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   BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03   

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BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 (https://dejure.org/2003,807)
BVerfG, Entscheidung vom 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 (https://dejure.org/2003,807)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 (https://dejure.org/2003,807)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verbot des so genannten Kalifatstaats; Streichung des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz (VereinsG) ; Ausländischer Verein ; Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; Schrankenlose Garantie der Religionsfreiheit; Aktiv-kämpferisches Richten gegen ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § ... 92; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; VereinsG § 14 Abs. 1; ; VereinsG § 15 Abs. 1; ; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; ; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; VereinsG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 111 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
    Streichung des Religionsprivilegs im VereinsG; Verbot des sog. Kalifat-Staats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.10.2003)

    Verbot von "Kalifatsstaat" bestätigt // Richter: Organisation geht gewaltsam gegen Demokratie vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 22
  • NJW 2004, 47
  • NVwZ 2004, 472 (Ls.)
  • DVBl 2004, 263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    aa) Die religiöse Vereinigungsfreiheit hat in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht (vgl. dazu BVerfGE 83, 341 ; 105, 279 ).

    Das ist bei der Auseinandersetzung mit religiösen Gemeinschaften, die sich vereinsmäßig zusammengeschlossen haben und religiöse Ziele propagieren, auch dann zu beachten, wenn sich diese Gemeinschaften dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung gegenüber kritisch verhalten (vgl. auch BVerfGE 105, 279 ).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Sowohl die Verbotsbehörde als auch das gegebenenfalls angerufene Verwaltungsgericht sind gehalten, den Sachverhalt, auf den das Verbot des religiösen Vereins gestützt werden soll, im Bewusstsein für die Folgen eines solchen Verbots sorgfältig und so umfassend aufzuklären, dass die notwendige komplexe Prognose (BVerfGE 102, 370 ), die betreffende Vereinigung verfolge aktiv-kämpfe-risch das Ziel, Verfassungsprinzipien im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG zu untergraben und letztlich zu beseitigen, auf der Grundlage zuverlässiger tatsächlicher Erkenntnisse getroffen werden kann.

    Denn zumindest die Vorgänge um die Verurteilung des Metin Kaplan in dem - übrigens nicht vorgelegten - Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 machen ausreichend deutlich, dass es den Beschwerdeführern nicht nur darum geht, unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln (vgl. dazu BVerfGE 102, 370 ) abstrakt Kritik am Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu üben, dass ihre Zielsetzung vielmehr darauf gerichtet ist, die eigenen Vorstellungen erforderlichenfalls mit den Mitteln der Gewalt durchzusetzen.

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 -.

    Die Klage der Beschwerdeführer gegen das Verbot hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil (DVBl 2003, S. 873) abgewiesen:.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 52, 223 ).

    Solche Grenzen können sich vor allem aus kollidierenden Grundrechten anderer Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ), aber auch aus anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern ergeben (vgl. BVerfGE 28, 243 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Selbst wenn darin ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden müsste, weil die verfahrensrechtliche Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts damit grundlegend verkannt wäre (zum Maßstab vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 94, 372 ; stRspr), bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 52, 223 ).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 93, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung können auch den Freiheiten des Art. 4 GG durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes Grenzen gezogen werden (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 33, 23 ; 52, 223 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Selbst wenn darin ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden müsste, weil die verfahrensrechtliche Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts damit grundlegend verkannt wäre (zum Maßstab vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 94, 372 ; stRspr), bliebe die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03
    Dabei muss die aufgeworfene Frage für die mit der Verfassungsbeschwerde erstrebte Entscheidung erheblich sein (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von

    Es liegt insoweit nicht anders als bei dem ebenfalls schrankenlos gewährleisteten Grundrecht der Religionsfreiheit von Art. 4 GG, das durch den hier in Rede stehenden Anspruch konkretisiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 7/74 - BVerfGE 52, 223, 246 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - Kammer - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11

    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchung der Räume eines religiösen

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

  • VG Freiburg, 29.10.2015 - 6 K 2929/14

    Zur Schutzhelmtragepflicht für ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs

    Dabei ist der Konflikt mit den anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (BVerfG, Beschl. v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, Rn. 15, juris; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Rn. 51, juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Diese verläuft regelmäßig dort, wo die Vorstellung eines islamischen Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch und ablehnend gegenübergestellt, sondern unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols in aggressiv-kämpferischer Weise verfolgt oder gar in die Tat umgesetzt wird (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatsstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt und das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen sucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatsstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [990]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-) Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Dadurch wird zugleich den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 , BVerwG, Urteile vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 46 und vom 25. Januar 2006 a.a.O. Rn. 12 f.).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370 und Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerwGE 105, 279 , Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 a.a.O. S. 48, BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O. S. 43 ff., vgl. zu Art. 9 EMRK: EGMR (GK), Urteil vom 13. Februar 2003 - Nr. 41 340/98; Nr. 41 342/98; Nr. 41 343/98; Nr. 41 344/98, Refah Partisi u.a./Türkei - NVwZ 2003, 1489 ).

