgelehnt worden sei, stehe dem nicht entgegen.

    Sie wäre jedoch nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (BVerfGE 33, 199 ; 65, 179 ; 70, 242 ; BVerfGK 3, 270 ; vgl. auch BVerfGE 128, 326 ; 131, 316 ).

  • BVerfG, 01.10.2009 - 1 BvR 1969/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung der Kostenerstattung im

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR 1616/05

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz und iÜ wegen nicht hinreichender

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvR 2621/18

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine überlange Verfahrensführung vor dem

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hält wegen des Zeitbezugs gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 70, 242 jeweils zu Verfahren der konkreten Normenkontrolle) zwar deren erneute verfassungsgerichtliche Prüfung nicht unter allen Umständen für ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Rn. 45).

    Sie wäre aber nur dann zulässig, sofern neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 70, 242 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Rn. 45).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen der vormaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über denselben Verfahrensgegenstand in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Rn. 45).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2017 - L 11 AS 19/17

    Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktionszeitraum von 3 Monaten trotz

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 -, Rn 65 mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 5 AS 623/18

    Sanktionen bei Eintritt; Sperrzeit nach dem SGB 3; verspätete

    Dabei ist ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab anzulegen, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG v. 07. November 2016 1 BvR 1089/12 u.a. - juris, Rn. 65 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 143/19

    Einbeziehung von Freiwilligendiensten in Waisengeldregelungen der

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschlüsse vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, Juris Rn. 62, vom 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, Juris Rn. 65, und vom 23.05.2017 - 2 BvR 833/14 u.a. -, Juris Rn. 81).
  • VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14

    Streit um eine Sicherheitsüberprüfung

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - L 33 R 851/12

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der von Mitarbeitern der Staatssicherheit der

    das Verfahren im Hinblick auf die eingelegten Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 AAÜG - 1 BvR 1089/12 und 1 BvR 1090/12 - ruhen zu lassen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - L 16 R 558/16

    Entgeltbegrenzung bei der Bewertung von Beiträgen zur freiwilligen zusätzlichen

    Insofern ist die hierdurch letztlich auch zu Lasten des Klägers, der seit Februar 1993 Regelaltersrente erhält, im Ergebnis bewirkte Rentenkürzung nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12, 1 BvR 1090/12, 1 BvR 363/13, 1 BvR 708/13, 1 BvR 2483/13 ua - ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161107.1bvr108912 - juris zu § 7 Abs. 1 AAÜG idF vom 27. Juli 2001).
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