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   BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00   

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https://dejure.org/2006,374
BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 (https://dejure.org/2006,374)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 (https://dejure.org/2006,374)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 (https://dejure.org/2006,374)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 185 StGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB; § 1004 BGB
    Meinungsfreiheit (drastische Äußerungen; Abtreibung; "Babycaust"; "Kinder-Mord"; "Tötungs-Spezialist für ungeborene Kinder"; räumlicher Kontext der Meinungsäußerung; Auslegung); Beleidigung (zum Nachteil einer kommunalen Klinikträgerin; individuell betroffene natürliche ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur straf- und zivilrechtlichen Sanktionierung von mehrdeutigen Äußerungen bezüglich der Vornahme von Abtreibungen durch einen namentlich genannten Arzt

  • Telemedicus

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • Telemedicus

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mehrdeutige Äußerungen

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit einer religiös motivierten, drastischen öffentlichen Kritik an der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen durch Verteilung von Flugblättern; Schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Gleichsetzung der Schwangerschaftsabbrüche mit dem ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185 § 193; GG Art. 5 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen drastischer Kritik an der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BVerfG bestätigt Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen bei mehrdeutigen Äußerungen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.6.2006)

    "Babycaust" als Beleidigung gewertet // Geringere Hürde bei Unterlassungsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 89
  • NJW 2006, 3769
  • NVwZ 2007, 328 (Ls.)
  • afp 2006, 349
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Hierzu zählt namentlich der hier angewandte § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    (a) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Bewertung des Flugblatts als Schmähkritik begründen, also als eine Äußerung, die primär auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielt (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

    Bei der Erfassung des Sinns einer Äußerung haben fern liegende Deutungen außer Ansatz zu bleiben (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen, als das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Sie haben deshalb bei einer herabsetzenden Äußerung über eine Institution oder Personengesamtheit besondere Umstände für eine Deutung anzuführen, nach denen mit der Verwendung der Bezeichnung einer Institution nicht diese selbst, sondern ihre Mitglieder herabgewürdigt werden sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen - wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden - gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind (dazu vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 , 94, 1 ).

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Die Begründung des Oberlandesgerichts beschränkt sich auf ein Teilzitat aus diesem Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - (NJW 2000, S. 3421).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in dem oben (A II 1) erwähnten, auf ein anderes Verfahren bezogenen, Urteil im Hinblick auf das identische Flugblatt angenommen (BGH, NJW 2000, S. 3421 ), dass durch den Vergleich nur zum Ausdruck gebracht werde, die von Dr. F. vorgenommenen Abtreibungen stellten eine verwerfliche Massentötung menschlichen Lebens dar.

    Der Bundesgerichtshof hat das Flugblatt in dem erwähnten zivilrechtlichen Urteil wieder anders gedeutet und in ihm eine Herabsetzung des verantwortlichen Trägers des Klinikums N. gesehen (BGH, NJW 2000, S. 3421 ).

    Das Gericht schließt sich zur Begründung seiner Auffassung hier weitgehend wörtlich den Erwägungen des schon mehrfach erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs an (BGH, NJW 2000, S. 3421).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Hierfür bezieht sich das Oberlandesgericht allerdings auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 95), die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zutreffende Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen für Unterlassungsansprüche, wie sie auch hier in Frage stehen, nicht ausreichend Rechnung trägt und deshalb zwischenzeitlich aufgehoben worden ist (BVerfG, NJW 2006, S. 207).

    Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207 ).

    Fehlt es an einer Bereitschaft, der Aussage eindeutig einen anderen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    (a) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Bewertung des Flugblatts als Schmähkritik begründen, also als eine Äußerung, die primär auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielt (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung, so ist dies nur dann ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn das Gericht aus diesem Grund eine Abwägung unterlässt oder fehlerhaft vornimmt und die Entscheidung hierauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Hierfür bezieht sich das Oberlandesgericht allerdings auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 95), die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zutreffende Auslegung von mehrdeutigen Äußerungen für Unterlassungsansprüche, wie sie auch hier in Frage stehen, nicht ausreichend Rechnung trägt und deshalb zwischenzeitlich aufgehoben worden ist (BVerfG, NJW 2006, S. 207).

    Der Bundesgerichtshof hat sich bei dieser Einordnung insbesondere auf den von ihm in seiner zwischenzeitlich aufgehobenen Entscheidung vom 16. Juni 1998 (BGHZ 139, 95) aufgestellten Auslegungsgrundsatz gestützt, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen von der dem Äußernden günstigeren Deutung auszugehen sei.

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    (a) Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arztes lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Bewertung des Flugblatts als Schmähkritik begründen, also als eine Äußerung, die primär auf eine Herabsetzung der Person, nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache zielt (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Dem Täter muss über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinaus auch die Schuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Verfassungsrechtlich findet der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" seine Grundlagen in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der von Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Menschenwürde sowie dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Ist das Gericht jedoch erkennbar in eine Abwägung eingetreten und sind die hierbei angestellten Erwägungen für sich genommen verfassungsrechtlich tragfähig, so wird das Ergebnis dieser Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Fachgericht unzutreffend das Vorliegen von Schmähkritik bejaht hat (vgl. BVerfGK 4, 54 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 1172/99 -, NJW 2004, S. 277 ).
  • BVerfG, 25.08.1998 - 1 BvR 1435/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
    Durch eine unzutreffende Deutung von Äußerungen darf weder die Meinungsfreiheit noch der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts verkürzt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1998 - 1 BvR 1435/98 -, NJW 1999, S. 483 ).
  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

  • OLG Nürnberg, 28.09.2000 - 8 U 977/99

    Recht der freien Meinungsäußerung - Meinungskampf mit harten Bandagen -

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.
  • LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers: Löschungsanspruch für

    In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    (e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).
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