    Aus dem Verbot der Privatgewalt und der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, für die Sicherheit seiner Bürger zu sorgen und die Beachtung ihrer Rechte sicherzustellen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257 , Schulze-Fielitz, in: Dreier , GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20 Rn. 211, 214; vgl. auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 , BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 43).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Zum Maßstab für das Handeln von Religions- und Weltanschauungs-Gemeinschaften wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Gestalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG) erst dann, wenn diese danach trachten, ihre hiervon abweichenden Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise zu verwirklichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    So kann etwa ein Verhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden, das - glaubensbedingt - die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes bestreitet und eine eigene - religiös fundierte - Ordnung an deren Stelle setzt, die im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht befolgt, das staatliche Gewaltmonopol nicht anerkennt und ihre Vorstellungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen versucht (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2002, 986 [989] - "Kalifatstaat"; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senat vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

    Gleiches gilt für ein Verhalten, das die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in schwerwiegender und die Menschenwürde verletzender Weise missachtet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Letzteres ist vielmehr erst dann der Fall, wenn etwa die Vorstellung eines islamischen (Gottes-)Staates der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unter Wahrung der Bereitschaft zu rechtskonformem Handeln nicht mehr nur kritisch oder ablehnend gegenübergestellt, sondern die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat sowie der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Menschenwürde in aggressiver Weise bekämpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 -, NVwZ 2003, 986 [989]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]; BayVGH, B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris).

    Die bloße Überzeugung, Gottes Gebote gingen dem staatlichen Gesetz vor, vermag daher - jedenfalls solange hieraus keine mit der Rechtsordnung in Konflikt tretende Folgerungen im Hinblick auf eine praktische Umsetzung gezogen werden - staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 -, NJW 2004, 47 [48]).

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (vgl. BVerfGK 2, 22 ; 20, 316 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

    vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW 1989, 3269, 3270, 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227, 2228, und 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 f., jeweils m.w.N.
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktivkämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 -juris Rn.36).

    Erforderlich ist der Nachweis, dass sich ein religiöser Verein nicht darauf beschränkt, sich mit religiös begründeten, in Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Lehren als Glaubensinhalt zu befassen und in diesem Sinne für sie zu werben, sondern die konkrete Umsetzung dieser Lehren oder aus ihnen hergeleiteter Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36; BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

    Es reicht nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfGK 2, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 A 4.15

    Anhörung; Auflösung; einheitliches Netzwerk; Hisbollah; Inländerverein; Israel;

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

  • BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

    Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit

  • VGH Bayern, 07.03.2022 - 20 N 21.1926

    Veranstaltungs- und Versammlungsverbot des § 1 Abs. 1 BayIfSMV formell und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - 8 A 3852/03

    Kein Abschiebungsschutz für M. Kaplan

  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 54/04

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Zum

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 19 CS 08.2512

    Ausländerrecht; Ausweisung wegen (Verdacht) der Gefährdung der freiheitlichen

  • BVerfG, 12.12.2007 - 1 BvR 2697/07

    Unterlassen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bei bestehendem

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10

    Vereinsverbot der "Hells Angels Flensburg"

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2014 - 4 KS 1/12

    (Oberverwaltungsgericht Schleswig bestätigt) Vereinsverbot der Hells Angels Kiel

  • BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2538/10

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 4 KS 1/10

    Vereinsverbot der Bandidos Neumünster

  • BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10

    Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 32/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Willkür; Klagerücknahme; Zustimmung

  • VG Würzburg, 17.10.2016 - W 5 S 16.1017

    Eilrechtsschutz gegen Fertigung von Lichtbildern im unverschleierten Zustand als

  • VG München, 11.06.2012 - M 7 E 12.2638
  • BVerfG, 05.01.2010 - 1 BvR 2973/06

    Mangelnde Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde bei unzureichender

  • BVerfG, 13.11.2007 - 1 BvR 1637/07

    Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 6 A 907/11

    Ausweisung eines "Hasspredigers"

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VGH Bayern, 27.01.2016 - 4 A 13.2447

    Ersatzorganisation einer verbotenen islamischen Vereinigung

  • VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819

    Zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz

  • VG Freiburg, 05.12.2007 - 1 K 1851/06

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Unterstützens einer islamischen extremistischen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.2009 - 7 A 10165/09

    Ausweisung eines der Tablighi Jamaat angehörenden sog. "Hasspredigers"

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 13 LA 226/21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Einbürgerung; Prediger; Salafismus;

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 52/17

    Den Begründungsanforderungen der §§ 20 Abs 1 S 2, 46 VerfGGBbg (juris: VerfGG BB)

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 60/16

    Begründung; fehlende Auseinandersetzung nicht gerichtlicher Entscheidung

  • VG Bremen, 21.06.2006 - 6 K 2036/05

    Vorbereitungsdienst Lehramt

  • VG Freiburg, 08.02.2006 - 1 K 1908/04

    Anfechtungsklage gegen einen Ausweisungsbescheid gegen ein Mitglied einer

  • VG Köln, 04.12.2018 - 12 K 6943/15
  • VGH Bayern, 21.05.2014 - 4 AS 13.2448

    Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen

  • LG Tübingen, 05.08.2005 - 7 O 338/04

    Räumungs- und Herausgabeanspruch des Fiskus als Einziehungsbegünstigtem nach

  • VG Göttingen, 08.01.2013 - 3 A 168/11

    Rechtliche Ausgestaltung einer Ausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG wegen

  • VG Neustadt, 16.11.2004 - 5 K 326/04
  • VG Hamburg, 07.01.2005 - 13 K 5861/03

    D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Vertretenmüssen, Abschiebungshindernis,

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