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   BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/57   

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BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/57 (https://dejure.org/1960,4)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.1960 - 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/57 (https://dejure.org/1960,4)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 1960 - 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/57 (https://dejure.org/1960,4)
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Unterbringung durch den Vormund

Art. 104 Abs. 2 GG, 'natürlicher Wille'

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Vormundschaft

  • opinioiuris.de

    Vormundschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Richterliche Genehmigung bei Unterbringung des volljährigen Entmündigten

Papierfundstellen

  • BVerfGE 10, 302
  • NJW 1960, 1388 (Ls.)
  • NJW 1960, 811
  • MDR 1960, 469
 
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Wird zitiert von ... (220)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.03.1955 - IV ZB 23/55

    Zwangsunterbringung durch Vormund

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    Entscheidend für die weitere Entwicklung war der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1955 (BGHZ 17, 108), der ausspricht, daß der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestellte Vormund zur Einweisung eines Mündels in eine geschlossene Anstalt keiner richterlichen Anordnung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf.

    Die Bedeutung des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG für die Unterbringung durch den Amtsvormund bei Minderjährigen hat er allerdings offengelassen (BGHZ 17, 108); aber die erstgenannte Entscheidung legt den Schluß nahe, daß ein beamteter Vormund auch bei restriktiver Interpretation des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, anders als der nicht beamtete Einzelvormund, zur Unterbringung des Mündels richterlicher Genehmigung bedürfte, obwohl beider Entscheidung auf derselben bürgerlich-rechtlichen Bestimmung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beruht.

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Unterlassen ist für die Exekutive und für die Legislative bereits bejaht worden (BVerfGE 2, 287 [290]; 6, 257 [263 ff.]).

    Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig erhoben, denn Verfassungsbeschwerden gegen Unterlassungen sind zulässig, solange die Unterlassung dauert (BVerfGE 6, 257 [266]).

  • BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52

    Haftung des Amtsvormunds

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    So hat auch der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Haftungsfragen entschieden (BGHZ 9, 255).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    Die Frage, ob diese unvollständige Erfüllung des Verfassungsauftrages dazu führen müßte, eine verfassungsverletzende Unterlassung des Gesetzgebers festzustellen - wie hilfsweise beantragt ist -, würde sich jedoch nur dann erheben, wenn der Inhalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ohne Regelung des "Näheren" für eine unmittelbare Anwendung durch den Richter nicht präzis genug wäre (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [239]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    Eine solche verfassungsrechtliche Grundsatznorm enthält, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 6, 55; vgl. auch 7, 198), eine objektive Wertentscheidung, die für alle Bereiche des Rechts gilt.
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 74/51

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Unterlassen ist für die Exekutive und für die Legislative bereits bejaht worden (BVerfGE 2, 287 [290]; 6, 257 [263 ff.]).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
    Nach dem Sinn des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG wäre daher die Erschöpfung des Rechtsweges objektiv überflüssig und den Beschwerdeführern subjektiv nicht zuzumuten (BVerfGE 9, 3 [7, 8]).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Für die Ausnutzung dieses Spielraums muß es unter anderem darauf ankommen, wieweit das betreffende Grundrecht wesentliche Voraussetzungen der freiheitlichen Existenz und Betätigung des Einzelnen schützt, die das Essentiale des Menschenbildes der Verfassung und ihrer darauf ausgerichteten Staatsordnung ausmachen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 10, 118 [121]; 10, 302 [322]; 20, 162 [174 f.]; 27, 71 [81 f.]).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 105, 239 ).

    Ob ein Eingriff in die persönliche (körperliche) Freiheit vorliegt, hängt lediglich vom tatsächlichen, natürlichen Willen des Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 10, 302 ).

    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ); er ist auch dem psychisch Kranken und nicht voll Geschäftsfähigen garantiert (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

    Die Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) liegt dann vor, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 105, 239 ).

    Zwar ist Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 10, 302 ; vgl. auch zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 51, 97 ; 57, 346 ).

    Zu dem Begriff "Entscheidung" gehört, dass der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43).

    Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 105, 239 ).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht von vornherein entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 ; für die Freiheit der Person grundlegend BVerfGE 10, 302 ).

    Selbst die Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen Untergebrachten bestellten Betreuers nimmt daher der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter, der darin liegt, dass sie gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt (vgl. für den Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person durch Unterbringung BVerfGE 10, 302 ; für den in der medizinischen Zwangsbehandlung des Untergebrachten liegenden Eingriff Popp, Zwangsbehandlung von psychisch Kranken im Betreuungsrecht, 2003, S. 75 ff.; Tietze, Ambulante Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht, 2005, S. 56 ff., v. Storch, Der "fürsorgliche" Entzug von Grundrechten, 2006, S. 30 ff., jeweils m.w.N.).

    Hier muss der insoweit von Verfassungs wegen (vgl. BVerfGE 10, 302 ) verfahrensfähige Betroffene zumindest, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Verfahrenspflegers, rechtzeitig gegen die Erteilung der Einwilligung vorgehen können (vgl. dementsprechend §§ 275, 276 FamFG).

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